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Ablehnung des Islam nimmt zu

Verfasst: 16.03.2018, 16:36
von WernerSchell
Die Rheinische Post berichtete am 15. März 2018:

Düsseldorf
Ablehnung des Islam nimmt zu
Düsseldorf. Einer Forsa-Umfrage zufolge sagen nur noch 37 Prozent, dass die Religion zu Deutschland gehört.
Von Kirsten Bialdiga
… (weiter lesen unter) …. http://www.rp-online.de/politik/ablehnu ... -1.7456375

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Forsa-Umfrage: Wachsende Islam-Ablehnung im Ruhrgebiet
 Studie sieht wachsende Islam-Ablehnung im Ruhrgebiet
 Signifikanter Akzeptanz-Verlust binnen zwei Jahren
 Sorge beim Zentralrat der Muslime
Die Akzeptanz des Islam im Ruhrgebiet ist laut einer Umfrage gesunken. In einer repräsentativen Erhebung sagten im Herbst 2017 nur noch 37 Prozent von rund 1.000 Befragten, der Islam gehöre zu Deutschland. Das waren zehn Prozent weniger als 2015. 59 Prozent beantworteten diese Frage mit Nein.
…. (weiter lesen unter) … https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgeb ... t-100.html

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DEUTSCHLAND
HORST SEEHOFER„Der Islam gehört nicht zu Deutschland“
Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hält den Satz „Der Islam gehört zu Deutschland“ für falsch.
• „Nein. Der Islam gehört nicht zu Deutschland. Deutschland ist durch das Christentum geprägt“, sagte Seehofer der „Bild“.
• Dazu gehörten der freie Sonntag, kirchliche Feiertage und Rituale wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten.
… (weiter lesen unter) … https://www.welt.de/politik/deutschland ... hland.html

Islam - "Feindliche Übernahme" - Buchtipp

Verfasst: 03.09.2018, 07:16
von WernerSchell
Aus Forum:
http://www.neuss-erfttal.de/forum/viewt ... ?f=5&t=338

Buchtipp!

Thilo Sarrazin:

Feindliche Übernahme
Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht

Bild

Finanzbuchverlag, August 2018
Hardcover, 496 Seiten
Gewicht: 698 g
ISBN: 978-3-95972-162-2
Preis: 24,99 € inkl. MwSt.


Zum Buchinhalt:
Das Zurückbleiben der islamischen Welt, die Integrationsdefizite der Muslime in Deutschland und Europa sowie die Unterdrückung der muslimischen Frauen sind eine Folge der kulturellen Prägung durch den Islam. Das zeigt Thilo Sarrazin in seinem neuen Bestseller.
Auch Deutschland muss sich diesen Tatsachen stellen, wächst doch der Anteil der Muslime in Deutschland und Europa durch Einwanderung und anhaltend hohe Geburtenraten immer weiter an. Bei einer Fortsetzung dieses Trends sind die Muslime hier auf dem Weg zur Mehrheit. Unsere Kultur und Gesellschaft lassen sich nur schützen, indem die weitere Einwanderung von Muslimen gestoppt und die Integration der bei uns lebenden Muslime mit robusten Mitteln vorangetrieben wird. Denn alle Tendenzen, den Islam zu reformieren, sind bisher weitgehend gescheitert. So gibt es in keinem Land, in dem Muslime in der Mehrheit sind, Religionsfreiheit und eine funktionierende Demokratie. Stattdessen leidet die islamische Welt als Ganzes unter einem explosionsartigen Bevölkerungswachstum, und ihre Fanatisierung nimmt ständig zu.
Thilo Sarrazin spannt einen Bogen von den Aussagen des Korans zur mentalen Prägung der Muslime, von da weiter zu Eigenarten und Problemen muslimischer Staaten und Gesellschaften und schließlich zu den Einstellungen und Verhaltensweisen von Muslimen in den Einwanderungsgesellschaften des Westens.


Quelle und weitere Informationen:
https://www.m-vg.de/finanzbuchverlag/sh ... ebernahme/

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Das Medienecho ist bereits kurz nach Erscheinen des Buches beachtlich. Die Rheinische Post schrieb dazu im Newsletter vom 31.08.2018:
Thilo Sarrazin hätte sich keine bessere Stimmung aussuchen können für sein islamfeindliches Buch, das er gestern in Berlin vorstellte. Der Volkswirt mit der SPD-Mitgliedschaft hat sich nach seinem Bestseller „Deutschland schafft sich ab“ erneut seinem Lieblingsthema gewidmet: den Muslimen. Er warnt schon im Titel vor einer „feindlichen Übernahme“. Seine Argumente: die höhere Geburtenzahl bei muslimischen Zuwanderern, der angebliche Siegeszug des konservativ-orthodoxen Islams und die vermeintliche Vehemenz, mit der Muslime ihren Glauben in die Gesellschaft tragen. Der reißerische Titel und die pauschalisierenden Thesen dürften die ohnehin grassierenden Ressentiments im Land gegen Muslime weiter schüren. Trotzdem müssen wir uns als Journalisten die Frage stellen: Hat er recht? Ich habe meine Kollegen Lothar Schröder, Eva Quadbeck und Henning Rasche gebeten, sich mit Sarrazins Thesen zu beschäftigen und sie einem Realitätscheck zu unterziehen. Hier lesen Sie das Ergebnis. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... birmpn4112

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Veröffentlichungen von Thilo Sarrazin im Überblick:

• Thilo Sarrazin: Deutschland schafft sich ab - Wie wir unser Land aufs Spiel setzen … > Deutsche Verlags-Anstalt, 2010 … > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 581#p54581 / > https://www.wernerschell.de/Buchtipps/d ... ich_ab.php
• Thilo Sarrazin: Wunschdenken - Europa, Währung, Bildung, Einwanderung - warum Politik so häufig scheitert … Deutsche Verlags-Anstalt, 2016 … > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 12&p=92057
• Thilo Sarrazin: Feindliche Übernahme - Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht … Finanzbuchverlag, 2018 … > viewtopic.php?f=5&t=338
• Thilo Sarrazin: Der Staat an seinen Grenzen - Über Wirkung von Einwanderung in Geschichte und Gegenwart … Langen Müller Verlag GmbH, 2020 …. > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 9&p=118163
• Thilo Sarrazin: Der neue Tugendterror - Über die Grenzen der Meinungsfreiheit in Deutschland … Langen Müller Verlag, 2021 … > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 482&p=5577
• Thilo Sarrazin: Die Vernunft und ihre Feinde - Irrtümer und Illusionen ideologischen Denkens … Langen Müller Verlag, 2022 … > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... ?f=6&t=521

Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

Verfasst: 30.01.2019, 15:37
von WernerSchell
Bundesarbeitsgericht[/size][/b]

Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen müssen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfassungsrecht durch ein Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, das der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin - anders als zuvor - ein Kopftuch. Sie erfüllt damit ein islamisches Bedeckungsgebot, das sie als zwingend empfindet. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte stützt sich zuletzt auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, poli-tischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten. Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der Beklagten unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Weisung sei unwirksam, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?*

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 10 AZR 299/18 (A) -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. März 2018 - 7 Sa 304/17 -

*Der genaue Wortlaut der Fragen kann auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.01.2019
Bundesarbeitsgericht
Pressestelle
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Tel.: 0361 2636 1227
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/c ... uchverbots?

Kopftuchdebatte muss geführt werden können ...

Verfasst: 11.05.2019, 07:55
von WernerSchell
Ist das Kopftuch Ausdruck der Unterdrückung der Frau im Islam oder Zeichen einer selbstbestimmten religiösen Haltung? Alice Schwarzer, so etwas wie die Erste Feministin Deutschlands, hat dazu eine klare Meinung. Sie hält das Kopftuch für die „Flagge des politischen Islams“, und sie kritisiert, dass in diesem Land eine offene und konstruktive Debatte darüber nicht mehr geführt werde (womit sie durchaus recht hat). Problematisch ist es dann aber, wenn sie sich selbst einer konstruktiven Diskussion entzieht, wie nun in Frankfurt geschehen, wo sie eine Kopftuchträgerin rüde abkanzelte. RP Online fasst zusammen. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens

Quelle: Mitteilung vom 11.05.2019
Michael Bröcker - Chefredakeur der Rheinischen Post

Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

Verfasst: 28.08.2020, 07:13
von WernerSchell
Bundesarbeitsgericht[/size][/b]

Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz* an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.

Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne das beklagte Land sich nicht mit Erfolg auf § 2 Berliner Neutralitätsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die durch Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit. Das beklagte Land hat demgegenüber eingewandt, das Berliner Neutralitätsgesetz sei verfassungsgemäß und auch unionsrechtskonform. Die darin geregelte Verpflichtung der Lehrkräfte, im Dienst ua. keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG bzw. der unionsrechtlichen Vorgaben dar. Angesichts der Vielzahl von Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich; des Nachweises einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität bedürfe es nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit welcher sie die Zahlung einer höheren Entschädigung begehrt.

Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verlangen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt. Die Benachteiligung der Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz getroffene Regelung berufen, wonach es Lehrkräften ua. untersagt ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke und damit auch ein sog. islamisches Kopftuch zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, führt eine Regelung, die - wie § 2 Berliner Neutralitätsgesetz - das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, dh. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs - wie hier im Fall der Klägerin - nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land indes nicht dargetan. Aus den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umgesetzt hat, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union getroffenen Regelungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts Abweichendes. Den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 Berliner Neutralitätsgesetz fehlt es bereits an der uinionsrechtlich erforderlichen Kohärenz. Mit den Ausnahmeregelungen in den §§ 3 und 4 Berliner Neutralitätsgesetz stellt der Berliner Gesetzgeber sein dem § 2 Berliner Neutralitätsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 -


*§ 2 Neutralitätsgesetz
Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Be-trachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

Quelle: Pressemitteilung vom 28.08.2020
Bundesarbeitsgericht
Pressestelle
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Tel.: 0361 2636-1227
Fax: 0361 2636-2008
E-Mail: pressestelle@bundesarbeitsgericht.de
>>> https://juris.bundesarbeitsgericht.de/c ... r_Religion

Kopftuchdebatte - „In Schulen hat der politische Islam Einzug gehalten“

Verfasst: 16.12.2020, 18:04
von WernerSchell
Deutschlandfunk Kultur

Soziologin Necla Kelek zur Kopftuchdebatte
„In Schulen hat der politische Islam Einzug gehalten“


Moderation: Annette Riedel

Schule müsse ein „neutraler Ort“ sein, wo auch Mädchen „ohne Bevormundung durch Religion Kind“ sein dürfen, sagt Buchautorin Necla Kelek. Darum will sie ein Kopftuch-Verbot für Schulmädchen, denn das Kopftuch stehe für Unfreiheit und Unterdrückung.

Das Kopftuch symbolisiere ein Gesellschaftsmodell, das für „getrennte Welten“ von Männern und Frauen stehe, ist Necla Kelek überzeugt, die auch im Vorstand von Terre des Femmes aktiv ist. Es passe nicht ins 21. Jahrhundert, sondern „müsste in die Vergangenheit gehören“. Es sei ein „archaisches Symbol“ und versinnbildliche die „Unterdrückung der Frau“. Schulen müssten „neutral gegenüber Religion sein“ und dafür sorgen, dass Mädchen entdecken könnten, „welche Fähigkeiten sie besitzen“.

Weltbild von Islamisten gehört nicht in Schulen
... (weiter lesen unter) ...> https://www.deutschlandfunkkultur.de/so ... gaCA__qizQ

Kopftuchverbot - EuGH konkretisiert, wann Arbeitgeber religiöse Symbole verbieten dürfen

Verfasst: 16.07.2021, 06:14
von WernerSchell
Ärzte Zeitung vom 15.07.2021:

Kopftuchverbot
EuGH konkretisiert, wann Arbeitgeber religiöse Symbole verbieten dürfen


Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer Drogeriemarktkasse zu stehen oder in einer Kita zu arbeiten? Der EuGH hat zu dieser Frage ein mit Spannung erwartetes Urteil gesprochen. Es dürfte auch Auswirkungen auf andere Religionen haben.

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen verbieten, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Die Richter entschieden am Donnerstag anlässlich zweier Streitfälle aus Deutschland, dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber gegenüber Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln oder soziale Konflikte vermeiden will.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft ... 20[rundate]