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Gesetz
über die Freiheit des Zugangs zu Informationen
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Vom 27. November 2001
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Informationsrecht
§ 5 Verfahren
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der
Rechtsdurchsetzung
§ 7 Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
§ 8 Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
§ 10 Einwilligung der betroffenen Person
§ 11 Kosten
§ 12 Veröffentlichungspflichten
§ 13 Beauftragte oder Beauftragter für das
Recht auf Information
§ 14 Überprüfung der Auswirkungen des
Gesetzes
§ 15 In-Kraft-Treten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen
zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen
derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen
Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses
Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Für den Landtag und für
die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz,
soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den
Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen
und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich
von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(4) Sofern eine natürliche
oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben
wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Informationen im Sinne dieses
Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf
sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen
Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die
Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in
sonstiger Form speichern können.
§ 4
Informationsrecht
(1) Jede natürliche Person hat
nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch
auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Soweit besondere
Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die
Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den
Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§ 5
Verfahren
(1) Der Zugang zu den bei den
öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der
Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche
Informationen er gerichtet ist. Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen
der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an
die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu
richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art
des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Information soll
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung,
zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist
nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die
Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu
erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform
nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht
nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen.
(3) Ist die Gewährung des
Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig,
gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats
nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die
Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung
gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen
beschaffen kann.
(5) Bei Anträgen, die von mehr
als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige
Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend. Sind mehr als 20 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen
Vertreter zu bestellen, kann die öffentliche Stelle die Aufforderung
ortsüblich bekanntmachen.
§ 6
Schutz öffentlicher Belange
und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Informationszugang ist
abzulehnen, soweit und solange
a. das Bekanntwerden
der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die
Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des
Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf-
und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden
beeinträchtigen würde oder
b. durch die
Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen
Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines
Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen
Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder
c. durch das
Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen
des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden.
Entsprechendes gilt, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet
werden soll.
§ 7
Schutz des behördlichen
Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf
Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für
Protokolle vertraulicher Beratungen.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn
a. sich der Inhalt der
Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen
öffentlichen Stellen bezieht oder
b. das Bekanntwerden
des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die
Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder
c. es sich um
Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und
Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald
vernichtet werden.
(3) Informationen, die nach
Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens
zugänglich zu machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für
die Ergebnisse.
§ 8
Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen
Der Antrag auf
Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der
Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch
ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für
Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen
Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die
Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des
Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im
Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
§ 9
Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag auf
Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der
Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn,
a. die betroffene Person hat
eingewilligt oder
b. die Offenbarung ist durch ein Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder
c. die Offenbarung ist
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren
für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender
Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder
d. die Einholung der
Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die
Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder
e. die Antragstellerin
oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der
betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Soll Zugang zu
personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden,
ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen,
wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können
durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen
Person beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Antrag auf
Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die
Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung,
Büroanschrift und Rufnummer beschränken und
63749. die betroffene Person als
Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
63764. die betroffene
Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine
Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat,
es sei denn, der Offenbarung stehen
schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen.
§ 10
Einwilligung der betroffenen Person
(1) Im Fall des § 9 Abs. 1
Buchstabe a) ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach
Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden
kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat
die öffentliche Stelle unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person
einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3
als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.
(2) Die öffentlichen Stellen treffen gemäß
§ 4 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geeignete Maßnahmen,
damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen,
möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
§ 11
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, die
aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die
Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.
(2) Die Landesregierung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung
und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch
Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des
Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 12
Veröffentlichungspflichten
Geschäftsverteilungspläne,
Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein
zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen,
aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen
lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung in elektronischer Form zu
erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§ 13
Beauftragte oder Beauftragter
für das Recht auf Information
(1) Für die Sicherstellung des
Rechts auf Information ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
zuständig.
(2) Jeder hat das Recht, die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als
Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Das
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(3) Die oder der
Landesbeauftragte für den Datenschutz legt dem Landtag und der Landesregierung
jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit
als Beauftragte oder Beauftragter für das Recht auf Information vor. § 27 des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 14
Überprüfung
der Auswirkungen des Gesetzes
(1) Die Auswirkungen dieses
Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren durch die
Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und die
Landesbeauftragte oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüft.
Die Landesregierung unterrichtet danach den Landtagsausschuss für Innere
Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform über das Ergebnis der Überprüfung.
(2) Die öffentlichen Stellen,
bei denen Anträge auf Zugang zu Informationen gestellt werden, sind
verpflichtet, eine Statistik zu führen. Die Statistik umfasst den Gegenstand
des Antrags, die Dauer der Bearbeitung, die Entscheidung über den Antrag sowie
die Anzahl der Widersprüche und Klagen. Sie weist außerdem aus, in wie vielen
Fällen mit welchem Gegenstand betroffene Personen eine Einwilligung in die
Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben und in wie vielen und
welchen Fällen eine Einwilligung ausdrücklich nicht erteilt oder die
Verweigerung der Einwilligung durch Nichtäußerung der betroffenen Person
fingiert wurde. Gleiches gilt für die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 9
Abs. 2.
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Düsseldorf, den 27. November 2001
Quelle: http://www.lfd.nrw.de/fachbereich/fach_3_2_15_1.html
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