Neuregelungen 2014 im Bereich Gesundheit und Pflege
Verfasst: 28.12.2013, 08:04
Neuregelungen 2014 im Bereich Gesundheit und Pflege:
Zum 1. Januar 2014 treten in diesen Bereichen einige Änderungen in Kraft.
Sie finden alle Änderungen, die nachfolgend im Einzelnen beschrieben werden, in der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums unter:
http://www.bundesgesundheitsministerium ... ngen-2014/
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters:
Bessere Ausbildung im Rettungsdienst.
Der Beruf des Notfallsanitäters wird den bisherigen Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst ablösen. Das sieht das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vor, das am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Es wird ergänzt durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Kernpunkte sind die Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre, eine Vernetzung von Theorie und Praxis während der Ausbildung und eine Ausbildungszielbeschreibung, in der die Kompetenzen der Notfallsanitäter präziser als bisher formuliert sind. Neu eingeführt wird zudem der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Den Gesetzestext können Sie hier einsehen:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 47952.html
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes:
Einheitlichere Verfahren bei der Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse.
Ärzte, Psychotherapeuten, Hebammen und andere Heilberufsangehörige können sich ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation künftig nach einem vereinheitlichten Verfahren anerkennen lassen. Dies sieht die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vor, die zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Sie gilt für insgesamt 16 Berufsgruppen und zielt insbesondere darauf ab, die Anpassungsmaßnahmen in den Ländern bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen einheitlicher zu gestalten. Die Regelung ergänzt das im April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen.
Die Verordnung können Sie hier einsehen:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 52937.html
Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte:
Durch die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das Praktische Jahr verlegt. Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet.
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz:
Pflegeheime müssen ihr medizinisches Netzwerk offenlegen.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, die Pflegekassen regelmäßig und unmittelbar über Regelungen zur ärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen, z.B. über Kooperationsverträge mit Ärzten und Apotheken, zu informieren. Dies sieht eine Regelung des 2012 verabschiedeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vor, die zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Die Informationen sollen von den Pflegekassen verständlich, übersichtlich und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, damit sie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen die Suche nach einer passenden Einrichtung erleichtern.
Weitere Informationen zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz finden Sie hier:
http://www.bmg.bund.de/pflege/das-pfleg ... esetz.html
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null:
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null liegen.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung:
Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2014 um 112,50 Euro auf 4.050 Euro (48.600 Euro jährlich) angehoben worden. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Höhe des Einkommens, bis zu der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Der Teil der Einnahmen, der die Grenze übersteigt, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung berechnet die Beitragsbemessungsgrenze jährlich nach einer festgelegten Formel anhand der Einkommensentwicklung. Steigen die Löhne, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze. Auch die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich auf Grundlage des Durchschnittseinkommens neu festgelegt. Zum Jahreswechsel stieg sie um 112,50 Euro auf 4.462,50 Euro monatlich. Dies entspricht einem Jahresverdienst von 53.550 Euro (2013: 52.200 Euro). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, werden versicherungsfrei. Endet hierdurch die Versicherungspflicht, haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze finden Sie hier:
http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/ ... renze.html
Quelle: Gesundheitspolitische Informationen: GP_aktuell Nr. 24/13 vom 20.12.2013
Zum 1. Januar 2014 treten in diesen Bereichen einige Änderungen in Kraft.
Sie finden alle Änderungen, die nachfolgend im Einzelnen beschrieben werden, in der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums unter:
http://www.bundesgesundheitsministerium ... ngen-2014/
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters:
Bessere Ausbildung im Rettungsdienst.
Der Beruf des Notfallsanitäters wird den bisherigen Rettungsassistenten als höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst ablösen. Das sieht das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vor, das am 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Es wird ergänzt durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Kernpunkte sind die Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre, eine Vernetzung von Theorie und Praxis während der Ausbildung und eine Ausbildungszielbeschreibung, in der die Kompetenzen der Notfallsanitäter präziser als bisher formuliert sind. Neu eingeführt wird zudem der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Den Gesetzestext können Sie hier einsehen:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 47952.html
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes:
Einheitlichere Verfahren bei der Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse.
Ärzte, Psychotherapeuten, Hebammen und andere Heilberufsangehörige können sich ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation künftig nach einem vereinheitlichten Verfahren anerkennen lassen. Dies sieht die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vor, die zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Sie gilt für insgesamt 16 Berufsgruppen und zielt insbesondere darauf ab, die Anpassungsmaßnahmen in den Ländern bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen einheitlicher zu gestalten. Die Regelung ergänzt das im April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen.
Die Verordnung können Sie hier einsehen:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP ... 52937.html
Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte:
Durch die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das Praktische Jahr verlegt. Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet.
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz:
Pflegeheime müssen ihr medizinisches Netzwerk offenlegen.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, die Pflegekassen regelmäßig und unmittelbar über Regelungen zur ärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen, z.B. über Kooperationsverträge mit Ärzten und Apotheken, zu informieren. Dies sieht eine Regelung des 2012 verabschiedeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vor, die zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Die Informationen sollen von den Pflegekassen verständlich, übersichtlich und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, damit sie Pflegebedürftigen und deren Angehörigen die Suche nach einer passenden Einrichtung erleichtern.
Weitere Informationen zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz finden Sie hier:
http://www.bmg.bund.de/pflege/das-pfleg ... esetz.html
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null:
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null liegen.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung:
Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2014 um 112,50 Euro auf 4.050 Euro (48.600 Euro jährlich) angehoben worden. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Höhe des Einkommens, bis zu der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Der Teil der Einnahmen, der die Grenze übersteigt, wird bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung berechnet die Beitragsbemessungsgrenze jährlich nach einer festgelegten Formel anhand der Einkommensentwicklung. Steigen die Löhne, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze. Auch die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich auf Grundlage des Durchschnittseinkommens neu festgelegt. Zum Jahreswechsel stieg sie um 112,50 Euro auf 4.462,50 Euro monatlich. Dies entspricht einem Jahresverdienst von 53.550 Euro (2013: 52.200 Euro). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, werden versicherungsfrei. Endet hierdurch die Versicherungspflicht, haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze finden Sie hier:
http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/ ... renze.html
Quelle: Gesundheitspolitische Informationen: GP_aktuell Nr. 24/13 vom 20.12.2013