Corona-Pandemie - Gesundheitsschutz und Hilfsangebote ...

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Mit Daten von Fitnessarmbändern ... mehr über die Verbreitung des Coronavirus erfahren

Beitrag von WernerSchell » 07.04.2020, 13:22

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Pressemitteilung vom 07.04.2020
https://www.rki.de/DE/Content/Service/P ... _2020.html


Mit Daten von Fitnessarmbändern ... mehr über die Verbreitung des Coronavirus erfahren

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Das Robert Koch-Institut stellt ab sofort eine App zur Verfügung, die ergänzende Informationen dazu liefern soll, wo und wie schnell sich das Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland ausbreitet. Die App ist unter dem Namen „Corona-Datenspende“ für iOS und Android-Geräte verfügbar. Sie funktioniert in Kombination mit Fitnessarmbändern ,,, verschiedener Hersteller. Die Nutzung der App ist freiwillig und pseudonymisiert – das RKI hat zu keiner Zeit Kenntnis über persönliche Informationen wie Name oder Anschrift der App-Nutzer.

Die von den Nutzern der Corona-Datenspende-App freiwillig zur Verfügung gestellten Daten ermöglichen den Wissenschaftlern des Robert Koch-Instituts genauere Einblicke in die Verbreitung des Coronavirus. Die App dient nicht der Nachverfolgung von Kontaktpersonen, sondern kann – ergänzend zu weiteren Datenquellen, z.B. den offiziellen Meldedaten – dabei helfen, Infektionsschwerpunkte besser zu erkennen und dazu beitragen, ein genaueres Bild über die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zu gewinnen.

Die der Corona-Datenspende-App zugrundeliegende Idee ist einfach: Viele Menschen in Deutschland zeichnen regelmäßig mit Fitnessarmbändern ... ihre Vitaldaten auf. Dazu zählen der Ruhepuls, Schlaf und das Aktivitätsniveau. Bei einer akuten Atemwegserkrankung ändern sich diese Vitalzeichen in den meisten Fällen deutlich. Daher können auch typische COVID-19-Symptome wie Fieber durch die App erkannt werden.

Mit Hilfe der Corona-Datenspende-App kann der Nutzer des Fitnessarmbands ... diese Daten dem Robert Koch-Institut zur Verfügung stellen. Die Corona-Datenspende-App benötigt zudem die Postleitzahl des Nutzers. Alle Daten werden wissenschaftlich aufbereitet und fließen im Anschluss in eine Karte ein. Diese zeigt die regionale Verbreitung potenziell Infizierter bis auf Ebene der Postleitzahl. Die Karte soll regelmäßig aktualisiert und unter www.corona-datenspende.de veröffentlicht werden.

„Wenn in einer ausreichend großen Stichprobe die Anzahl der symptomatischen Patienten erfasst werden kann, könnte uns das dabei helfen, früher Rückschlüsse auf Infektionsgeschehen, Verbreitung und auch auf die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen zu ziehen“, sagt Prof. Lothar H. Wieler, der Präsident des Robert Koch-Instituts. In den USA haben sich ähnliche Fallschätzungen auf Basis von Fitnessarmband-Daten ... in Grippewellen als sehr treffgenau erwiesen.

Das Robert Koch-Institut hat die App gemeinsam mit dem e-Health-Unternehmen Thryve und unter Einbeziehung des Bundesdatenschutz­beauftragten entwickelt. Die Corona-Datenspende ist keine Anwendung, um COVID-19 im Einzelfall zuverlässig zu diagnostizieren. Sie ersetzt keinesfalls die regulären Tests auf das Virus. Ebenso wenig ersetzt sie den öffentlichen Meldeweg zur Erfassung der Infektionszahlen.

Prof. Lothar H. Wieler weiter: „Digitale Anwendungen können die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 sinnvoll ergänzen. Wir wünschen uns, dass sich viele Menschen beteiligen. Denn je mehr Menschen ihre Daten für eine Auswertung zur Verfügung stellen, desto genauer werden unsere Erkenntnisse zur Verbreitung des Coronavirus.“

Weitere Informationen gibt es auf der Website www.corona-datenspende.de

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Welche Daten werden mit der Corona-Datenspende-App erfasst?

Postleitzahl des Nutzers: Der Nutzer wird einmalig gebeten, seine Postleitzahl einzugeben. Es werden keine weitere Ortungs- oder Standortdaten abgefragt.
Körperdaten: Die Corona-Datenspende-App fragt einmalig Geschlecht, Alter, Größe und Gewicht ab. Die Daten werden in groben Schritten (+/- 5 kg bzw. 5 cm) erfasst.
Vitaldaten: Aktivitäts- und Schlafdaten, Pulsschlag, Körpertemperatur (sofern vom jeweiligen Modell der Fitnessuhr bzw. des Fitnessarmbands unterstützt)

Wie kann der Nutzer seine Daten teilen?

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Corona-Datenspende-App installieren: Die App ist für iOs und Android in den jeweiligen App-Stores kostenlos zum Download verfügbar.
Datenspende zustimmen: Nach Installation der Corona-Datenspende-App wird der Nutzer um Zustimmung zur Weitergabe der Daten an das Robert Koch-Institut gebeten.
Postleitzahl eingeben: Der Nutzer wird gebeten, einmalig die Postleitzahl einzugeben.
Fitnessuhr/Fitnessarmband verbinden: Der Nutzer wird gebeten, sein jeweiliges Gerät mit der Corona-Datenspende-App zu verbinden.
Die Nutzung der App ist freiwillig und sicher. Alle Daten werden pseudonymisiert übertragen, d.h. das RKI kann einzelne Nutzer nicht identifizieren.

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Corona-Pandemie im Rhein-Kreis Neuss - Aktueller Stand 07.04.2020

Beitrag von WernerSchell » 07.04.2020, 17:50

Corona-Pandemie im Rhein-Kreis Neuss - Aktueller Stand 07.04.2020

Die Zahl der Menschen, die infolge einer Covid-19-Erkrankung im Rhein-Kreis Neuss gestorben sind, auf acht gestiegen. Eine 90-jährige Frau aus Grevenbroich und ein 94-jähriger Mann aus Neuss haben den Kampf gegen das Virus verloren. Kreisweit ist bei 184 aktuell erkrankten Personen eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung informiert über die aktuellen Zahlen: > https://rp-online.de/nrw/staedte/rhein- ... okal-neuss
Ergänzend wird die Entwicklung von Infektionen, Erkrankungen, Quarantäne-Fällen, aber auch der Zahl der bereits wieder genesenen Menschen von Ende Februar bis heute analysiert. Das Fazit von Landrat Hans-Jürgen Petrauschke: „Wir sind noch lange nicht über den Berg.“ Hier geht es zum Bericht und einer Grafik, die einen Monatsüberblick gibt: > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... okal-neuss

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Rhein-Kreis Neuss beatwortet Fragen zum Corona-Virus: Große Nachfrage nach Hotline

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2020, 09:49

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 241/2020
Datum: 8.4.2020



Rhein-Kreis Neuss beatwortet Fragen zum Corona-Virus: Große Nachfrage nach Hotline

Rhein-Kreis Neuss. Was darf ich noch tun? Was muss ich lassen? Wo kann ich mich testen lassen? Solche Fragen gehen in diesen Wochen bei der Hotline des Rhein-Kreises Neuss ein. Täglich – auch am Wochenende – beantworten die Kreismitarbeiter im Callcenter die Fragen der Anrufer. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke erläutert, weshalb die Hotline so wichtig ist: „Wir wollen den Bürgern bei uns im Kreis in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und ihnen die Möglichkeit geben, ihre persönlichen Fragen zu stellen.“
Am 26. Februar wurde die Nummer frei geschaltet, bis jetzt sind schon mehr als 10 000 Anrufe angenommen worden. „Allmählich wird es etwas ruhiger, aber wir hatten oft bis zu tausend Anrufe pro Tag“, berichtet Kreis-Pressesprecher Benjamin Josephs, in dessen Verantwortungsbereich die Hotline liegt. „Wir haben die Zahl unserer Mitarbeiter im Callcenter zeitweise auf bis zu zehn erhöht, um alle Anfragen zu beantworten.“ Die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes werden dabei von Kollegen aus anderen Ämtern unterstützt.
Regelmäßig mit zum Team gehören Andrea Stevens und Simone Müller von der Ausländerbehörde. „Wir verstärken die Hotline, weil wir wissen, dass wir auf diese Weise den Bürgern direkt helfen können“, sagt Andrea Stevens. „Für viele Menschen ist wichtig, einen Ansprechpartner zu haben.“ Ihre Kollegin Simone Müller fügt hinzu: „Zunächst war ich skeptisch, ob wir alle Anfragen beantworten könnten, aber durch die Anleitung konnten wir uns schnell einarbeiten.“ Damit alle Mitarbeiter auf dem neuesten Stand sind, wurde ein digitales Handbuch entwickelt, das ständig fortgeschrieben wird. Darin finden sich auch Antworten auf häufig gestellte Fragen und eine Liste mit Ansprechpartnern, falls das Kreis-Gesundheitsamt nicht zuständig ist.
Testtermine vergibt die Corona-Hotline nicht, doch die Mitarbeiter des Callcenters nehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Daten der Anrufer in einen Vorermittlungsbogen auf, den sie im Anschluss an die Ärzte weitergeben. Im persönlichen Gespräch stellen die Mediziner dann fest, bei welchen Personen ein Test sinnvoll ist. In den Teststellen in Neuss und Grevenbroich werden wöchentlich bis zu 1 300 Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt. Der Rhein-Kreis Neuss und die Städte Neuss und Grevenbroich unterstützen die von den niedergelassenen Ärzten und der kassenärztlichen Vereinigung betriebenen Einrichtungen.
Der Informationsbedarf bei den Anrufern ist groß, stellt Johannes Lembke fest, der als Mitarbeiter der Hygieneaufsicht des Kreis-Gesundheitsamtes von Anfang an täglich die Hotline mit betreut. Die Fragen haben sich im Laufe der Wochen geändert, berichtet er. „In den ersten Tagen meldeten sich viele besorgte Mitarbeiter von Schulen und Kindertagesstätten, ob sie zum Beispiel Klassen oder Gruppen schließen müssen. Zuletzt gab es zahlreiche Fragen rund um die bestehenden Auflagen“, sagt Lembke. Zum Beispiel: Kann ich als Physiotherapeut ganz normal weiterarbeiten, und dürfen Eltern mit ihrem Baby einen Spaziergang machen? Physiotherapeuten etwa dürfen nur dann arbeiten, wenn es um die medizinische Notversorgung geht, und Eltern dürfen mit ihrem Nachwuchs nach draußen, sollten aber auf jeden Fall Abstand zu anderen Personen halten.
Auch konkrete Fragen zur Quarantäne werden bei der Hotline gestellt. Mit einem Blick in die Datenbank können die meisten Fälle geklärt werden.
Die Hotline des Kreis-Gesundheitsamtes ist unter der Telefonnummer 02181 601-7777 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr sowie samstags und sonntags von 9 bis 18 Uhr für wichtige Fragen erreichbar. Aktuelle Informationen gibt es auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-kreis-neuss.de/corona.

Petra Koch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
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Corona-Hotline des Rhein-Kreises Neuss ist auch über Ostern besetzt

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2020, 11:26

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 253/2020
Datum: 8. April 2020



Corona-Hotline des Kreises ist auch über Ostern besetzt

Rhein-Kreis Neuss. Für wichtige Fragen zum Corona-Virus hat das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss unter der Telefonnummer 02181/601-7777 eine Hotline eingerichtet. Auch über die Ostertage wird die Hotline zur Verfügung stehen: Von Karfreitag bis Ostermontag ist sie von 10 bis 15 Uhr besetzt und für Anrufer erreichbar.

Reinhold Jung
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Besuchsverbot von Angehörigen in Pflegewohnheimen gemäß IfSG gerechtfertigt

Beitrag von WernerSchell » 08.04.2020, 12:09

Besuchsverbot von Angehörigen in Pflegewohnheimen gemäß IfSG gerechtfertigt

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 03.04.2020 - OVG 11 S 14/20 - zur Zulässigkeit eines Besuchsverbots von Angehörigen in Pflegewohnheimen nach SARS-CoV-2-EindV Brandenburg gemäß IfSG.


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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


Gründe:

Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, am Ostermontag, den 13. April 2020 unter der Voraussetzung, dass diese eidesstattlich versichert, nicht erkältet zu sein und wissentlich keinen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gehabt zu haben, im Zeitraum von 15.30 bis 17.00 Uhr ihren Vater im Pflegewohnstift, zu besuchen,
hat keinen Erfolg.


Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, und damit auch über die von der Antragstellerin in der Hauptsache angegriffenen Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, denn als Bürgerin des Landes Brandenburg wird sie durch die von ihr angegriffenen Vorschriften unmittelbar in ihren Grundrechten, namentlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz GG, betroffen.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Insoweit mag dahinstehen, ob das Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gestattung eines Besuchs bei ihrem Vater im bezeichneten Pflegewohnstift unmittelbar von dieser Befugnis gedeckt oder aber dahingehend auszulegen ist, dass die Antragstellerin eine in jeder Hinsicht auf die Ermöglichung des bezeichneten Besuchsaufenthalts begrenzte vorläufige Aussetzung des Vollzugs der von ihr angegriffenen Vorschriften begehrt.
Denn der Antrag ist unbegründet. Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV dürfen u.a. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen, wobei dies gemäß Satz 2 nicht für Hospize gilt. Gemäß Absatz 2 sind hiervon Kinder unter 16 Jahren mit bestimmten Einschränkungen ausgenommen (Satz 1). Ferner dürfen Schwerstkranke, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahe stehenden Personen empfangen. Die von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift erhobenen Einwände greifen bei summarischer Prüfung nicht durch.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstoßen diese Regelungen nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass ein derartiges faktisches Umgangsverbot mit nächsten Verwandten einen wesentlichen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 1, 2 und 6 GG darstelle und das Infektionsschutzgesetz in der Fassung der Änderung vom 27. März 2020 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 14, S. 587 ff.) - nachfolgend: IfSG - keine Ermächtigung enthalte, auch den Nichtinfizierten und somit letztlich allen Personen im Land Brandenburg unabhängig von ihrem Gesundheitszustand das Betreten von Einrichtungen zu untersagen. Insbesondere komme hierfür nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG in Betracht, da die dortige Bestimmung, wonach Personen u.a. verpflichtet werden können, bestimmte Orte nicht zu betreten, sich nur auf den Personenkreis des Halbsatzes 1 beziehe, mithin auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider.
Diese Annahme ist unzutreffend. Denn die Regelungen, die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG getroffen werden, beschränken sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf den in Halbsatz 1 genannten Personenkreis. Vielmehr handelt es sich um eine - neben den in §§ 29 bis 31 genannten - weitere beispielhafte Aufzählung („insbesondere“) der in Halbsatz 1 genannten „notwendigen Schutzmaßnahmen“, die als Rechtsfolge an die tatbestandliche Voraussetzung anknüpfen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Aus der Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzungen in Halbsatz 1 folgt aber nicht, dass nur der darin bezeichnete Personenkreis Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen sein kann.
2. Die Antragstellerin macht ferner geltend, es verstoße gegen die Menschenwürde, stelle aber auch einen erheblichen Eingriff in den Schutz der Familie und die persönliche Freiheit dar, einem schwer kranken, über achtzig Jahre alten Menschen, der nicht mehr lange zu leben habe und aufgrund seiner Krankheit nicht fernmündlichen kommunizieren könne, den Umgang bzw. Kontakt mit seinen Kindern nicht zu ermöglichen. Dieses Recht könne auch durch die mögliche Gefahr einer Infektion anderer Patienten nicht eingeschränkt werden. Denn es gebe ausreichende Möglichkeiten der Vorsorge und der Besuch von Angehörigen stelle kein generell höheres Ansteckungsrisiko dar als es vom Pflegepersonal ausgehe. Insofern sei es ausreichend, erkrankten Personen oder solchen, die vor kurzem mit diesen Kontakt gehabt hätten, den Zutritt zu verwehren. Auch könne der Zugang auf bestimmte Personen wie engste Verwandte, auf eine bestimmte Zahl von Personen und hinsichtlich des Zeitraums eingeschränkt werden. Verlangt werden könne auch das Tragen von Atemschutzmasken und ein ausreichender Sicherheitsabstand. Ferner könne die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher beschränkt und die Bereitstellung eines die Sicherheitsanforderungen berücksichtigenden besonderen Besucherraums vorgesehen werden. Angesichts der Vielzahl gleich effektiver Besuchsbeschränkungen und des bisher in Brandenburg äußerst geringen Infektionsrisikos seien die Einschränkungen in § 8 Abs. 1 und 2 SARS-CoV-2-EindV nicht erforderlich und unverhältnismäßig.
Auch diese Einwände greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet es, den Menschen einer Behandlung auszusetzen, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt oder Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt. Das Menschenbild des Grundgesetzes begreift den Menschen als in der Gemeinschaft stehende und ihr vielfältig verpflichtete Persönlichkeit (vgl. Antoni in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl., Art. 1, Rn. 4, mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften erscheinen im Kontext der mit ihnen verfolgten Ziele nicht als die Menschenwürde verletzende oder sonst unverhältnismäßige Regelungen. Das neuartige Coronavirus, dessen Eindämmung die angegriffene Verordnung dient, zeichnet sich dadurch aus, dass es zum einen besonders leicht und auch schon vor dem (oder sogar ohne) Auftreten von Symptomen beim Infizierten zwischen Menschen übertragen wird und dass es zum anderen bei alten und vorerkrankten Menschen zu besonders schweren und nicht selten tödlichen Krankheitsverläufen führt. Gerade Bewohner von Pflegeheimen gehören deshalb typischerweise zu einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe. Überdies hätte es auch fatale Folgen, wenn in einer solchen Einrichtung Pflegepersonal infolge einer Infektion ausfällt. Dem in jeder Hinsicht anzuerkennenden dringenden Wunsch der Antragstellerin und ihres Vaters nach einem persönlichen Besuchskontakt steht deshalb eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens (auch) der übrigen Bewohner des Pflegeheims gegenüber. Diese besonders hochwertigen Rechtsgüter rechtfertigen es in der gegenwärtigen Lage, Besuchskontakte, wie in § 8 der Verordnung geschehen, prinzipiell zu unterbinden und nur streng reglementierten Ausnahmen vorzubehalten. Ob den genannten Gefahren auch anderweitig, z.B. durch das Tragen von Atemschutzmasken und der Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu allen Bewohnern und dem Pflegepersonal sowie der Limitierung der Anzahl der jeweils anwesenden Besucher in der Pflegereinrichtung oder die Bereitstellung eines besonderen Besuchsraumes Rechnung getragen werden kann, muss angesichts des derzeitigen begrenzten Kenntnisstandes noch als ungewiss angesehen werden und obliegt deshalb grundsätzlich der Beurteilung des Verordnungsgebers. Wie etwa die unterschiedlichen Regelungen in der hier angegriffenen Verordnung des Landes Brandenburg einerseits und der entsprechenden Verordnung des Landes Berlin andererseits zeigen, ist es grundsätzlich Ausdruck des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen, um den in jüngerer Vergangenheit beispiellosen Herausforderungen der Pandemie möglichst wirksam zu begegnen. Aus solchen unterschiedlichen Ansätzen ergibt sich aber noch nicht, dass eine andere als die hier gewählte Regelung allein verhältnismäßig wäre.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, der Besuch von Angehörigen stelle kein generell höheres Ansteckungsrisiko dar als es vom Pflegepersonal ausgehe, ist dem entgegenzuhalten, dass das von Besuchern ausgehende Risiko für den alters- und gesundheitsbedingt besonders gefährdeten Personenkreis der Pflegeheimbewohner zu dem nicht gänzlich vermeidbaren Gefährdungsrisiko auch durch das Pflegepersonal noch kumulativ hinzutritt. Im Übrigen verfügt das Pflegepersonal über besondere Schutzausrüstung und ist hinsichtlich zu beachtender Sicherheitsvorkehrungen besonders instruiert und fachlich versiert, was Gefährdungen durch diese erheblich herabzusetzen geeignet ist.
3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Verordnungsermächtigung in § 32 IfSG, die die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, zum Erlass entsprechender Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ermächtigt, genüge nicht dem Zitiergebot, da dort Art. 1 und 6 GG nicht erwähnt würden, verkennt sie, dass das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach das (einschränkende) Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels benennen muss, insoweit nicht gilt. Denn dieses Gebot betrifft nur Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken, d.h. für solche Grundrechtsbeschränkungen, zu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt ist, mithin nur für Grundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind (Antoni in Hömig/Wolff, a.a.O., Art. 19 Rz. 2 und 4 m.w.N. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einen diesbezüglichen Gesetzesvorbehalt enthalten jedoch weder Art. 1 GG, der in Absatz 1 die Menschenwürde schützt, noch Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt und den die Antragstellerin durch die Besuchsbeschränkungen in § 8 Abs. 1 und 2 SARS-CoV-2-EindV verletzt sieht, die nach den obigen Ausführungen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 32 IfSG gedeckt sind.
4. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ausnahmevorschrift in § 8 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2-EindV auch nicht zu unbestimmt, soweit darin vorgesehen ist, dass Schwerstkranke – zu denen der Vater der Antragstellerin ihrer Schilderung nach gehören dürfte - nach ärztlicher Genehmigung Besuch von ihnen nahe stehenden Personen empfangen dürfen. Anders als offenbar die Antragstellerin annimmt, kann es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der in der Vorschrift angesprochene Arzt in erster Linie den Gesundheitszustand der zu besuchenden Person daraufhin zu begutachten hat, ob der Besuch medizinisch vertretbar ist. Dass derartige Ärzte grundsätzlich zur Verfügung stehen, weil Bewohner von Pflegeheimen prinzipiell medizinischer Betreuung bedürfen, kann bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft sein. Sollte der Arzt im Ergebnis seiner Begutachtung im Hinblick auf die besuchende Person bestimmte Maßgaben stellen, wäre deren Rechtfertigung eine Frage des Einzelfalls, aber nicht der hier angegriffenen generell-abstrakten Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt

Beitrag von WernerSchell » 09.04.2020, 06:34

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Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2020 - 1 BvR 755/20


I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden. Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 ) Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 23/2020 vom 8. April 2020
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 0-023.html

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Landrat appelliert, die Anti-Corona-Regeln auch über Ostern konsequent einzuhalten

Beitrag von WernerSchell » 09.04.2020, 14:34

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 256/2020
Datum: 9. April 2020



Keine Entwarnung
Landrat appelliert, die Anti-Corona-Regeln auch über Ostern konsequent einzuhalten


Rhein-Kreis Neuss. Ostern in der Corona-Krise: Familien können sich nicht besuchen, der traditionelle Ostergottesdienst oder das Treffen von Freunden dürfen nicht stattfinden. “Auch wenn es zu Ostern besonders schwer fällt, müssen wir weiter alles dafür tun, den Anstieg der Neuinfektionen zu verlangsamen", appelliert Landrat Hans-Jürgen Petrauschke vor dem Fest, die Kontaktverbote weiter konsequent einzuhalten.

"Ich bin dankbar, dass sich der Großteil der Bevölkerung bei uns an die Kontaktbeschränkungen hält. So ist die Zahl der akut am Corona-Virus erkrankten Menschen im Rhein-Kreis Neuss in den letzten Tagen auch recht stabil. Wir sind also auf dem richtigen Weg; wir sind aber noch lange nicht am Ziel dieses Weges", sagt Petrauschke und macht deutlich, dass es derzeit keinen Grund zur Entwarnung gibt. Täglich werden dem Rhein-Kreis Neuss weiter Neuinfektionen bekannt, und Virologen erwarten die Höchstzahl an Infizierten - insbesondere auch an schwer Erkrankten - erst für den Mai. "Daher bereiten wir uns zum Beispiel mit Vorsichtmaßnahmen für den Krankenhaus- und Pflegebereich auch für den Fall vor, dass sich die Situation noch deutlich zuspitzt", berichtet der Landrat.

Gerade mit Blick auf die anstehenden Ostertage, so Petrauschke, gelte es daher für alle, sich weiter an die Verhaltensregeln zu halten: Direkte Familienkontakte sollten nur im Rahmen der Familienmitglieder stattfinden, die in einem Haushalt leben. Alle darüber hinausgehenden Besuche von Verwandten, aber auch von Freunden sollten unterbleiben. Wenn die Wohnung verlassen wird, zum Spazierengehen etwa, dann nur mit dem Sicherheitsabstand von zwei Metern zu anderen Menschen. Petrauschke: "Lassen Sie jetzt nicht nach. Bleiben Sie Ostern möglichst zu Hause und vermeiden Sie alle Kontakte, die nicht notwendig sind. Lassen Sie uns gemeinsam durchhalten und so unsere Gesundheit und das Leben derer, die besonders gefährdetet sind, schützen."

Reinhold Jung
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WernerSchell
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Gummizüge dringend gesucht - Gesichtsmasken aus Erfttaler Produktion

Beitrag von WernerSchell » 10.04.2020, 14:56

Gummizüge dringend gesucht - Gesichtsmasken aus Erfttaler Produktion

Gummizge_dringend_gesucht.jpg
Gummizge_dringend_gesucht.jpg (1.67 MiB) 4164 mal betrachtet
Siehe auch den Beitrag der NGZ vom 29.05.2020. Texteinstellung weiter unten mit Datum vom 30.05.2020!

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Hinweise zu Masken, Mund-Nasen-Schutz und Halbmasken (FFP2 und FFP3)

Beitrag von WernerSchell » 13.04.2020, 06:08

Hinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. „Community-Masken“), medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19).

Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu SARS-CoV-2 / Covid-19 werden in unterschiedlichen Zusammenhängen verschiedene Typen von Masken zur Bedeckung von Mund und Nase genutzt. Da sich diese Masken grundsätzlich in ihrem Zweck - und damit auch in ihren Schutz- und sonstigen Leistungsmerkmalen - unterscheiden, möchte das BfArM im Folgenden auf wesentliche Charakteristika hinweisen.

Zu unterscheiden sind im wesentlichen Masken, die als Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden (1. „Community-Masken“) und solche, die aufgrund der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung darstellen (2. Medizinischer Mund-Nasen-Schutz und 3. Filtrierende Halbmasken).

... (weitere Informationen) ... > https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoi ... asken.html .... > https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/in ... rsicht.htm
Zum Thema Mundschutz siehe auch unter > https://www.lgl.bayern.de/downloads/arb ... schutz.pdf


Mundschutz Bilder.JPG

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Corona-Bekämpfung: Virtuelle Stadt erlaubt, Wirkung von Maßnahmen online zu testen

Beitrag von WernerSchell » 13.04.2020, 06:45

Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 99#p113199


Universität Hohenheim

Corona-Bekämpfung: Virtuelle Stadt erlaubt, Wirkung von Maßnahmen online zu testen


Wissenschaftler der Universität Hohenheim entwickeln ein Online-Modell, mit dem jeder selbst testen kann, welche Auswirkungen verschiedene Maßnahmen auf den Verlauf von Pandemien haben können.


Bild

In einer virtuellen Modellstadt der Universität Hohenheim in Stuttgart kann der Nutzer Gesundheitspo ...
Lehrstuhl für Innovationsökonomik/Universität Hohenheim


Corona-Vorschriften lockern oder verschärfen: In einer virtuellen Modellstadt der Universität Hohenheim in Stuttgart kann der Nutzer Gesundheitspolitik selbst gestalten und beobachten, wie die Maßnahmen wirken. Was passiert z. B. wenn er die infizierten Menschen in häusliche Quarantäne schickt, die Schulen schließt, mit Gesundheitsaufklärung die allgemeinen Hygienebedingungen verbessert oder die Bettenkapazität in den Krankenhäusern aufstockt. Alle Maßnahmen beeinflussen die Anzahl der schweren Fälle und der Verstorbenen sowie die Länge der Pandemie. Mit diesem Wissen kann ein besseres Verständnis für die komplexen Zusammenhänge erreicht werden. Zu finden ist das Modell unter: https://inno.uni-hohenheim.de/corona

Die Corona-Pandemie verunsichert nicht nur die Bevölkerung, sondern auch Wissenschaftler und Politiker. Weltweit reagieren die Verantwortlichen verschiedener Länder mit unterschiedlichen Instrumenten.

Um schon vorab zu bewerten, welche Maßnahmen wie lange eingesetzt werden sollten, könnten sogenannte Politik-Labore hilfreich sein, so die Ansicht von Prof. Dr. Andreas Pyka vom Lehrstuhl für Innovationsökonomik der Universität Hohenheim. „Politiklabore sind Simulationsmodelle mit graphischen Darstellungen, bei denen der Nutzer selbst Einfluss nehmen kann und beispielsweise unterschiedliche Instrumente zur Epidemie-Bekämpfung ausprobieren kann. Die Konsequenzen sieht er unmittelbar auf dem Bildschirm“, erklärt Prof. Dr. Pyka.

Virtuelle Stadtbewohner zeichnen reale Pandemie-Mechanismen nach

Ein solches Politik-Labor hat das Team um den Innovationsforscher, bestehend aus Dr. Ben Vermeulen und Dr. Matthias Müller, nun auf der Homepage seines Lehrstuhls veröffentlicht. Für die Computersimulation wurde eine typische europäische Stadt mit Wohnvierteln und ihren verschiedenen Einrichtungen, wie z. B. Arbeitsstätten, Supermärkten, Schulen, Sportplätzen, Krankenhäusern usw., nachgebildet. Jeder einzelne Bewohner der Stadt führt ein ganz normales Leben: Die Menschen leben in einer Familie oder sind alleinstehend, haben viele soziale Kontakte oder leben eher zurückgezogen, die Erwachsenen gehen zur Arbeit und anschließend zum Einkaufen, die Kinder sind morgens in der Schule, nachmittags und abends trifft man sich beim Sport. Überall finden zahlreiche Begegnungen und soziale Interaktionen statt. „Für ein Virus, wie das hochansteckende Corona-Virus sind das ideale Ausbreitungsbedingungen“, meint Prof. Dr. Pyka.

Mit dem Computer-Modell lässt sich dieser Prozess analog zum wirklichen Geschehen starten. Der Nutzer kann beobachten, wie sich nach und nach ein großer Prozentsatz der Menschen infiziert und teilweise auch schwer erkrankt oder gar verstirbt.

Gleichzeitig ist die Krankenhauskapazität in der Modellstadt begrenzt, so dass die Sterbefälle mit dem Überschreiten der Kapazitätsgrenze zunehmen. Das Virus verschwindet nach einer gewissen Zeit auch ohne Eingreifen und die überlebenden Stadtbewohner haben eine Immunität entwickelt. Jedoch sind viele Verstorbene zu beklagen.

Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen lässt sich direkt am Geschehen ablesen

Was aber passiert z. B. wenn die Schulen grundsätzlich geöffnet bleiben, nur infizierte Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden oder die Schulen ganz geschlossen werden? Oder wenn grundsätzlich alle Menschen von zu Hause aus arbeiten, nur die kranken Personen nach Hause geschickt oder alle Menschen zur Arbeit gehen, egal ob krank oder gesund?

Alle diese Maßnahmen lassen sich in dem Politik-Labor ebenfalls anstoßen. Das Programm zeigt den Verlauf der Krankheit, die Anzahl der schweren Fälle und der Verstorbenen sowie die Länge der Pandemie. Möglich macht dies die sogenannte „Agenten-basierte Modellierung“. Computerprogramme mit diesem Programmieransatz bestehen aus einer Vielzahl eigenständiger Bots, die autonom interagieren.

Einen großen Vorteil dieses Modells sieht Prof. Dr. Pyka darin, dass die verschiedenen sozialen Kontakte einzelner Akteure simuliert werden: „Die Methode ist deshalb prädestiniert, um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu analysieren,“ oder um Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu bewerten – „immer geht es um eine anschauliche Darstellung der zugrundeliegenden Komplexität“.

Text: Stuhlemmer / Klebs

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Prof. Dr. Andreas Pyka, Universität Hohenheim, Lehrstuhl für Innovationsökonomik
T +49 711 459 244 81, E a.pyka@uni-hohenheim.de

Weitere Informationen:
https://inno.uni-hohenheim.de/corona


Quelle: Pressemitteilung vom 12.04.2020
Florian Klebs Hochschulkommunikation
Universität Hohenheim
https://idw-online.de/de/news744641

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