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Straßenordnung

32/01
56. Erg. Lief. 3/95 HdO

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den angrenzenden bebauten Gebieten der Stadt Neuss Straßenordnung der Stadt Neuss

Aufgrund der §§ 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Mai 1980 (GV NW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 1994 (GV NW S. 1115) wird von der Stadt Neuss als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Neuss vom 17. Februar 1995 für das Gebiet der Stadt Neuss folgende Verordnung erlassen:

§ 1
Straßen

Als Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.August 1983 (GV NW S. 306).

§ 2
Verunreinigungsverbot

(1)

Jede Verunreinigung der Straßen, Denkmäler sowie der sonstigen öffentlichen und privaten Bauwerke ist verboten. Der Verursacher ist zur sofortigen Reinigung verpflichtet.

(2)

Wer Waren zum sofortigen Verzehr veräußert, muß in der Nähe einen leicht zugänglichen Abfallbehälter aufstellen und regelmäßig entleeren. Außerdem muß er in einem Umkreis von 30 m von dem Ort, an dem er sein Gewerbe betreibt, alle Rückstände im Zusammenhang mit den vom ihm veräußerten Waren fortschaffen.

(3)

Das Durchsuchen und Mitnehmen des zur Abfuhr bereitgestellten Mülls und Sperrguts ist nicht gestattet. Das gleiche gilt für den Inhalt der Straßenpapierkörbe. An Straßen aufgestellte Abfallkörbe dürfen nicht für Haushalts- und Gewerbemüll benutzt werden.

(4)

Das Anbringen von Plakaten an dafür nicht vorgesehenen Stellen, insbesondere an Bäumen, Masten, Häusern, Mauern, Zäunen und Schaltschränken ist verboten.

§ 3
Belästigungsverbot

(1)

In bewohnten Gebieten ist das Klopfen, Ausschütteln und Bürsten von Teppichen, Matten usw. nur auf nicht straßenwärts gelegenen Grundstücksteilen und nur werktags von 8 - 13 Uhr und von 15 - 19 Uhr gestattet.

(2)

Innerhalb von bewohnten Gebieten dürfen im Freien Pflanzenabfälle oder sonstige Gegenstände nicht verbrannt werden, wenn damit eine starke Rauchentwicklung oder Geruchsbelästigung verbunden ist oder wenn die Gefahr einer Ausbreitung des Feuers besteht.

(3)

Die Benutzung von Rasenmähern in Wohngebieten ist nur werktags in der Zeit von 8 - 19 Uhr gestattet.

§ 4
Unzulässiges Verhalten auf Straßen

(1)

Durch Musik und Gesang dürfen Gottesdienste, Prozessionen und Begräbniszüge, der Schulunterricht und die Ruhe in Krankenhäusern nicht gestört werden.

(2)

Straßen und Plätze dürfen nicht als Lagerstätten benutzt werden.

(3)

Untersagt ist jedes Verhalten, das andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen kann, z.B. Lärmen, Aufdringlichkeit, störender Alkoholgenuß, Trunkenheit und Betteln.

(4)

Auf den Straßen dürfen keine Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden. Ausgenommen ist die Beseitigung von kurzfristig behebbaren Betriebsstörungen.

(5)

Es ist verboten, Kraftfahrzeuge auf der Straße zu waschen.

(6)

Das Ablassen von Öl, Altöl, Benzin oder sonstigen feuergefährlichen Stoffen auf die Straßen oder in die Kanalisation ist verboten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus anderem Grund auslaufen, hat der Verursacher unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der Stadtverwaltung: der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen.

§ 5
Schuttabladeplätze

(1)

Müll, Asche, Schutt, Autowracks, Unrat und sonstige Abfallstoffe dürfen nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgeladen und behandelt werden.

(2)

Die für das Stadtgebiet öffentlich zugängliche Mülldeponie befindet sich im Stadtteil Holzheim an der Lövelinger Straße.

(3)

Wer andere als die amtlich zugelassenen Stellen widerrechtlich zum Abladen und Lagern von Abfallstoffen benutzt, ist zur sofortigen Beseitigung verpflichtet.

§ 6
Abwasser

Das künstliche Ableiten flüssiger Stoffe jeglicher Art einschließlich des Niederschlagswassers auf der Straße ist nicht gestattet.

§ 7
Arbeiten im Bereich der Straße

(1)

Bauarbeiten im Bereich der Straße und auf den angrenzenden Grundstücken dürfen nicht zu Beschädigungen der Fahrbahndecke, der Gehwege, der Seitenstreifen und der Straßenbäume führen.

(2)

Sofern Gehwege, wie z.B. zur Ausführung von Bauarbeiten, mit Fahrzeugen befahren werden müssen, hat der Veranlasser die Wegedecken durch druckverteilende Unterlagen gegen Beschädigungen zu schützen. Erforderlichenfalls ist der Belag des Gehwegs aufzunehmen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder zu verlegen; beschädigte Platten sind zu ersetzen. Außerdem sind die Bordsteinkanten mit Kantenhölzern oder Rampen in der Breite der Auffahrt gegen Beschädigungen zu schützen. Im Bereich der Kronentraufe von Straßenbäumen dürfen Fahrzeuge weder gefahren noch abgestellt werden. Dennoch entstandene Schäden hat der Bauherr unverzüglich auf seine Kosten beseitigen zu lassen.

(3)

Arbeitsgeräte sind so aufzustellen, zu handhaben und zu sichern, daß eine Gefährdung oder Schädigung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.

(4)

Durch die vorübergehende Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Baustoffe, Kohle, Erde) auf Straßen, Wegen und Plätzen darf der Wasserabfluß nicht behindert werden. Die Einlaufschächte der Kanalisation sind vor dem Eindringen solcher Materialien zu schützen. Unterirdische Zugangsschächte und die Schaltkästen der Versorgungsbetriebe müssen jederzeit zugänglich sein. Im Bereich der Kronentraufe von Straßenbäumen dürfen Materialien und Baustoffe aller Art nicht gelagert werden.

(5)

Frische Anstreicherarbeiten an der Grenze zu öffentlichen Flächen sind durch einen auffallenden Warnhinweis kenntlich zu machen.

§ 8
Tiere

(1)

Wer auf Gehwegen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, daß sie weder Personen gefährden noch schädigen noch die Wegeflächen verschmutzen.

(2)

Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder von der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen.

(3)

Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen.

§ 9
Hausnummern, Hinweisschilder

(1)

Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück straßenwärts mit der ihm zugeteilten, nach Möglichkeit beleuchteten Hausnummer zu versehen. Die Ziffern müssen von der Straße deutlich sichtbar sein. Das Bauordnungs-amt kann im Einzelfall nähere Anordnungen erlassen.

(2)

Bei der Umnumerierung von Grundstücken ist die alte Hausnummer für eine Übergangszeit von einem Jahr zu belassen und mit roter Farbe so durchzustreichen, daß die Zahl lesbar bleibt.

(3)

Jeder Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück das Anbringen und Verändern von Hinweisschildern auf Versorgungsleitungen und Vermessungseinrichtungen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, in zweckmäßiger und angemessener Ausfertigung und Anbringung zu dulden.

§ 10
Anbringen und Aufstellen von Gegenständen

(1)

Unbeschadet der Regelung über Sondernutzungen in § 18 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen Gegenstände auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, daß durch sie weder Personen noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden können.

(2)

Einfriedigungen von Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden, daß sie keinen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.

(3)

Fahnen, Antennen, Markisen, Werbeschilder und ähnliche Gegenstände müssen so angebracht werden, daß sie nicht mit Leitungsdrähten in Berührung kommen können und weder den Straßenverkehr behindern, noch die Sichtbarkeit von Verkehrsleiteinrichtungen beinträchtigen.

§ 11
Zuständigkeit

(1)

Für alle nach dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen ist der Stadtdirektor als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

(2)

Der Stadtdirektor kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 12
Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis 1.000 DM geahndet werden, sofern die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

§ 13
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 01. April 1995 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)

die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)

der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder

d)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 22. Februar 1995

Der Stadtdirektor
In Vertretung

( R u n d e )
Erster Beigeordneter
und Stadtkämmerer


Die Ordnungsbehördliche Verordnung ist am 1. April 1995 in Kraft getreten.


© Stadt Neuss, Der Bürgermeister
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presseamt@neuss.de
05.10.2001