Lebenserhaltende Zwangsbehandlungen, wie z.B. eine künstliche Ernährung, sind gegen den Patientenwillen eindeutig unzulässig! Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZR 177/03 –.
Der BGH stellte u.a. folgenden Leitsatz vor:
Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht.
Beschluss des BGH vom 08.06.2005 - XII ZR 177/03 -
Fundstelle des Beschlusses u.a.:
http://wwwuser.gwdg.de/~ukee/bgh_050708.pdf
Umfangreiche Informationen zum Fall auch unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=patientenrecht
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Heilkunde/heilkunde.htm
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Werner Schell (24.07.2005)