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Impressum
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Straßenordnung
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32/01
56. Erg. Lief. 3/95 HdO
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Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf den Straßen und in den angrenzenden bebauten Gebieten der
Stadt Neuss Straßenordnung der Stadt Neuss
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Aufgrund der §§ 27 bis
34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.Mai 1980 (GV NW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.Dezember 1994 (GV NW S. 1115) wird von der Stadt Neuss als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Neuss vom 17.
Februar 1995 für das Gebiet der Stadt Neuss folgende Verordnung
erlassen:
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§ 1
Straßen
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Als Straßen im Sinne
dieser Verordnung gelten alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
im Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 01.August 1983 (GV NW S. 306).
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§ 2
Verunreinigungsverbot
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(1)
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Jede Verunreinigung der
Straßen, Denkmäler sowie der sonstigen öffentlichen und privaten
Bauwerke ist verboten. Der Verursacher ist zur sofortigen Reinigung
verpflichtet.
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(2)
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Wer Waren zum sofortigen
Verzehr veräußert, muß in der Nähe einen leicht zugänglichen
Abfallbehälter aufstellen und regelmäßig entleeren. Außerdem muß
er in einem Umkreis von 30 m von dem Ort, an dem er sein Gewerbe
betreibt, alle Rückstände im Zusammenhang mit den vom ihm veräußerten
Waren fortschaffen.
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(3)
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Das Durchsuchen und
Mitnehmen des zur Abfuhr bereitgestellten Mülls und Sperrguts ist
nicht gestattet. Das gleiche gilt für den Inhalt der Straßenpapierkörbe.
An Straßen aufgestellte Abfallkörbe dürfen nicht für Haushalts-
und Gewerbemüll benutzt werden.
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(4)
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Das Anbringen von
Plakaten an dafür nicht vorgesehenen Stellen, insbesondere an Bäumen,
Masten, Häusern, Mauern, Zäunen und Schaltschränken ist verboten.
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§ 3
Belästigungsverbot
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(1)
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In bewohnten Gebieten
ist das Klopfen, Ausschütteln und Bürsten von Teppichen, Matten usw.
nur auf nicht straßenwärts gelegenen Grundstücksteilen und nur
werktags von 8 - 13 Uhr und von 15 - 19 Uhr gestattet.
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(2)
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Innerhalb von bewohnten
Gebieten dürfen im Freien Pflanzenabfälle oder sonstige Gegenstände
nicht verbrannt werden, wenn damit eine starke Rauchentwicklung oder
Geruchsbelästigung verbunden ist oder wenn die Gefahr einer
Ausbreitung des Feuers besteht.
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(3)
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Die Benutzung von Rasenmähern
in Wohngebieten ist nur werktags in der Zeit von 8 - 19 Uhr gestattet.
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§ 4
Unzulässiges Verhalten auf Straßen
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(1)
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Durch Musik und Gesang dürfen
Gottesdienste, Prozessionen und Begräbniszüge, der Schulunterricht
und die Ruhe in Krankenhäusern nicht gestört werden.
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(2)
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Straßen und Plätze dürfen
nicht als Lagerstätten benutzt werden.
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(3)
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Untersagt ist jedes
Verhalten, das andere Personen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindern oder belästigen kann, z.B. Lärmen,
Aufdringlichkeit, störender Alkoholgenuß, Trunkenheit und Betteln.
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(4)
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Auf den Straßen dürfen
keine Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen vorgenommen werden.
Ausgenommen ist die Beseitigung von kurzfristig behebbaren Betriebsstörungen.
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(5)
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Es ist verboten,
Kraftfahrzeuge auf der Straße zu waschen.
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(6)
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Das Ablassen von Öl,
Altöl, Benzin oder sonstigen feuergefährlichen Stoffen auf die Straßen
oder in die Kanalisation ist verboten. Falls derartige Stoffe durch
Unfall oder aus anderem Grund auslaufen, hat der Verursacher unverzüglich
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser
Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem
städtischen Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der
Stadtverwaltung: der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen.
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§ 5
Schuttabladeplätze
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(1)
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Müll, Asche, Schutt,
Autowracks, Unrat und sonstige Abfallstoffe dürfen nur in den dafür
zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgeladen und behandelt werden.
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(2)
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Die für das Stadtgebiet
öffentlich zugängliche Mülldeponie befindet sich im Stadtteil
Holzheim an der Lövelinger Straße.
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(3)
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Wer andere als die
amtlich zugelassenen Stellen widerrechtlich zum Abladen und Lagern von
Abfallstoffen benutzt, ist zur sofortigen Beseitigung verpflichtet.
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§ 6
Abwasser
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Das künstliche Ableiten
flüssiger Stoffe jeglicher Art einschließlich des
Niederschlagswassers auf der Straße ist nicht gestattet.
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§ 7
Arbeiten im Bereich der Straße
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(1)
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Bauarbeiten im Bereich
der Straße und auf den angrenzenden Grundstücken dürfen nicht zu
Beschädigungen der Fahrbahndecke, der Gehwege, der Seitenstreifen und
der Straßenbäume führen.
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(2)
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Sofern Gehwege, wie z.B.
zur Ausführung von Bauarbeiten, mit Fahrzeugen befahren werden müssen,
hat der Veranlasser die Wegedecken durch druckverteilende Unterlagen
gegen Beschädigungen zu schützen. Erforderlichenfalls ist der Belag
des Gehwegs aufzunehmen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder zu
verlegen; beschädigte Platten sind zu ersetzen. Außerdem sind die
Bordsteinkanten mit Kantenhölzern oder Rampen in der Breite der
Auffahrt gegen Beschädigungen zu schützen. Im Bereich der
Kronentraufe von Straßenbäumen dürfen Fahrzeuge weder gefahren noch
abgestellt werden. Dennoch entstandene Schäden hat der Bauherr unverzüglich
auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
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(3)
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Arbeitsgeräte sind so
aufzustellen, zu handhaben und zu sichern, daß eine Gefährdung oder
Schädigung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
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(4)
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Durch die vorübergehende
Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Baustoffe, Kohle, Erde) auf
Straßen, Wegen und Plätzen darf der Wasserabfluß nicht behindert
werden. Die Einlaufschächte der Kanalisation sind vor dem Eindringen
solcher Materialien zu schützen. Unterirdische Zugangsschächte und
die Schaltkästen der Versorgungsbetriebe müssen jederzeit zugänglich
sein. Im Bereich der Kronentraufe von Straßenbäumen dürfen
Materialien und Baustoffe aller Art nicht gelagert werden.
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(5)
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Frische
Anstreicherarbeiten an der Grenze zu öffentlichen Flächen sind durch
einen auffallenden Warnhinweis kenntlich zu machen.
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(1)
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Wer auf Gehwegen Tiere
mit sich führt, hat dafür zu sorgen, daß sie weder Personen gefährden
noch schädigen noch die Wegeflächen verschmutzen.
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(2)
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Verunreinigungen, die
ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder von der für das Tier
verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen.
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(3)
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Hunde sind an einer
kurzen Leine zu führen.
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§ 9
Hausnummern, Hinweisschilder
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(1)
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Der Eigentümer eines
bebauten Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück straßenwärts
mit der ihm zugeteilten, nach Möglichkeit beleuchteten Hausnummer zu
versehen. Die Ziffern müssen von der Straße deutlich sichtbar sein.
Das Bauordnungs-amt kann im Einzelfall nähere Anordnungen erlassen.
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(2)
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Bei der Umnumerierung
von Grundstücken ist die alte Hausnummer für eine Übergangszeit von
einem Jahr zu belassen und mit roter Farbe so durchzustreichen, daß
die Zahl lesbar bleibt.
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(3)
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Jeder Grundstückseigentümer
hat auf seinem Grundstück das Anbringen und Verändern von
Hinweisschildern auf Versorgungsleitungen und
Vermessungseinrichtungen, die im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, in zweckmäßiger und
angemessener Ausfertigung und Anbringung zu dulden.
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§ 10
Anbringen und Aufstellen von Gegenständen
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(1)
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Unbeschadet der Regelung
über Sondernutzungen in § 18 des Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen dürfen Gegenstände auf Straßen nur so
angebracht oder aufgestellt werden, daß durch sie weder Personen noch
Sachen gefährdet oder beschädigt werden können.
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(2)
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Einfriedigungen von
Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden, daß sie
keinen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.
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(3)
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Fahnen, Antennen,
Markisen, Werbeschilder und ähnliche Gegenstände müssen so
angebracht werden, daß sie nicht mit Leitungsdrähten in Berührung
kommen können und weder den Straßenverkehr behindern, noch die
Sichtbarkeit von Verkehrsleiteinrichtungen beinträchtigen.
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§ 11
Zuständigkeit
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(1)
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Für alle nach dieser
Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen ist der Stadtdirektor als örtliche
Ordnungsbehörde zuständig.
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(2)
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Der Stadtdirektor kann
in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen.
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§ 12
Zuwiderhandlungen
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Zuwiderhandlungen gegen
diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis 1.000 DM geahndet
werden, sofern die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht
mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
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§ 13
Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt
am 01. April 1995 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW S. 666) kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige
ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden,
es sei denn,
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a)
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eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
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b)
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die Satzung, die
sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
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c)
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der Stadtdirektor hat
den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
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d)
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der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
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Neuss, den 22. Februar
1995
Der Stadtdirektor
In Vertretung
( R u n d e )
Erster Beigeordneter
und Stadtkämmerer
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Die Ordnungsbehördliche
Verordnung ist am 1. April 1995 in Kraft getreten.
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