3. Neusser Pflegetreff:
Aktuelle
Pflegethemen in der Diskussion
Der Pflege-Selbsthilfeverband
e.v. (Pflege-SHV) veranstaltete am 14.09.2007 in Neuss-Erfttal, „Kontakt
Erfttal“, seinen 3. Pflegetreff und informierte mit hoch interessanten Vorträgen
und Statements über aktuelle pflegerische Themen.
Organisation und Leitung des
Pflegetreffs lag in den Händen von Werner Schell, 2. Vorsitzender des Pflege-SHV.
Dabei standen für
Impulsreferate und Auskünfte zur Verfügung:
Margot
Dubbel, Pflegedienstleiterin und Qualitätsmanagerin,
Diakonie-Pflegedienst Neuss-Gnadental,
Uwe
Schelenhaus und Peter Lippsmeier,
Bundesagentur für Arbeit,
Michael
Kallen, Sozialamt der Stadt Neuss,
Otto
Inhester, Dozent an der Universität Witten/Herdecke, Beauftragter von
Frau Prof. Christel Bienstein, Leiterin des Instituts für
Pflegewissenschaft der Universität Witten/Herdecke,
Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und 2. Vorsitzender des Pflege-SHV, moderierte die Veranstaltung.
Pflegenotstand
allerorten
Der Pflegenotstand
– ein Notstand für die Patienten / pflegebedürftigen Menschen und der
Pflege(fach)kräfte – ist seit Jahren in der Diskussion. Die Betroffenen,
schwerkranke Kinder, Unfallverletzte oder sonst kranke bzw. hilfe- und pflegebedürftige
Menschen, haben einen Anspruch, gut und angemessen behandelt, gepflegt, versorgt
und betreut werden. Die einzelnen Pflegesituationen sind aber meist kompliziert;
daher müssen bei der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen vielfältige
finanzielle und organisatorische Probleme gelöst werden.
Werner Schell führte dann u.a. aus:
„In der BRD leben weit
über zwei Millionen pflegebedürftige Menschen; Tendenz deutlich steigend. 70
Prozent werden von Angehörigen versorgt, 30 Prozent befinden sich in stationärer
Heimpflege. Bereits 2020 wird die Zahl der pflegebedürftigen Menschen
rd. drei Millionen betragen; für das Jahr 2050 rechnet man vorsichtig
mit über fünf Millionen Pflegebedürftigen. Dementielle Erkrankungen sind die
Hauptursache für Betreuungsnotwendigkeiten. Die Zahl der Demenzkranken beträgt
zurzeit rd. eine Million. Die jährlichen Neuerkrankungen werden mit nahezu
200.000 angegeben. Die medizinische und pflegerische Versorgung und sonstige
Betreuung der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen stellt die Gesellschaft
bereits heute vor schwierige Aufgaben.
Es ist nämlich nicht etwa
so, dass die Soziale Pflegeversicherung (SPV) die Versorgung eines pflegebedürftigen
Menschen finanziell gewährleisten kann. Schaut man nämlich genau hin, entpuppt
sich dieser 1995 eingeführte Sozialversicherungszweig als mit gravierenden
Fehlern behaftete Teilkaskoversicherung (ohne jegliche Anhebung der Pflege- bzw.
Sachleistungen).
Die Einstufung der
pflegebedürftigen Menschen stellt (bisher) allein auf rein körperliche
Defizite ab und lässt die vielfach notwendigen sozialen Zuwendungen weitgehend
außer Betracht.
Dementiell erkrankte Menschen, die einen Großteil der Pflegebedürftigen
ausmachen, sind klar benachteiligt; Angehörige müssen sich vielen, kaum lösbaren
Problemen stellen. Daran wird auch die in Planung befindliche Mini-Pflegereform
nichts ändern!
Die Pflege in Deutschland
hat nach wie vor Qualitätsprobleme – Der MDK-Bericht 2007, vorgestellt am
31.08.2007, sieht einen erheblichen Optimierungsbedarf in den ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen – Der MDK fordert schnelles Einschreiten der
verantwortlichen Instanzen!
Werden die aktuellen
statistischen Angaben zur demografischen Entwicklung in Deutschland im
Zusammenhang mit der Funktionstüchtigkeit unserer Sozialleistungssysteme
bewertet, darf man arge Sorgen haben. Die Situation hinsichtlich der Behandlung,
Pflege und Betreuung der älter werdenden Menschen muss mehr als
besorgniserregend eingeschätzt werden. Die Lebenserwartung steigt
kontinuierlich. Viele hilfe- und pflegebedürftige Menschen werden fragen müssen,
wer sie menschenwürdig versorgt. Die
Geburtenraten sind unzulänglich, folglich zu wenig Nachwachsende.
Dazu ein passendes Zitat
aus der NGZ:
„Die Generation, die
keine Kinder haben will, muss sich überlegen, wer ihr im Alter den Po abwischt
und wer noch mit ihr redet, wenn sie erst einmal im Pflegeheim ist.“
Journalist Robert Leicht zur Frage nach der Solidarität der Generationen in der
Gesellschaft von heute und morgen (Quelle: Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom
10.07.2004, Rubrik Rhein-Kreis Neuss, D7).
Wer heutzutage pflegebedürftig
wird, kann ganz schnell in arge finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dass sich
dabei schnell Fragen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht von Kindern
und Schwiegerkindern stellen, versteht sich. Wenn diese Unterhaltspflicht nicht
greift, wird man zwangsläufig zum Sozialfall.
Nach Auffassung des
Pflege-SHV stimmen die Rahmenbedingungen in der Pflege „hinten und vorne“
nicht. Es muss sich folglich einiges in unserem Pflegesystem verändern. Die
bisher bekannt gewordenen Reformerwägungen der Bundesregierung für die
Pflegeversicherung reichen nicht, sind nur ein Ablenkungsmanöver, lassen die
pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen weiterhin unzureichend zurück.
Dazu die
Schleswig-Holsteinische Sozialministerin am 12.09.2007:
"…
Wer glaubt, dass durch diese Reform Pflegemängel in Pflegeheimen abgestellt
werden können, wird enttäuscht. ….“
Vor allem muss das allein
auf körperliche Defizite abgestellte Einstufungssystem abgeschafft und durch
einen neuen, die sozialen Betreuungsnotwendigkeiten erfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriff
abgelöst werden. Die Pflegekräfte, vielfach hoch engagiert und am Rande der
eigenen Möglichkeiten tätig, dürfen nicht länger die Prügel für ein
sanierungsbedürftiges System beziehen.
Die Forderung
muss daher insoweit lauten:
·
Die Pflegeeinrichtungen müssen
in jeder Hinsicht in die Lage versetzt werden, vor allem durch eine
entsprechende personelle Ausstattung, den Bedürfnissen der hilfe- und pflegebedürftigen
Menschen bzw. ihrer Angehörigen gerecht zu werden.“
·
Es ist nach vorsichtigen
Schätzungen des Pflege-SHV so, dass in den Pflegeeinrichtungen für eine alle
Aspekte einer menschenwürdigen Pflege absichernden Pflege und Betreuung eine
Personalaufstockung von mindestens 20% geboten ist.
·
Die
Menschenwürde ist unantastbar – auch in der Pflege: Der Pflege-SHV
vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ in
jeder Pflegesituation uneingeschränkte Anwendung finden muss.
Rationierung
der Pflege in den Krankenhäusern?
Die Diskussionen um
pflegerische Versorgungssituationen dürfen im Übrigen nicht auf die Pflegebedürftigkeit
im Alter begrenzt bleiben. Es muss auch gesehen werden, dass die Pflege in der
stationären Krankenhausversorgung notleidend ist.
Eine erst im Juli 2007
vorgelegte Studie des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung (dip)
in Köln (angegliedert an der Katholischen Fachhochschule) beschreibt einen
dramatischen Pflegekräfte-Stellenabbau in den Krankenhäusern mit der Folge,
dass die Patientenversorgung ernstlich gefährdet erscheint.
Kenner der Szene, vor
allem der Deutsche Pflegerat, warnen seit Jahren vor den Folgen eines
Stellenabbaus in der Pflege und beschreiben den bereits vorhandenen
Pflegenotstand.
Nach der dip-Studie kann
zum Beispiel die grundpflegerische Versorgung und eine regelmäßige Lagerung
der Patienten nur noch von einem Drittel der Einrichtungen vollständig gewährleistet
werden.
Das Resümee der Studie
(Professor Weidner):
„Die
Rationierung der Pflege in deutschen Krankenhäusern ist in vollem Gange und die
Folgen werden spürbar.“
Finanzierung
der (ambulanten bzw. stationären) Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit
Margot Dubbel
gab zu diesem komplexen Thema in Form eines Impulsreferates einen allgemeinen Überblick
und ging auf zahlreiche Fragen der ZuhörerInnen ein.
Vorweg wurde ein kurzer
Überblick über die durch die geplante Pflegereform zu erwartenden finanziellen Leistungen gegeben:
•
Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen bis 2012 stufenweise wie
folgt angehoben werden:
|
Pflegestufe |
bisher
€ |
2008 |
2010 |
2012 |
|
Stufe
I |
384 |
420 |
450 |
450 |
|
Stufe
II |
921 |
980 |
1.040 |
1.100 |
|
Stufe
III* |
1.432 |
1.470 |
1.510 |
1.550 |
*Die
Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918
€/monatlich bleibt unberührt.
|
Pflegestufe |
bisher
€ |
2008 |
2010 |
2012 |
|
Stufe
I |
205 |
215 |
225 |
235 |
|
Stufe
II |
410 |
420 |
430 |
440 |
|
Stufe
III |
665 |
675 |
685 |
700 |
|
Pflegestufe |
bisher
€ |
2008 |
2010 |
2012 |
|
Stufe
III |
1.432 |
1.470 |
1.510 |
1.550 |
|
Stufe
III |
1.688 |
1.750 |
1.825 |
1.918 |
Eine
Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,25 %
ab 1. Juli 2008.
Zu den aktuell
geltenden Finanzierungsgrundlagen wurden folgende Hinweise gegeben und in
einzelnen Punkten durch entsprechende Fragen vertieft:
Die
Aufgabe der SPV ist es, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der
Schwere der Pflegebedürftigkeit auf die solidarische Unterstützung angewiesen
sind. Es soll den Pflegebedürftigen ermöglicht werden, ein weitgehend selbständiges
und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Dabei hat die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege. Pflegebedürftige
sollen so lange wie möglich in ihrer familiären und sozialen Bindung
verbleiben können. Im Übrigen
gilt: Prävention und Rehabilitation haben Vorrang! Den Versicherten selbst ist
Eigenverantwortung übertragen: Sie sollen nämlich durch geeignete Maßnahmen
dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Die
Leistungen der SPV werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen oder als
Kostenerstattung erbracht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der
Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder
vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
Die
Leistungen sollen dazu beitragen, den Bedarf der Pflegebedürftigen an
Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zu decken. Da mit der SPV keine
Vollversorgung angestrebt wird, haben die Versicherten den nicht gedeckten
Pflege- und Betreuungsbedarf selbst sicherzustellen.
Begriff
der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§
14 Abs. 1 SGB XI).
Krankheiten oder Behinderungen
i.S. von Abs. 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen
am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe
oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen
oder geistige Behinderungen.
Gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen i.S. von Abs. 1 sind: 1. im Bereich der Körperpflege
das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die
Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte
Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das
selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
oder das Beheizen.
-> Pflegebedürftige Personen sind einer von 3 Pflegestufen zuzuordnen (§
15 SGB XI):
·
Pflegestufe
I (erheblich
Pflegebedürftige)
·
Pflegestufe
II
(Schwerpflegebedürftige)
·
Pflegestufe
III
(Schwerstpflegebedürftige)
·
Pflegestufe
„0“ kann zusätzlich
bei Anwendung der Sozialhilfevorschriften in Betracht kommen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe
II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe
III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts,
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
1. in der Pflegestufe
I mindestens 90 Minuten betragen
(auf die Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten entfallen),
2. in der Pflegestufe
II mindestens 3 Stunden betragen
(auf die Grundpflege müssen mindestens 2 Stunden entfallen) und
3. in der Pflegestufe
III mindestens 5 Stunden betragen
(auf die Grundpflege müssen mindestens 4 Stunden entfallen).
Im Rahmen der Sozialhilfe
wird eine weitere Pflegestufe („0“) zugrunde gelegt. Sie soll den Pflegebedarf
erfassen, der unter-/außerhalb der Pflegestufen I - III der SPV anzusiedeln
ist.
Die
medizinisch/pflegerische Begutachtung der Pflegestufe erfolgt anhand der „Richtlinien
der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
nach dem XI Buch des Sozialgesetzbuches“.
Es macht Sinn, die
Begutachtung durch den MDK durch Erstellung eines Pflegetagebuches vorzubereiten. Ein
Vertrauter des Pflegebedürftigen und/oder ein Vertreter eines Pflegedienstes
sollte(n) auf jeden Fall bei der Begutachtung anwesend sein. Vor allem ältere
Pflegebedürftige neigen nicht selten dazu, ihre eigenen Fähigkeiten total zu
überschätzen. Einflussnahmen erscheinen insbesondere bei dementiell Erkrankten
wichtig.
Die Zuordnung der
Pflegestufe erfolgt durch die Pflegekasse auf der Grundlage eines
Verwaltungsaktes – anfechtbar per Widerspruch und Klage vor den
Sozialgerichten.
Da
sich die SPV als Teilkaskoversicherung präsentiert, bleiben Aufwendungen
zugunsten pflegebedürftiger Personen offen – insoweit ergeben sich allerlei
Fragen und Regelungserfordernisse!
Hierzu
bemerkte Werner Schell vorweg:
Es erscheint geboten, sich
mit der „Restfinanzierung“ bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit zeitgerecht
auseinanderzusetzen. Geboten erscheint eigentlich eine Vorsorge in jungen Jahren
– ähnlich dem, was mit der sog. „Riester-Rente“ bewirkt werden soll.
Im Einzelnen:
Von der SPV nicht abgedeckte Pflegeaufwendungen müssen grundsätzlich vom
Pflegebedürften getragen werden. Dazu ist er grundsätzlich in der Pflicht,
Einkommen und Vermögen einzusetzen. Da Pflegeaufwendungen in beachtlicher Höhe
entstehen und über längere Zeit anstehen können, ist es leicht möglich, dass
Einkommen und Vermögen schnell aufgebraucht sind und andere Finanzierungsüberlegungen
angestellt werden müssen. Dabei können sich unterschiedliche Fragen ergeben,
je nachdem ob ambulant oder stationär gepflegt wird.
Wenn die eigenen Mittel
des Pflegebedürftigen nicht reichen oder aufgebraucht sind, stellt sich die
Frage nach unterhaltsrechtlichen Ansprüchen in Richtung der Angehörigen. Diese
Ansprüche ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Insoweit können sich vielfältige Fragen ergeben, dies insbesondere
deshalb, weil Angehörige nur in Grenzen zur Leistung von Unterhalt herangezogen
werden können. Insoweit gibt es interessante Urteile des Bundesgerichtshofes
(BGH). Allerdings ergibt sich daraus, dass die Unterhaltspflicht unter Umständen
auch Schwiegerkinder erfassen kann. Ein Offenlegen der finanziellen Verhältnisse
ist im Einzelfall zwingend. Nur so können die jeweils möglichen Folgerungen
bedacht werden.
Da meist der Wunsch
besteht, im Falle einer notwendigen Pflege auch Angehörige, also die Kinder,
vor Inanspruchnahmen zu bewahren, ist es angezeigt, sich über eine Vorsorge bezüglich
einer möglichen Pflegebedürftigkeit rechtzeitig Gedanken zu machen. Es drängt
sich schlicht der Gedanke auf, die Vorsorge mit Hilfe einer
Pflege-Zusatzversicherung zu gewährleisten. Eine solche Absicherung, beizeiten
auf den Weg gebracht, kann eigentlich nur empfohlen werden.
Die Stiftung
Warentest berichtete dazu in ihrer Zeitschrift „test“, Juni 2007, u.a.
mit der Aussage:
Die
gesetzliche Absicherung reicht nicht. Wer im Alter nicht verarmen will, sollte
privat vorsorgen.
Die Kosten für die ambulante und stationäre
Pflege werden in den nächsten Jahren / Jahrzehnten zweifelsfrei deutlich
steigen!
Der
Anstieg der Pflegekosten ist unter Experten eigentlich nicht umstritten. Es geht
nur um die Abschätzung der Höhe der Steigerungsraten. Professor und
Finanzexperte Bernd Raffelhüschen sieht
einen dramatischen Anstieg der Pflegekosten auf die Gesellschaft zukommen. Seine
klare Einschätzung:
"Spätestens
im Jahr 2045 müssen Arbeitnehmer rd. 7% ihres Einkommens für die
Pflegeversicherung abführen. Das ist eine Steigerung um mehr als 400% im
Vergleich zum heutigen Satz."
Die solidarischen
Versicherungen sind allesamt keine Komplettabsicherungen, sondern verlangen
immer nach individueller Vorsorge.
Dies muss den BürgerInnen in aller Deutlichkeit klar gemacht werden. Insoweit können
gravierende Versäumnisse der Politik ausgemacht werden!
Man hat der Bevölkerung für die Pflegebedürftigkeit Versorgung
vorgegaukelt und die Notwendigkeiten der Eigenverantwortung verschwiegen – aus
welchen Gründen auch immer!
Wenn die eigenen Mittel
des Pflegebedürftigen, ergänzende Hilfen der unterhaltspflichtigen Angehörigen
oder sonstige Maßnahmen der Eigenvorsorge die notwendigen Aufwendungen nicht
decken, muss die (staatliche) Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Leitlinie
für die Sozialhilfe ist Artikel 1 Grundgesetz, der den Staat verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, und der Artikel 20
Grundgesetz, der die sozialstaatliche
Ordnung für die Bundesrepublik Deutschland vorgibt. Die Aufgabe der
Sozialhilfe ist daher, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe ist unabhängig vom Grund der
Notsituation zu gewähren (sog. Finalprinzip). Auf Sozialhilfe besteht ein
Anspruch.
Grundsatz
der Nachrangigkeit:
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann (z.B. durch eigenes
Einkommen und Vermögen) oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, v.a. von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Vor der Gewährung
von Sozialhilfe ist das Vermögen nur in zumutbarem Maße einzusetzen.
Im
Zweifel muss im Einzelfall aufgehellt werden, wie sich ein Sachverhalt
gestaltet, und ob und in welcher Höhe sozialhilferechtliche Ansprüche
bestehen. Insoweit sind die Sozialämter zuständig.
Zahlreiche
Pflegebedürftige sind aus vielerlei Gründen in einer Art Notlage und ersetzen
bzw. ergänzen die gesetzlich geregelten Leistungen und Ansprüche durch eine
selbst beschaffte Haushaltshilfe.
Dies
kann in der Weise geschehen, dass eine solche Haushaltshilfe bestimmte
Dienstleistungen eines professionellen Pflegedienstes ergänzt. Dies erscheint
aus pflegerischer Sicht eher unbedenklich. Es kann aber auch sein, dass die
pflegerische und sonstige Versorgung komplett mit einer Haushaltshilfe
abgesichert wird. Dabei stellen sich allerlei Fragen!
Uwe
Schelenhaus und Peter
Lippsmeier informierten nun über die Möglichkeiten, über die
Bundesagentur für Arbeit eine ausländische Haushaltshilfe zu bekommen. Die
Anstellung einer solchen Haushaltshilfe sei über eine Vermittlung der Agentur für
Arbeit und bei Beachtung der üblichen sozialversicherungsrechtlichen
Folgerungen völlig legal. Das Einsatzgebiet sei aber allein die Haushaltshilfe
und nicht die Erbringung von Pflegeleistungen. Das sei aus Rechtsgründen unzulässig.
Der einzelne Haushalt sei Arbeitgeber und müsse die einschlägigen
arbeitsrechtlichen Regeln beachten, z.B. das Arbeitszeitgesetz. Wer als
Haushaltsarbeitgeber dagegen verstoße, rutsche in die Rechtswidrigkeit ab.
Probleme
könnten sich aber dann ergeben, wenn eine solche Haushaltshilfe aus dem
osteuropäischen Raum (v.a. aus Polen) über eine „freie Agentur“ vermittelt
und eingesetzt werde. Diese Kräfte dürften ebenfalls nur Haushaltshilfe, und
keine Pflegeleistungen, erbringen. Der einzelne Haushalt habe im Übrigen keine
Arbeitgeberfunktion. Denn bei den frei vermittelten Haushaltshilfen sitze der
Arbeitgeber in Polen, er müsse dort bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wer
sich diese Voraussetzungen genau ansehe, müsse erkennen, dass illegales
Verhalten kaum vermeidbar sei. Eine 24-Stunden-Versorgung könnten und dürften
diese Haushaltshilfen, wie vielfach angekündigt, nicht erbringen. Denn allein
arbeitszeitrechtliche Vorschriften setzten insoweit Grenzen. Da Haushaltshilfen
keine examinierten Pflegekräfte sind, sei immer eine Zusammenarbeit mit einem
bundesdeutschen Pflegedienst anzuraten.
Rechtlich
und tatsächlich sei daher zu bedenken:
Wenn
nicht pflegerisch ausgebildete osteuropäische Haushaltshilfen Pflegeleistungen
erbringen, ist das rechtlich nicht zulässig und mangels entsprechender
theoretischer und praktischer Fähigkeiten u.U. gefährlich.
Bei
der Beschäftigung von Haushaltshilfen muss das bundesdeutsche Arbeitsrecht
beachtet werden!
Der
vorstehende Text ist zur Veröffentlichung frei!
Neuss,
den 18.09.2007
Werner
Schell