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Widerspruchslösung bei der Organentnahme wäre verfassungswidrig

Verfasst: 19.04.2019, 06:30
von WernerSchell
Jens Spahn, BMG, strebt eine Widerspruchslösung bei der Organentnahme an. Eine solche Regelung hat mit einer Spende nichts mehr zu tun und wäre aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes klar verfassungswidrig. Da sind auch keine Erklärungsversuche hilfreich. >
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 09#p108309

Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung

Verfasst: 02.01.2020, 07:24
von WernerSchell
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 28#p107928

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Ärzte Zeitung vom 05.03.2019:
Transplantation
Wenn Patientenverfügung und Organspendeausweis kollidieren

Ist im Ausweis der Wille zur Organspende festgehalten, werden in der Patientenverfügung aber intensivmedizinische Maßnahmen abgelehnt, kann dies die Spende verhindern. Helfen kann ein Arbeitspapier der BÄK. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=98 ... efpuryykqr

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Siehe:
"Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung"
> https://www.bundesaerztekammer.de/filea ... 012013.pdf

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht in Vorträgen zur Patientenautonomie am Lebensende regelmäßig auf die Organspendeproblematik bei klar einschränkenden Festlegungen in einer Patientenverfügung aufmerksam und gibt Handlungsempfehlungen.

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Übertherapie am Lebensende

Verfasst: 09.01.2020, 07:47
von WernerSchell
Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung / Rheinische Post berichtet am 04.01.2020:

Ethik der Medizin
Übertherapie am Lebensende
Essen In Essen ringt eine Familie darum, dass ihr Vater in Würde sterben kann – so wie es in seiner Patientenverfügung steht. Nach einer Not-OP wurde er mit allen Mitteln der Intensivmedizin behandelt. Kein Einzelfall.
Von Dorothee Krings
Redakteurin der Rheinischen Post

Genau das hat Hans S. niemals erleben wollen: Der Industriemeister (81) aus Essen hat seinen Kindern immer gesagt, dass er sein Lebensende nicht umgeben von medizinischen Apparaten auf einer Intensivstation erleben möchte. Darum hat er auch eine entsprechende Patientenverfügung verfasst, darin zum Beispiel künstliche Beatmung und Ernährung ausgeschlossen. ... (weiter lesen unter) > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens

+++
Anmerkung:
Es muss immer wieder verdeutlicht werden, dass der Patientenwille in jeder Lebenslage entscheidend ist. Damit wird einem verfassungsrechtlich garantierten Recht Geltung verschafft. Auf dieses Erfordernis mache ich seit Jahrzehnten aufmerksam und informiere entsprechend in Vorträgen zum Patientenrecht bzw. zum Thema Patientenverfügung ... Der nächste Vortrag zum Patientenrecht findet am 21.01.2020 in Neuss-Erfttal statt. Siehe insoweit die Hinweise unter folgender Adresse > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=23405
Die Patientenversorgung durch den Arzt hat nach den Vorschriften des Dienstvertragsrechts - und damit auf partnerschaftlicher Basis - zu erfolgen (§ 630b BGB) "Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken" (§ 630c BGB). Um sich zielgerichtet in das Arzt-Patienten-Gespräch einbringen zu können, macht es für den Patienten durchaus Sinn, die im BGB ausgewiesenen Patientenrechte zu kennen und vorab über ein Mindestmaß an seriösen Gesundheitsinformationen zu verfügen. Dies erscheint zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes nahezu zwingend (Art. 2 GG; § 630d BGB). Dies wird zwar von der Ärzteschaft eher kritisch gesehen (> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=21676 ), sollte aber die Patienten nicht davon abhalten, in eigener Regie zeitgerecht vertrauenswürdige Informationsmaterialien beizuziehen. Insoweit können Internetquellen durchaus hilfreich sein. Das Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist mit guten und stets aktuellen Infos dabei! > http://www.wernerschell.de/forum/neu/index.php - Werner Schell

Hermann Gröhe aus Neuss äußert sich zur Organspende-Entscheidung

Verfasst: 17.01.2020, 07:39
von WernerSchell
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 77#p111977

Die Medien berichten am 17.01.2020 lebhaft zum Organspendethema; z.B.:

Neuss-Grevenbroicher Zeitung:
Stärkung der Patientenrechte
Hermann Gröhe aus Neuss äußert sich zur Organspende-Entscheidung

Neuss Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister a.D., fand für seine Ansicht zur Organspende eine Mehrheit im Bundestag.

Von Christoph Kleinau
Der Bundestag hat am Donnerstag die Debatte um eine Neuregelung der Organspende beendet und mit 432 zu 200 Stimmen für die so genannte Entscheidungsregelung gestimmt. Hermann Gröhe, Befürworter dieser Regelung, zeigte sich im Anschluss an die Abstimmung erleichtert darüber, dass der Bundestag damit auch gegen eine Relativierung des Selbstbestimmungsrechtes und für die Stärkung der Patientenrechte votiert hat. Denn die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn – dem Nachfolger Gröhes im Amt – favorisierte doppelte Widerspruchslösung hätte jeden automatisch zum Organspender gemacht, der dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
... (weiter lesen unter) ... > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-48270617


Deutsches Ärzteblatt
Abgeordnete lehnen Widerspruchsregelung ab
Berlin – Der Bundestag hat soeben in namentlicher Abstimmung eine Widerspruchsregelung in der Organspende abgelehnt. Es gab 674 abgegebene Stimmen. 292 Abgeordnete votierten für die Reform, 379 waren dagegen und drei Parlamentarier enthielten sich.... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q47n69

Ärzte Zeitung:
Organspende
Entscheidungslösung hat sich durchgesetzt

Organspenden bleiben nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Der Bundestag beschloss neue Organspende-Regelungen – eine radikale Kehrtwende, wie es die Widerspruchslösung vorsah, lehnten die Abgeordneten aber ab. Wir zeichnen die Debatte nach. > http://ods-mailing.springer-sbm.com/red ... 269691CD15

Rheinische Post /NGZ:
Der Befund ist klar, die Therapie fällt moderat aus: Zwar gibt es viel zu wenige Organe, die schwerkranken Menschen transplantiert werden können, aber trotzdem muss man auch künftig explizit zustimmen, wenn man nichts gegen eine Entnahme nach dem eigenen Tod hat. Was Sie nun wissen müssen, haben wir in einer Übersicht zusammengetragen. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens Meine Kollegin Eva Quadbeck findet die Entscheidung richtig, wie sie in ihrem Kommentar schreibt. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens Ich bin nicht ganz sicher. Natürlich geht es in dieser heiklen Frage um die persönliche Selbstbestimmung. Aber ich fürchte, jemand, der eine Organspende benötigt, hat andere Prioritäten. Persönliche Betroffenheit beeinflusst unser Denken ganz maßgeblich. Deswegen finde ich es sehr angemessen, dass diese Entscheidung in namentlicher Abstimmung und ohne Fraktionszwang fiel. So wurde es ein guter Tag für unsere Demokratie. Zu einer historischen Wende, wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gefordert hatte, ist es nicht gekommen.
Quelle: Mitteilung vom 17.01.2020 - Moritz Döbler Chefredaktion

Wirksamkeit einer Patientenverfügung gegen Zwangsbehandlung abgelehnt

Verfasst: 03.02.2020, 07:48
von WernerSchell
Landgericht Osnabrück lehnt Wirksamkeit einer Patientenverfügung gegen Zwangsbehandlung mit Beschluss vom 10.01.2020 in bestimmten Fällen ab >>> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=23541

Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken

Verfasst: 10.04.2020, 06:31
von WernerSchell
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 61#p113161


Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
09.04.2020

Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken

Viele Menschen machen sich Sorgen wegen der Krankheit COVID-19. Was passiert dann mit mir oder einem geliebten Menschen im Krankenhaus? Wer mit dem konkreten Risiko durch das Coronavirus im Kopf seine Patientenverfügung nochmal überdenkt, kann das Dokument einfach ändern.
Das Wichtigste in Kürze:
Grundsätzlich sind medizinische Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung in Patientenverfügungen bereits geregelt. Eine Änderung ist deshalb nicht unbedingt erforderlich.
Sollte sich Ihre Meinung zu diesen medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert haben, nehmen Sie die Patientenverfügung nochmal zur Hand.
Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit verändern. Sie kann auch konkret bezüglich der Maßnahmen, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 erforderlich sind, angepasst werden.
Nehmen Sie bei Unsicherheiten medizinischen Rat in Anspruch.
Zusätzlich zur Patientenverfügung können eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung Sinn ergeben.
...
Quelle und weitere Informationen >>> https://www.verbraucherzentrale.nrw/wis ... nken-46456

Zahl der Patientenverfügungen

Verfasst: 31.07.2020, 06:47
von WernerSchell
Zahl der Patientenverfügungen
Gesundheit/Antwort

Berlin: (hib/CHE) Die Zahl der in Deutschland verfassten Patientenverfügungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Lediglich im Rahmen der Registrierung von Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sei es möglich, die zusätzliche Information zu hinterlegen, ob neben der Vollmacht auch eine Patientenverfügung erstellt wurde, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21160 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/211/1921160.pdf ) auf eine Kleine Anfrage (19/20847 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/208/1920847.pdf ) der FDP-Fraktion.
Laut dieses Registers waren demnach zum 31. März 2020 rund 4,7 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen. Die Gesamtzahl der mit einer Patientenverfügung verbundenen Vorsorgevollmachten geht aus dem Register aber nicht hervor, denn angegeben ist dies jeweils nur für Neueintragungen. Von den 118.216 Neueintragungen von Januar bis März 2020 waren 85.383 (72 Prozent) mit einer Patientenverfügung verbunden.
Im Jahr 2019 waren von 393.092 Neueintragungen 312.331 (79 Prozent) mit einer Patientenverfügung verbunden. Dieser Anteil lag in den Jahren von 2009 und 2018 regelmäßig zwischen 74 und 76 Prozent. Bei einer vorsichtigen Schätzung könne daher davon ausgegangen werden, dass im Schnitt rund 75 Prozent aller eingetragenen Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen verbunden seien, schreibt die Bundesregierung. Bei einer aktuellen Gesamtzahl von rund 4,7 Millionen eingetragenen Vorsorgevollmachten wären demzufolge etwa 3,5 Millionen Patientenverfügungen registriert.

Quelle: Mitteilung vom 30.07.2020
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de

Vatikan: Aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid ethisch verboten

Verfasst: 03.10.2020, 07:57
von WernerSchell
Aus Forum:
https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23807


Pressemitteilung mit Anmerkungen!

katholisch.de

Glaubenskongregation veröffentlicht Dokument "Samaritanus bonus"
Vatikan: Aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid ethisch verboten


Lebensverkürzende Maßnahmen seien Zeichen einer "Wegwerfkultur" und keine Lösungen für die Probleme todkranker Patienten: Die Glaubenskongregation bekräftigt in einem neuen Papier die katholische Lehre zu aktiver Sterbehilfe und assistiertem Suizid.

Aus Sicht des Vatikan bleiben aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid weiter ethisch verboten. In einem am Dienstag veröffentlichten Papier bekräftigt die Glaubenskongregation die katholische Lehre, nach der solche Schritte die ethischen und rechtlichen Grenzen der Selbstbestimmung überschreiten. Zugleich wendet sich die Vatikanbehörde gegen einen "unverhältnismäßigen und entmenschlichenden Einsatz von Technologien", vor allem in den kritischen Phasen des Lebens. Das 23 Seiten umfassende Schreiben auf Italienisch trägt den Titel "Samaritanus bonus" ("Der barmherzige Samariter").

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Kardinalpräfekt Luis Ladaria Ferrer (Foto) unterstrich bei der Vorstellung im Vatikan, Seelsorgern sei jede Geste verboten, die als Billigung einer freien Todeswahl verstanden werden könne. Patienten, die aktive Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid verlangten, könnten ohne Zeichen eines Widerrufs auch in der Sterbestunde keine Sakramente empfangen.

Lebensverkürzende Maßnahmen seien Zeichen einer "Wegwerfkultur" und keine Lösungen für die Probleme todkranker Patienten, heißt es in dem als "Brief" bezeichneten Dokument, das die Unterschriften von Ladaria und dem Kongregationssekretär Erzbischof Giacomo Morandi trägt. Das Schreiben betont die unaufgebbare Würde des Menschenlebens "auch in seinen extremen Phasen des Leidens und Todes". Schmerz und Tod könnten nicht die letzten Kriterien sein, nach denen sich die Menschenwürde bemesse, so die Glaubensbehörde. In komplexen Gesundheitssystemen drohe das Verhältnis zwischen Arzt und Patient auf technische und vertragliche Aspekte reduziert zu werden. Dieses Risiko bestehe vor allem in Ländern, in denen man Beihilfe oder gar gewerbsmäßige Hilfe zum Suizid sowie Tötung auf Verlangen legalisiere.

Todeswunsch fast immer der Ruf nach Hilfe und Liebe

Hinter dem Verlangen von Schwerkranken nach einer Beendigung ihres Lebens stehe fast immer der Ruf nach Hilfe und Liebe, heißt es in dem Schreiben. Die Antwort darauf müsse in Beistand und Zuneigung liegen. Faktoren bei einem Todeswunsch seien auch nicht behandelte Schmerzen, Mangel an "menschlicher und christlicher Hoffnung" und unzureichende psychologische und spirituelle Betreuung. Legitim ist es aus Sicht der katholischen Kirche hingegen, solche Maßnahmen abzulehnen, die nur eine geringfügige und schmerzhafte Lebensverlängerung bewirken. Ein Verzicht auf unverhältnismäßige Therapien könne in Achtung vor dem Willen der sterbenden Person erfolgen. Das Dokument verweist dabei auf Patientenverfügungen. Am aktuellen gesellschaftlichen Umgang mit Leid kritisiert der Vatikan eine verengte Auffassung von Lebensqualität und ein falsches Verständnis von Mitgefühl, ferner einen Individualismus, der andere als Last betrachtet, und einen heimlichen Wunsch nach Befreiung von den Grenzen der Körperlichkeit. Angst vor Leiden und Tod seien Hauptursachen für den Versuch, die "Ankunft des Todes zu kontrollieren" und zu managen.

Nachdrücklich spricht sich der Vatikan für eine Förderung der Palliativmedizin aus, besteht jedoch auf einer klaren Abgrenzung zur Suizidbeihilfe; diese sei in einigen Ländern nicht gegeben. Auch eine "Herbeiführung des Todes" durch die Einstellung künstlicher Ernährung wird als unzulässig abgelehnt. Eine Palliativversorgung verlangt die Kirche auch im Fall von lebensverkürzenden Erkrankungen von Embryonen und Neugeborenen. In dem Zusammenhang spricht das Dokument von einer "manchmal obsessiven Anwendung der Pränataldiagnostik". Eine Abtreibung sei unter keinen Umständen erlaubt. Die "Verwendung der Pränataldiagnostik für selektive Zwecke" sei Ausdruck einer "eugenischen Mentalität" und in schwerwiegender Weise unzulässig.

In seiner Argumentation fußt das Papier im Wesentlichen auf einer früheren Erklärung der Glaubenskongregation von 1980 und auf Lehrschreiben wie der Enzyklika "Evangelium vitae" (1995) von Papst Johannes Paul II. (1978-2005), aber auch auf Äußerungen des amtierenden Papstes Franziskus. Dieser beklagte wiederholt eine "Wegwerfkultur" gegenüber Kranken und Schwachen, mangelnde Zuwendung zu Leidenden und neue Vorstellungen einer individualistischen Selbsterlösung. (KNA)

Quelle: Pressemitteilung vom 22.09.2020 und weitere Informationen -> https://www.katholisch.de/artikel/26962 ... h-verboten


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Weitere Informationen:
Klare Abgrenzung zur Palliativmedizin gefordert - Vatikan bekräftigt Nein zu Sterbehilfe > https://www.kirche-und-leben.de/artikel ... tivmedizin
Vatikan: Bei Sterbehilfe keine Sakramente > https://rp-online.de/kultur/vatikan-kei ... d-53504131
Vatikan will bei Sterbehilfe Sakramente verweigern > https://www.spiegel.de/panorama/gesells ... 6b2a0e7f65


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Anmerkung der Moderation:

Vgl. zum Thema das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 >>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 34715.html

>>> Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt. ...
Quelle: https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 86#p112486

Angesichts dieser Rechtslage ist die neuerliche Entscheidung des Vatikans völlig unverständlich: Die Katholische Kirche argumentiert rückschrittlich und verweigert einem Menschen am Lebensende und in höchster Not Beistand mittels Sakramente … Kein Wunder, dass der Kirche die Mitglieder davon laufen!

Es ist im Übrigen selbstverständlich, dass jedem Menschen am Lebensende alle palliativen und hospizlichen Dienstleistungen zur Verfügung stehen müssen. Dort, wo es noch systemische Lücken gibt, müssen sie schnellstens geschlossen werden! Diesbezüglich wurden von mir bereits in den 1990er Jahren entsprechende Veröffentlichungen vorgestellt, u.a. in Buchform "Sterbebegleitung und Sterbehilfe" (siehe den angefügten Hinweis).

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat sich in vielfältiger Weise bei Pflegetreffs mit der Patientenautonomie am Lebensende (im weitesten Sinne) befasst und damit verdeutlicht, dass insoweit vielfältige Fragestellungen gegeben sind, die diskutiert und beantwortet gehören. Zu den Pflegetreffs können u.a. wie folgt Informationen abgerufen werden:

Pflegetreff am 22.10.2008 - Thema: "Patientenautonomie am Lebensende und die Palliativpflege":
> https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... eilung.php

Pflegetreff am 28.10.2009 - Thema: "Palliativversorgung und Hospizarbeit":
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... hp?t=11532

Pflegetreff am 23.06.2010 - Thema: "Patientenautonomie am Lebensende ...."
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... hp?t=14009

Pflegetreff am 19.11.2013 - Thema: "Palliativversorgung (Medizin & Pflege) - Hospizarbeit - Sterbebegleitung ambulant und stationär"
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... hp?t=18242
> https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... 122013.pdf
> https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... 112013.pdf

Pflegetreff am 22.10.2014 - Thema: "schwere Krankheit, Sterben, Tod ... (Patientenautonomie)"
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =7&t=20451

Pflegetreff am 10.05.2017 - Thema: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V) …
 Einführendes Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk im Forum hier > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =4&t=22110
 Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 13.05.2017 hier > https://www.rp-online.de/nrw/staedte/rh ... -1.6816993
 Filmdokumentation Langfassung (rd. 2 Stunden) hier > https://youtu.be/4JyK_cU1Ayo
 Statement von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk vom 18.05.2017 hier (PDF) > https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... 052017.pdf
 Bilderschau (Auswahl) hier (PDF) > https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... 052017.pdf

Unabhängig von den Pflegetreffs wurden mehrfach im Jahr Vortragsveranstaltungen zur Patientenautonomie am Lebensende angeboten (u.a. in der Volkshochschule Neuss und Bürgerhaus Neuss-Erfttal). Es wurde dabei v.a. über die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung informiert (siehe z.B. unter > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =7&t=23103 ).

Werner Schell


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>>> http://www.wernerschell.de/html/sterbebegleitung.php

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Die Rheinische Post berichtete am 22.09.2020 zur Thematik (> https://rp-online.de/kultur/vatikan-kei ... d-53504131 ) und veröffentlichte am 01.10.2020 dazu einige Leserzuschriften. In einer Leserzuschrift heißt es u.a.:

"... Die Entscheidung ... zeigt wieder einmal, wie weit sich die Hirten der katholischen Kirhe von ihren Schafen entfernt haben. Sterbenskranke können ihr Leid manchmal nicht mehr aushalten. Manche Krankheitsverläufe bringen grausame Schmerzen mit sich, die sich nicht immer durch Medikamente vollständig kontrollieren lassen. Und nicht selten erwartet diese Patienten dann ein qualvolles Ende. Gläubige Menschen, die in dieser Situation selbst bestimmen möchten, wann ihr Leid ein Ende findet, diese Menschen lässt die katholische Kirche alleine. Sie verweigert ihnen Trost, Unterstützung und Beistand. Ja, sie straft sie regelrecht durch Entzug der Sakramente ab. Wen wundert angesichts solcher Entscheidungen noch die zunehmende Zahl der Kirchenaustritte? ....

Österreich: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten

Verfasst: 14.12.2020, 09:13
von WernerSchell
Aus Forum:
https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23872



Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Österreich



VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten

Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstößt gegen Recht auf Selbstbestimmung

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt:

Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.

Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig.

Die Anfechtung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar.
Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen.
Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.
Nach Auffassung des VfGH steht es zu dem sowohl in der verfassungsrechtlich begründeten Behandlungshoheit als auch in § 49a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich der Einhaltung der Patientenverfügung) zum Ausdruck kommenden Stellenwert der freien Selbstbestimmung im Widerspruch, dass § 78 zweiter Tatbestand StGB jegliche Hilfe bei der Selbsttötung verbietet.
Wenn einerseits der Patient darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits durch § 49a Ärztegesetz 1998 sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten bei einer Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.
Jemand anderen zur Selbsttötung zu verleiten, bleibt strafbar (erster Tatbestand des § 78 StGB). Die Entscheidung, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn sie, wie bereits ausgeführt, frei und unbeeinflusst getroffen wird. Diese Bedingung ist von vorneherein nicht erfüllt (Tatbestand des „Verleitens“).
Die Anfechtung von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufhebung wäre die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen als Mord oder Totschlag zu ahnden. Mit der Aufhebung wären daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgeräumt; insofern war der Anfechtungsumfang zu eng.
(G 139/2019)


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Verkündung des VfGH zur „Sterbehilfe" und Mitwirkung am Suizid (G 139/2019) , 11. Dezember 2020
>>> https://www.youtube.com/watch?v=8JoRnZdXjbI


Quelle: Pressemitteilung vom 11.12.2020
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 1 531 22 - 0, vfgh@vfgh.gv.at
> https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH__Es_ ... _zu.de.php


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Siehe auch:
Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23485
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 85#p112486

Patientenverfügung - Erweiterung - für COVID-19-Erkrankung - Maltester Mustertext

Verfasst: 14.02.2021, 08:43
von WernerSchell
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Patientenverfügung - Erweiterung - für COVID-19-Erkrankung

Die Malteser haben einen Text zur corona-spezifischen Erweiterung einer bereits erstellten Patientenverfügung anlässlich einer Covid-19-Erkrankung vorgelegt: … "Mein Wille für den Fall, dass ich an COVID-19 erkranke" ...

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Der Malteser-Mustertext ist abrufbar unter folgender Adresse > https://www.malteser.de/fileadmin/Files ... eibbar.pdf

Dazu wurden von den Maltesern folgende Hinweise gegeben:
Angesichts des möglichen schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung haben die Malteser das Musterformular ihrer Patientenverfügung erweitert. Das zusätzliche Dokument kann kostenfrei im Internet als Vorlage heruntergeladen werden. "In der Corona-Pandemie stellen sich für viele Menschen zusätzliche Fragen, wie ihre medizinische Behandlung erfolgen soll. Die Themen 'Verlegung in ein Krankenhaus', 'intensivmedizinische Behandlung', 'künstliche Beatmung' und 'wiederbelebende Maßnahmen' rücken mit der Corona-Pandemie noch näher an jeden Einzelnen von uns heran. Mit der Ergänzung der Patientenverfügung zu unserer bestehenden Vorlage möchten wir sowohl den Patienten und Angehörigen als auch den behandelnden Ärzten Sicherheit geben", sagt Karin Gollan, Fachbereichsleiterin Ethik der Malteser in Deutschland.
Für die Gesundheitliche Versorgungsplanung in der Altenhilfe und für COVID-19-Risikogruppen im Allgemeinen hilft die neue Vorlage, Kernfragen zielgerichtet zu beantworten. "Über die Patientenverfügung hinaus empfehlen wir, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, die dazu beiträgt, dass der Patientenwille durch eine andere Person tatsächlich umgesetzt wird," sagt Karin Gollan.
Quelle: https://www.malteser.de/newsdetails/new ... id-19.html