Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte verfassungswidrig

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Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte verfassungswidrig

Beitrag von WernerSchell » 13.03.2015, 18:13

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015
1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10


Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. § 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig. Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte in den Ausgangsverfahren genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; der Senat hat sie aufgehoben und die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; Richter Schluckebier und Richterin Hermanns haben ein Sondervotum abgegeben. Vizepräsident Kirchhof hat an dem Verfahren nicht mitgewirkt (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/14 vom 13. März 2014). Richterin Hermanns ist durch Los als Vertreterin bestimmt worden. Den Vorsitz hat Richter Gaier als dienstältester Richter geführt.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen von den Arbeitsgerichten bestätigte Sanktionen wegen der Weigerung der Beschwerdeführerinnen, im Schuldienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Sie richten sich zugleich mittelbar gegen § 57 Abs. 4 und § 58 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. Juni 2006 (SchulG NW).

Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Nach Satz 2 ist insbesondere ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Gemäß Satz 3 widerspricht die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach der Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Diese Regelungen gelten nach § 58 Satz 2 SchulG NW entsprechend für sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Beide Beschwerdeführerinnen sind Musliminnen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 471/10 ist seit 1997 als Sozialpädagogin in einer öffentlichen Gesamtschule des Landes Nordrhein-Westfalen angestellt. Einer Aufforderung der Schulbehörde, das Kopftuch während des Dienstes abzulegen, kam sie nach, ersetzte es aber durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung. Die Schulbehörde erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung. Die arbeitsgerichtliche Klage hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1181/10 trat 2001 als angestellte Lehrerin in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ein. An mehreren Schulen erteilte sie muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Nachdem sich die Beschwerdeführerin weigerte, das Kopftuch während des Dienstes abzulegen, sprach das Land zunächst eine Abmahnung und dann die Kündigung aus. Die dagegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführerin blieben vor den Arbeitsgerichten ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen begründet.

1. § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 58 Satz 2 SchulG NW sind in den Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen nur nach Maßgabe einer einschränkenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Die staatlichen Organe dürfen jedoch prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt. Dies ist bei den Beschwerdeführerinnen der Fall. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der genaue Inhalt der Bekleidungsvorschriften für Frauen unter islamischen Gelehrten durchaus umstritten ist und andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot nicht kennen. Es genügt, dass diese Betrachtung unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und insbesondere auf zwei Stellen im Koran zurückgeführt wird.

b) Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerinnen wiegt schwer. Sie berufen sich nicht nur auf eine religiöse Empfehlung. Vielmehr haben sie plausibel dargelegt, dass es sich für sie - entsprechend dem Selbstverständnis von Teilen im Islam - um ein imperatives religiöses Bedeckungsgebot in der Öffentlichkeit handelt, das zudem nachvollziehbar ihre persönliche Identität berührt (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), so dass ein Verbot dieser Bedeckung im Schuldienst für sie sogar den Zugang zum Beruf verstellen kann (Art. 12 Abs. 1 GG). Dass auf diese Weise derzeit faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten werden, steht zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG).

c) Dieser Eingriff ist unverhältnismäßig, wenn die Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW durch die Arbeitsgerichte zugrunde gelegt wird, nach der eine bloß abstrakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität für die Untersagung genügt.

aa) Der nordrhein-westfälische Landesschulgesetzgeber verfolgt mit dem Verbot äußerer religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW legitime Ziele. Sein Anliegen ist es, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren, so den staatlichen Erziehungsauftrag abzusichern, gegenläufige Grundrechte von Schülern und Eltern zu schützen und damit Konflikten von vornherein vorzubeugen.

bb) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen verfügt der Gesetzgeber zwar über eine Einschätzungsprärogative. Allerdings muss er ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des pädagogischen Personals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren wie er bei einer Gesamtabwägung die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss.

(1) Das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung ist nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu beeinträchtigen. Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, werden diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.

(2) Aus dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ergibt sich nichts anderes. Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lässt sich hieraus nicht herleiten.

(3) Darüber hinaus steht auch der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, der Ausübung der positiven Glaubensfreiheit der Pädagoginnen durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs nicht generell entgegen. Er vermag ein Verbot solchen äußeren Verhaltens, das auf ein nachvollziehbar als imperativ verstandenes Glaubensgebot zurückgeht, erst dann zu rechtfertigen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist.

(a) Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule.Die bloße Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte wird durch die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.

(b) Das strikte und landesweite Verbot einer äußeren religiösen Bekundung, das bloß an eine ab-
strakte Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität anknüpft, ist jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen den betroffenen Grundrechtsträgerinnen nicht zumutbar und verdrängt in unangemessener Weise deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leisten. Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung ein erheblich größeres Gewicht als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre.

Anders verhält es sich dann, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt. Dann wäre es ihnen zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen. Darüber hinaus kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht wird. Zunächst wird dann jedoch eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit der Betroffenen in Betracht zu ziehen sein.

Solange der Gesetzgeber dazu aber keine differenziertere Regelung trifft, kann eine Verdrängung der Glaubensfreiheit von Lehrkräften nur dann als angemessener Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungsgüter in Betracht kommen, wenn wenigstens eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden belegbar ist. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es gerade die Aufgabe namentlich der als „bekenntnisoffen“ bezeichneten Gemeinschaftsschule ist, den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln. Dieses Ideal muss gelebt werden dürfen, auch durch das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa, das Nonnen-Habit oder auch Symbole, wie das sichtbar getragene Kreuz. Allein das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründet eine solche hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom Tragen eines islamischen Kopftuchs geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen wird, ist ein islamisches Kopftuch in Deutschland nicht unüblich. Seine bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in der Schule als Folge individueller Grundrechtswahrnehmung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben.

d) Diese Auslegungsmaßgaben gelten entsprechend für § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW. Mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist die Annahme verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen, auf eine Glaubenszugehörigkeit hindeutenden Kopfbedeckung sei schon für sich genommen ein Verhalten, das gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW bei den Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den Eindruck hervorrufen könne, dass die Person, die es trägt, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Diese pauschale Schlussfolgerung verbietet sich. Wenn das Tragen des Kopftuchs etwa als Ausdruck einer individuellen Kleidungsentscheidung, von Tradition oder Identität erscheint, oder die Trägerin als Muslimin ausweist, die die Regeln ihres Glaubens, insbesondere das von ihr als verpflichtend verstandene Bedeckungsgebot, strikt beachtet, lässt sich das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Distanzierung von den in § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen interpretieren. Auch den Glaubensrichtungen des Islam, die das Tragen des Kopftuchs zur Erfüllung des Bedeckungsgebots verlangen, aber auch genügen lassen, kann nicht unterstellt werden, dass sie von den Gläubigen ein Auftreten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung fordern, erwarten oder auch nur erhoffen.

e) Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, namentlich die des Bundesarbeitsgerichts, werden der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung nicht gerecht. Sie verletzen die Beschwerdeführerinnen daher in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

2. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, der vom Gesetzgeber als Privilegierungsbestimmung zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gewollt ist, stellt eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Angehörigen anderer Religionen aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG).

a) Die Gesamtkonzeption des § 57 Abs. 4 SchulG NW sollte nach den Vorstellungen, die im Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten sind, in Satz 3 der Regelung eine Freistellung vom Verbot äußerer religiöser Bekundungen des Satzes 1 und damit eine unmittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion bewirken. Eine solche Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Werden äußere religiöse Bekundungen durch das pädagogische Personal in der Schule untersagt, so muss dies grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

b) Tragfähige Gründe für eine Benachteiligung äußerer religiöser Bekundungen, die sich nicht auf christlich-abendländische Kulturwerte und Traditionen zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Wenn vereinzelt geltend gemacht wird, im Tragen eines islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe infrage, so verbietet sich eine derart pauschale Schlussfolgerung. Ein solcher vermeintlicher Rechtfertigungsgrund muss darüber hinaus schon daran scheitern, dass er bei generalisierender Betrachtung keineswegs für alle nicht-christlich-abendländischen Kulturwerte und Traditionen einen Differenzierungsgrund anbieten kann.

c) Ebenso wenig ergeben sich für eine Bevorzugung christlich und jüdisch verankerter religiöser Bekundungen tragfähige Rechtfertigungsmöglichkeiten. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrages rechtfertigt es nicht, Amtsträger einer bestimmten Religionszugehörigkeit bei der Statuierung von Dienstpflichten zu bevorzugen. Soweit den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ein christlicher Bezug des staatlichen Schulwesens entnommen werden kann, soll sich dies auf säkularisierte Werte des Christentums beziehen.

d) Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, wie sie das Bundesarbeitsgericht seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, ist nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass die „Darstellung“ christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte im Sinne des Satzes 3 nicht gleichzusetzen sei mit der „Bekundung“ eines individuellen Bekenntnisses im Sinne des Satzes 1. Zudem bezeichne der Begriff des „Christlichen“ eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt. Eine solche Auslegung überschreitet jedoch die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation und ist mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihr steht der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Dieser Wille hat sich nicht durch die vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Erörterung der Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung verändert; diese lässt lediglich erkennen, dass der Landtag sich des verfassungsrechtlichen Risikos bewusst war.

In der vom Bundesarbeitsgericht gewählten Auslegung kommt der Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW allenfalls noch klarstellende Funktion zu. Dessen ungeachtet bleibt bei dieser Auslegung aber eine Norm in Kraft, die bei einem ihrem Wortlaut nach möglichen weiteren Verständnis als Öffnung für eine diskriminierende Verwaltungspraxis verstanden werden könnte und deren diesbezügliche Unschärfe im Gesetzgebungsverfahren bewusst hingenommen wurde. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, auf dem die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls beruhen, ist hiernach für mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig zu erklären.

Abweichende Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns

1. Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie misst der Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie dem Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler im Verhältnis zur Glaubensfreiheit der Pädagogen zu geringes Gewicht bei. Der Senat beschneidet in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet.

a) Der Senat entfernt sich von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers schließt die Möglichkeit ein, auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden. Diese Maßgaben, die der Schulgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen wie auch in anderen Ländern zum Anlass für eine entsprechende gesetzliche Regelung genommen hat, wären der verfassungsrechtlichen Beurteilung auch im Interesse einer berechenbaren Verfassungsrechtsprechung zugrunde zu legen gewesen.

b) Der Landesschulgesetzgeber kann gute und tragfähige Gründe für sich in Anspruch nehmen, die schon die abstrakte Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität für das in Rede stehende generelle Verbot religiöser Bekundungen auch durch das äußere Erscheinungsbild genügen lassen. Auch eine solche Lösung für die Umsetzung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziels ist als angemessen und zumutbar zu beurteilen.

aa) Die Bewertung des Senats, das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen beeinträchtige die negative Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie das Elterngrundrecht nicht, halten wir für nicht realitätsgerecht. Sie vernachlässigt, dass das Schüler-Pädagogen-Verhältnis ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis ist, dem Schüler und Eltern unausweichlich und nicht nur flüchtig ausgesetzt sind. Aufgabe der Lehrpersonen ist es unter anderem, die Schüler zu erziehen und zu beurteilen (§ 57 Abs. 1 SchulG NW). Dies bedingt ein weitaus stärkeres Ausgesetztsein gegenüber religiösen Bekundungen als es bei Begegnungen im gesellschaftlichen Alltag der Fall ist. Den Pädagogen kommt in der Schule im Umgang mit den Schülern zudem eine Vorbildfunktion zu. Deren Verhalten, auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln, trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind. Eine wirklich offene Diskussion über die Befolgung religiöser Bekleidungsregeln wird, wenn Lehrpersonen persönlich betroffen sind, in dem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis der Schule allenfalls begrenzt möglich sein. Schließlich kann das Tragen religiös konnotierter Kleidung durch Pädagogen zu Konflikten innerhalb der Schülerschaft und unter den Eltern führen und sie befördern.

bb) Die Pädagogen genießen zwar ihre individuelle Glaubensfreiheit. Zugleich sind sie aber Amtsträger und damit der fördernden Neutralität des Staates auch in religiöser Hinsicht verpflichtet. Denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger und seine Pädagogen handeln. Die Verpflichtung des Staates auf die Neutralität kann deshalb keine andere sein als die einer Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität.

cc) Der Gesetzgeber konnte sich bei seiner Entschließung für ein weitgehend schon vorbeugendes Verbot auch auf die Einschätzung sachkundiger Pädagogen bei den Anhörungen in verschiedenen Landtagen stützen. Die Stellungnahmen verdeutlichen die Bedeutung eines generellen, etwa auch landesweiten und -einheitlichen Verbots religiöser Bekundungen schon bei abstrakter Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität. Zudem liegt auf der Hand, dass mit einer Einschränkung auf eine hinreichend konkrete Gefahr in der Schulpraxis in stärkerem Maße Befund-
erhebungs- und Beweisführungsprobleme erwachsen. Diese sind von der Schulverwaltung notwendig unter Beteiligung der Schüler und Eltern auszutragen und verstärken eine dem Erziehungsauftrag eher abträgliche Personalisierung des etwaigen Konflikts.

dd) Eine Bewertung, die allein darauf abstellt, dass der Staat eine ihm unmittelbar nicht zuzurechnende individuelle Grundrechtsausübung seiner Pädagogen nur dulde und die Schüler lediglich eine bestimmte Bekleidung der Pädagogen anzuschauen hätten, die erkennbar auf deren individuelle Entscheidung zurück gehe, greift zu kurz. Eine solche vereinfachende Differenzierung zwischen dem Staat zurechenbaren Symbolen und individueller religiös konnotierter Bekleidung von Pädagogen blendet die Wirkung aus, die auch die individuelle Grundrechtsausübung einer Lehrperson auf Schüler haben kann.

c) Zusammengefasst ist nach unserem Dafürhalten die Untersagung religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen schon bei einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist einschränkend allerdings zu verlangen, dass es sich um eine religiös konnotierte Kleidung von starker Ausdruckskraft handeln muss. Es steht dem Landesschulgesetzgeber von Verfassungs wegen jedoch auch offen, religiöse Bezüge in weitem Maße zuzulassen, etwa wenn er dies im Interesse einer Erziehung zu Toleranz und Verständnis für angemessen erachtet. Verpflichtet ist er dazu von Verfassungs wegen indessen nicht.

2. Das vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegte Normverständnis des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schule nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, wahrt die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Senat ist darin zuzustimmen, dass ein Verständnis des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 SchulG NW im Sinne einer echten Freistellungs- und Privilegierungsklausel zum Bekundungsverbot des Satzes 1 wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig wäre. Die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung vermeidet ein solches Ergebnis jedoch. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, widerspricht keineswegs dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und bestimmt auch den normativen Gehalt der Regelung nicht grundlegend neu. Es trifft zwar zu, dass die Gesetzesinitiatoren mit Satz 3 der Vorschrift zunächst die Vorstellung verbanden, anders als das islamische Kopftuch etwa könnten bestimmte traditionelle, im christlichen oder jüdischen Glauben wurzelnde Bekleidungsformen zugelassen werden. Diese Ursprungsvorstellungen haben im weiteren Verlauf des von vielfältigen Einflüssen bestimmten Gesetzgebungsverfahrens jedoch einen Wandel erfahren. Zudem hat der Landtag das Gesetz in Ansehung der einschränkenden Auslegung beschlossen, die das Bundesverwaltungsgericht schon damals zu einer identischen Regelung vorgenommen hatte und der sich das Bundesarbeitsgericht in den angegriffenen Entscheidungen angeschlossen hat.

3. Auch nach unserer Auffassung wäre die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 471/10 im Ergebnis für begründet zu erachten gewesen. Die von ihr getragene Bedeckung, eine Wollmütze und ein gleichfarbiger Rollkragenpullover, ist nicht aus sich heraus religiös konnotiert und wird auch im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung von starker Ausdruckskraft deutbar sein. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1181/10 erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 5-014.html

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Scharfe Kritik an jüngstem Kopftuchurteil

Beitrag von WernerSchell » 13.03.2015, 18:13

Scharfe Kritik an jüngstem Kopftuchurteil von Berlins Bezirksbürgermeister Buschkowsky

Berlin (ots) - Der Bezirksbürgermeister von Berlin-Neukölln, Heinz Buschkowsky (SPD), hat die Absage an ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen durch das Bundesverfassungsgericht scharf kritisiert:
"Ich empfinde das Urteil als Katastrophe", sagte Buschkowsky am Freitag im rbb-Inforadio. Die Karlsruher Richter stellten die Religionsfreiheit des Einzelnen über das staatliche Gebot wertneutralen Handelns. Das sei ein grober Fehler:
"Ich halte das für ein Zurückweichen, für die Preisgabe eines elementaren Bausteins unserer Gesellschaft", erklärte der SPD-Politiker. Religionsfreiheit habe da ihr Ende, wo sie in allgemein anerkannte Lebensregeln eingreife, betonte Buschkowsky. Dies gelte insbesondere für die staatliche Schule. Nach Buschkowskys Worten erschwert das Urteil dadurch den Kampf gegen religiösen Fundamentalismus.

Das Interview zum Nachhören: http://ots.de/T0MvT

Quelle: Pressemitteilung vom 13.03.2015 Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
Pressekontakt: Rundfunk Berlin-Brandenburg
Inforadio
Chef / Chefin vom Dienst
Tel.: 030 - 97993 - 37400
Mail: info@inforadio.de

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Gretchenfrage / Kommentar zum Kopftuchurteil

Beitrag von WernerSchell » 14.03.2015, 07:34

Allg. Zeitung Mainz:
Gretchenfrage / Kommentar zum Kopftuchurteil

Mainz (ots) - Je nach Lesart kommt das neue Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unzeit, weil es Wasser auf die Mühlen aller Islamophoben lenkt, oder gerade recht, weil es uns zur Differenzierung im Umgang mit Muslimen zwingt. Das Kopftuch kann ein Glaubensbekenntnis, es kann aber auch Ausdruck der Unterdrückung der Frau sein. Mit dem ersten Punkt hatte sich das Verfassungsgericht auseinanderzusetzen. Da Deutschland - im Gegensatz zu Frankreich - kein säkularer Staat ist und das Grundgesetz Religionsfreiheit garantiert, ist es völlig in Ordnung, dass das Kopftuch nicht pauschal aus der Schule verbannt werden darf. Wir wollen islamischen Religionsunterricht geben lassen, um nicht alle Kinder in die arabischen Koranschulen zu verweisen, und das Kopftuch nicht zulassen? Die bisherigen Regelungen etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und auch Hessen verbauen vielen Islamstudentinnen den Weg in den Schuldienst. Wann das Kopftuch nicht mehr nur Glaubensbekenntnis, sondern Zeichen für die Unfreiheit der Frauen ist, lässt sich allerdings nicht so leicht ergründen - schon gar nicht auf juristischem Wege. Das mag man als unbefriedigend empfinden. Gut daran ist, dass uns das Verbot des pauschalen Kopftuchverbots dazu zwingt, uns mit unserem Gegenüber stärker auseinanderzusetzen. Wer als Kopftuchträgerin im Schuldienst arbeitet oder in Zukunft sogar bei der Polizei beschäftigt ist, muss sich immer wieder fragen lassen, wie sie zur grundgesetzlich garantierten Gleichberechtigung von Mann und Frau steht. Das ist die neue Gretchenfrage, bei der wir keine Kompromisse zulassen dürfen. Das ist die Frage, die wir ohne Kopftuchverbot erfolgreicher in muslimische Gemeinschaften hineintragen als mit einem Verbot.

Quelle: Pressemitteilung vom 13.03.2015 Allgemeine Zeitung Mainz
Pressekontakt: Allgemeine Zeitung Mainz
Florian Giezewski
Regionalmanager
Telefon: 06131/485817
desk-zentral@vrm.de

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Kopftuch-Urteil - Besorgnisse und Burka-Verbot

Beitrag von WernerSchell » 15.03.2015, 08:26

Rheinische Post vom 14. März 2015
Lehrer sind besorgt über Kopftuch-Urteil
Karlsruhe/Düsseldorf. NRW will das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schnell umsetzen. Die Lehrergewerkschaften befürchten, dass muslimische Schülerinnen jetzt unter Druck geraten könnten, ebenfalls ein Kopftuch anzulegen.
Von Detlev Hüwel und Gregor Mayntz
Ein pauschales Verbot für Lehrerinnen, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, ist verfassungswidrig; der Hinweis auf eine "abstrakte" Gefahr für den Schulfrieden reiche dafür nicht aus. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrheitlich entschieden und damit die Regelung im NRW-Schulgesetz verworfen. ….. Kritisch äußerte sich der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Stephan Mayer. Er teile die Einschätzung des Verfassungsgerichts nicht, so der CSU-Politiker. "Meines Erachtens reicht das Bestehen einer abstrakten Gefahr für ein Verbot aus. Nur so kann der Gesetzgeber mit der gebotenen Klarheit regeln, wie das staatliche Neutralitätsgebot in den Schulen umgesetzt wird."
Quelle: http://www.rp-online.de/politik/lehrer- ... -1.4943561

Rheinische Post vom14. März 2015
Verschleierungs-Debatte
Bosbach fordert Prüfung eines gesetzlichen Burka-Verbots
… Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen pauschale Kopftuchverbote für Lehrerinnen will CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach die Möglichkeiten eines Burka-Verbots in Deutschland prüfen lassen. "Wir sollten ernsthaft prüfen, ob wir nicht ein Burka-Verbot für öffentliche Räume staatlicher Stellen anordnen können", sagte Bosbach der "Passauer Neuen Presse" vom Samstag. "Wer mit öffentlichen Instanzen zu tun hat, der soll auch sein Gesicht zeigen, damit die Amtsträger wissen, mit wem sie es zu tun haben." … Bosbach erneuerte seine Kritik an dem Beschluss. "Das Tragen eines Kopftuches ist nicht nur Ausdruck einer privaten religiösen Überzeugung, sondern der bewussten kulturellen Abgrenzung zur christlich-jüdischen Tradition unseres Landes", sagte der Vorsitzende des Innenausschusses im Bundestag. "Eine islamische Tradition haben wir nicht." Durch die Karlsruher Entscheidung entstehe nun hohe Rechtsunsicherheit an den Schulen.
Quelle: http://www.rp-online.de/politik/deutsch ... -1.4944240

Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerfG ist aus vielerlei Gründen zu kritisieren oder gar abzulehnen. Diese und andere Entscheidung aus Karlsruhe können in vielerlei Hinsicht gedeutet und hinterfragt werden. Es wird auch formuliert: "Wer schützt uns vor Fehlentscheidungen des höchsten deutschen Gerichtes"?

WernerSchell
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Beitrag von WernerSchell » 20.04.2016, 08:05

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Düzen Tekkal

Deutschland ist bedroht
Warum wir unsere Werte jetzt verteidigen müssen

Berlinverlag, März 2016
224 Seiten
Klappenbroschur
ISBN: 978-3-8270-1328-6
€ 16,99 [D], € 17,50 [A], sFr 22,90


»Wir dürfen nicht länger zusehen, wie unsere Grundwerte mit Füßen getreten werden.«
Düzen Tekkal

»Krieg macht ehrlich«, ist das Motto von Düzen Tekkal. Als deutsche Jesidin hat sie 2014 den Genozid an ihrem Volk im Nordirak mit angesehen. Gerade deswegen sorgt sie sich angesichts des wachsenden Zuspruchs, den extremistische Strömungen in Deutschland erfahren, um unsere Demokratie: »Extremisten bedrohen das Fundament jeglichen Zusammenlebens. Wer davor die Augen verschließt oder auch nur gleichgültig zusieht, macht sich mitschuldig am Verlust unserer politischen Freiheit.« Tekkals Analyse zielt daher nicht nur auf die islamistischen Hardliner, sondern auch auf die wachsende Gewalt von rechts: Jeder der beiden »bösen Zwillinge« verhöhnt die Errungenschaften des Grundgesetzes und stellt Werte wie Meinungs- und Religionsfreiheit in Frage. Die Politik reagiert auf diese Entwicklung hilflos oder überfordert. Düzen Tekkal aber will nicht länger schweigen: Sie möchte offen über die Probleme sprechen, die die Integration mit sich bringt. Sie redet Klartext, wenn es darum geht, rechten Gesinnungstätern das Handwerk zu legen. Vor allem aber will sie die Werte verteidigen, für die sie als Deutsche und als Autorin einsteht.

Quelle und weitere Informationen:
http://www.berlinverlag.de/buecher/deut ... 270-1328-6

WernerSchell
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Migration, Multikulti - rechtliche & tatsächliche Probleme

Beitrag von WernerSchell » 14.05.2016, 15:14

Migration, Multikulti ...
tatsächliche und rechtliche Probleme!
Buchtipps (kleine Auswahl)



Migration, Multikulti …

Kirsten Heisig:
Das Ende der Geduld - Konsequent gegen jugendliche Gewalttäter
Quelle: https://www.herder.de/leben-shop/das-en ... -28/p-455/ - http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=15575

Tania Kambouri
Deutschland im Blaulicht - Notruf einer Polizistin
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21298

Küch, Ulf:
SOKO Asyl - Eine Sonderkommission offenbart überraschende Wahrheiten über Flüchtlingskriminalität
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21547

Thilo Sarrazin:
Deutschland schafft sich ab - Wie wir unser Land aufs Spiel setzen
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 581#p54581

Heinz Buschkowsky:
Neukölln ist überall
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=17877

Düzen Tekkal:
Deutschland ist bedroht - Warum wir unsere Werte jetzt verteidigen müssen
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21572

Matthias Franz (Hg.):
Die Beschneidung von Jungen - Ein trauriges Vermächtnis
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=20309

Michael Brückner & Udo Ulfkotte:
Politische Korrektheit - Von Gesinnungspolizisten und Meinungsdiktatoren
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=20560

Michael Wolffsohn:
Zivilcourage - Wie der Staat seine Bürger im Stich lässt
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21646


Flüchtlingspolitik / Flüchtlingsrecht

Lüders, Michael:
Wer den Wind sät
Was westliche Politik im Orient anrichtet
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21297

Otto Depenheuer, Christoph Grabenwarter (Hg.):
Der Staat in der Flüchtlingskrise
Zwischen gutem Willen und geltendem Recht
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21583

Said, Behnam T.:
Islamischer Staat - IS-Miliz, al-Qaida und die deutschen Brigaden
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21470

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hrsg.):
Flüchtlingsrecht - Textausgaben zum Sozialrecht - Band 11
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21507

RA Dr. Reinhard Marx:
Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht - Handbuch
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21501

Tiedemann, Paul:
Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen
Quelle: http://www.springer.com/de/book/9783662436561

Heinhold, Hubert:
Recht für Flüchtlinge
Quelle: http://www.vonloeper.de/rechtfuerfluechtlinge/

Thilo Sarrazin:
Wunschdenken - Europa, Währung, Bildung, Einwanderung - warum Politik so häufig scheitert
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21612

Michael Wolffsohn:
Zum Weltfrieden - Dem Wahnsinn ein Ende setzen!
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21613

Jesse Stellmach:
Sollte die Flüchtlingspolitik in der BRD verschärft werden? - Ein Essay
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21614

Matthias Franz (Hg.):
Die Beschneidung von Jungen - Ein trauriges Vermächtnis
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=20309

Michael Brückner & Udo Ulfkotte:
Politische Korrektheit - Von Gesinnungspolizisten und Meinungsdiktatoren
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=20560

Udo Ulfkotte:
Die Asylindustrie
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21626

Alice Schwarzer (Hrsg.):
Der Schock - die Silvesternacht in Köln
Mit Beiträgen von Rita Breuer, Kamel Daoud, Alexandra Eul,Marieme Hélie- Lucas, Necla Kelek, Florian Klenk, Alice Schwarzer, Bassam Tibi
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21647

Gertrud Höhler:
Die Patin
Quelle: http://www.neuss-erfttal.de/forum/viewt ... ?f=5&t=170


Islam

Necla Kelek:
Chaos der Kulturen - Die Debatte um Islam und Integration
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=17454

MARCEL POTT:
Der Kampf um die arabische Seele - Der steinige Weg zur islamischen Demokratie
Quelle: http://www.kiwi-verlag.de/buch/der-kamp ... 2-04407-2/

Monika Tworuschka:
Grundwissen Islam - Religion, Politik und Gesellschaft
Quelle: https://www.politische-bildung.nrw.de/p ... sen-islam/

Günther Lachmann:
Tödliche Toleranz - Die Muslime und unsere offene Gesellschaft
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 72&p=66975

Klemens Ludwig:
Die Opferrolle - Der Islam und seine Inszenierung
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=16439

Wolfram Weimer:
Land unter - Ein Pamphlet zur Lage der Nation
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 001#p68001

Mirbach, Thomas/ Schaak, Torsten/ Triebl, Katrin:
Zwangsverheiratungen in Deutschland - Anzahl und Analyse von Beratungsfällen
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=16633

Seidensticker, Tilman:
Islamismus - Geschichte, Vordenker, Organisationen
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21469

Sabatina James:
Scharia in Deutschland - Wenn die Gesetze des Islam das Recht brechen
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21603

Necla Kelek:
Hurriya heißt Freiheit
Die arabische Revolte und die Frauen – eine Reise durch Ägypten, Tunesien und Marokko
Quelle: http://www.kiwi-verlag.de/buch/hurriya- ... 2-04484-3/

Udo Ulfkotte:
Mekka Deutschland
Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21627

Inken Wöhlbrand (Hrsg.), Martin Affolderbach (Hrsg.):
Was jeder vom Islam wissen muss
Quelle: http://www.neuss-erfttal.de/forum/viewt ... ?f=5&t=175

Gudrun Krämer:
Geschichte des Islam
Quelle: http://www.neuss-erfttal.de/forum/viewt ... ?f=5&t=174

Muhammad Asad:
Die Botschaft des Koran
Übersetzung und Kommentar
Übersetzt von Ahmad von Denffer, Yusuf Kuhn
Quelle: http://www.neuss-erfttal.de/forum/viewt ... ?f=5&t=173

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Deutsche Sprache !

Beitrag von WernerSchell » 28.05.2016, 06:51

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Deutschpflicht soll bei Arztbesuchen aufgehoben werden. Dies fordert der Präsident der Bundesärztekammer. Dazu ergibt sich:
Diesen Ausführungen muss heftig widersprochen werden. Das Statement hat mit den allseitigen Bemühungen, Integration zu gestalten, nichts zu tun.
Die deutsche Sprache muss umfassend gefördert werden und verbindliche Verständigungsgrundlage sein, auch im Gesundheits- und Pflegesystem.

> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=21644

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Entwurf des Integrationsgesetzes vorgelegt

Beitrag von WernerSchell » 02.06.2016, 06:51

Entwurf des Integrationsgesetzes vorgelegt
Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/STO) Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket will die schwarz-rote Regierungskoalition die Integration von Flüchtlingen in Deutschland erleichtern. Ziel sei es, "die unterschiedlichen Voraussetzungen und Perspektiven der Schutzsuchenden zu berücksichtigen und dafür passende Maßnahmen und Leistungen anzubieten sowie im Gegenzug Integrationsbemühungen zu unterstützen und einzufordern", heißt es in einem Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion (18/8615 http://dip.bundestag.de/btd/18/086/1808615.pdf ), der am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
Danach sollen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von "vollziehbar ausreisepflichtigen Personen" - zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen werden. Ziel ist laut Vorlage neben einer "niedrigschwelligen Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt" eine "sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens".
Ferner sollen Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete leichter eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren können. Für Ausbildungsbetriebe und Geduldete soll im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. So erhalten Betroffene den Gesetzentwurf zufolge eine Duldung für die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung und nach erfolgreichen Abschluss gegebenenfalls für weitere sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Die bisherige Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung möchte die Regierungskoalition aufheben.
Zugleich soll eine Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge von Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen sie nach fünf Jahren unter anderem "hinreichende Sprachkenntnisse" vorweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern. Bei einer "weit überwiegenden Lebensunterhaltssicherung" und dem "Beherrschen der deutschen Sprache" soll die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden.
Zudem will die Regierungskoalition eine "Verpflichtung mit leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Wahrnehmung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" einführen. Auch sollen anerkannte Flüchtlinge auch dann zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden können, wenn sie bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Mit der Einführung einer Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge sollen die Bundesländer die Verteilung der Schutzberechtigten besser steuern können. Davon nicht betroffen sein sollen Flüchtlinge, "die insbesondere einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und damit bereits einen wichtigen Beitrag zu ihrer Integration erbringen".

Quelle: Mitteilung vom 01.06.2016
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de

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Der Staat muss seine Aufgaben erfüllen

Beitrag von WernerSchell » 02.06.2016, 18:11

Der Staat muss seine Aufgaben erfüllen, für die Sicherheit der Bürger sorgen ...
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21646
Siehe auch unter > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=21182

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Vielfältigkeit des Islam - NRW unterstützt liberale Moscheen

Beitrag von WernerSchell » 09.08.2017, 17:09

Die Rheinische Post berichtete am 9. August 2017:

Vielfältigkeit des Islam
NRW unterstützt liberale Moscheen



Düsseldorf. Die NRW-Landesregierung begrüßt Initiativen zur Gründung islamischer Gotteshäuser nach dem Vorbild der säkularen Moschee in Berlin. Kölns Oberbürgermeisterin Reker fordert mehr Einfluss auf Ditib.
Von Philipp Jacobs
Die neue nordrhein-westfälische Landesregierung hat sich für die Einrichtung liberaler Moscheen ausgesprochen. Derartige Gebetshäuser zeigten die Vielfältigkeit des Islam, sagte Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) unserer Redaktion: "Daher begrüße ich entsprechende Initiativen." Wichtig sei, dass sich keine religiöse Gemeinschaft vor einen politischen Karren spannen lasse, ganz gleich aus welcher Himmelsrichtung.
Integrations-Staatssekretärin Serap Güler (CDU) sagte: "Muslime in NRW möchten sich nicht in eine Schublade stecken lassen. Sie verbinden ihre Religion weniger mit dem Bild, das die öffentliche Wahrnehmung dominiert. Für viele von ihnen steht der Islam nicht für Rückständigkeit und Gewalt." Deshalb sei es gut, wenn durch Initiativen zur Gründung liberaler Moscheen dieser Wahrnehmung etwas entgegengesetzt werde.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/nrw/landespolit ... -1.7000328

Rheinische Post vom 09.08.2017: Kommentar / Für einen liberalen Islam = Von Philipp Jacobs
Düsseldorf (ots) - Als die Frauenrechtlerin Seyran Ates Mitte Juni in Berlin die Ibn-Rushd-Goethe-Moschee eröffnete, erschienen etliche Kamerateams. Manchmal wirkte es, als sei ein Rockstar eingetroffen. Dabei hatte Ates lediglich eine Moschee gegründet, in der Männer und Frauen jedweder Glaubensströmung gemeinsam unverschleiert beten und predigen können. Warum das so ein Ereignis war? Weil der liberale Islam noch immer im Schatten steht - auch in Deutschland. Das verstaubte religiöse Weltbild mancher etablierten Moscheeverbände ist viel zu präsent. Hinzu kommt: Der liberale Islam ist bislang nur eine Art Personenkult ohne Strukturen. Natürlich gibt es entsprechende Vereinigungen und Verbände, die großartige Arbeit leisten. Doch genießen sie nicht die Anerkennung, die sie verdient haben. Das zu ändern, ist auch Aufgabe der Politik. Die Bereitschaft, sich für eine säkulare Form des Islam einzusetzen, muss wachsen. Und jene, die bereits Einsatz zeigen, müssen in ihrem Handeln bestärkt werden. Denn zu einer toleranten und modernen Gesellschaft gehört auch ein toleranter und moderner Islam. Das klare Bekenntnis der NRW-Landesregierung zu mehr liberalen Moscheen ist deshalb wichtig und nachahmenswert.

http://www.rp-online.de > http://www.finanznachrichten.de/nachric ... bs-007.htm

+++
Und auch das muss man wissen:
Volker Kauder, Vorsitzender der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag, bekennt bei "Hart aber Fair" am 29.11.2016 zum Erstaunen der Mitdiskutanten klar und deutlich: Ein herausragender Führer des Islam (in Kairo) habe ihm gegenüber bemerkt, dass man aufhören müsse zu erklären, dass der Islam durch die Aufklärung müsse. Der Islam stehe grundsätzlich über dem Staat. - Daraus ergibt sich eindeutig die Folgerung, dass der Islam den Rechtsstaat nicht akzeptiert und daher politische Folgerungen unausweichlich sind. Unter diesen Umständen ist eine wirkliche Integration von Menschen, die dem Islam angehören, völlig ausgeschlossen. Das belegen auch die seit vielen Jahren bestehenden und anwachsenden Parallelgesellschaften. Integration ist mehr als ein wenig Kenntnisse der deutschen Sprache und möglicherweise eigenes (bescheidenes) Erwerbseinkommen. Ein klares Bekenntnis zum Grundgesetz bzw. zu den bundesdeutschen Rechtsstaatstrukturen ist zwingend! Dass Terror nicht gebilligt werden kann, von welcher Seite auch immer, versteht sich. >>> https://www.youtube.com/watch?v=7Sjbzd1N9O8

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