Elternunterhalt ... Kinder haften für ihre Eltern - Buchtipp

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Elternunterhalt ... Kinder haften für ihre Eltern - Buchtipp

Beitrag von WernerSchell » 23.12.2014, 08:07

Buchtipp!

ARD Ratgeber Recht Herausgeber: Dr. Frank Bräutigam:

Günther Dingeldein, Martin Wahlers:
Elternunterhalt
Kinder haften für ihre Eltern

3. Auflage 2014, 176 Seiten
Buch: 11,90 Euro / zzgl. Versandkosten
Verbraucherzentrale NRW Düsseldorf

Welche Ansprüche der Eltern und des Staates berechtigt sind
Wie das elterliche Vermögen verwertet wird
Wie sich der Unterhaltsanspruch reduzieren lässt
Welche Leistungen die Pflegekasse trägt
Wie die Berechnung des Sozialamtes geprüft wird
Wie sich rechtzeitig vorsorgen lässt

Hohe Pflegekosten im Alter stellen Eltern und ihre Kinder vor große finanzielle Herausforderungen. Unter welchen Voraussetzungen die Eltern
finanzielle Unterstützung von ihren Angehörigen verlangen können, lesen Sie in diesem Ratgeber. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Rolle
das Sozialamt beim Elternunterhalt spielt, und erhalten Tipps, wie Sie sich diesem gegenüber verhalten können. In einem ausführlichen
Praxisbeispiel führt die Musterfamilie Meier anschaulich durch alle Probleme.

Quelle und weitere Informationen:
http://www.ratgeber-verbraucherzentrale ... nunterhalt

+++++++
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=20217

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12
AG Delmenhorst – Beschluss vom 27. März 2012 – 22 F 125/11 UK
OLG Oldenburg Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 14 UF 80/12
FamRZ 2013, 1051


* § 1611 Abs. 1 BGB
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 027/2014 vom 12.02.2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Elternunterhalt ... Kinder haften für ihre Eltern - Freibetrag

Beitrag von WernerSchell » 28.04.2018, 07:21

Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 34#p103334

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Rheinische Post berichtet am 28.04.2018:

Analyse
Die Pflicht der Kinder in der Pflege
Berlin. Wenn Eltern ihren Heimaufenthalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können, bittet der Staat die Kinder zur Kasse. Die Angehörigen müssen sich oft entscheiden, ob sie mit Zeit oder mit Geld helfen.
Eva Quadbeck
Oft passiert es von heute auf morgen, dass die eigenen Eltern zum Pflegefall werden. Für die Kinder, die in der Regel selbst noch berufstätig sind und sich vielfach um eigene Kinder kümmern müssen, ist die Herausforderung dann groß. Wer Geschwister hat, kann sich die Aufgabe teilen, Vater oder Mutter zu versorgen. Für die meisten Kinder ist es selbstverständlich, dass es ihre Eltern auch als Pflegefall gut haben sollen. Doch wozu sind Kinder ihren Eltern gegenüber eigentlich verpflichtet -rechtlich und moralisch?

"Bloß nicht im Heim sterben" ist die Prämisse. In einer Gesellschaft aber, in der die Zahl der Alten gegenüber den Jungen wächst, ist dieses Prinzip immer schwerer umzusetzen.
…. (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/politik/die-pfl ... -1.7544115

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Der beste Grund dafür, die Eltern zu Hause zu pflegen, ist die Liebe zu den eigenen Eltern und der Wunsch, etwas zurückzugeben, wenn man als Kind gut und liebevoll versorgt gewesen ist.
Monika Hurst-Jacob, Rechtsanwältin und Mediatorin (Köln)

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Rheinische Post berichtet am 28.04.2018:

Analyse
Die Pflicht der Kinder in der Pflege
Berlin. Wenn Eltern ihren Heimaufenthalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können, bittet der Staat die Kinder zur Kasse. Die Angehörigen müssen sich oft entscheiden, ob sie mit Zeit oder mit Geld helfen.
Eva Quadbeck
Oft passiert es von heute auf morgen, dass die eigenen Eltern zum Pflegefall werden. Für die Kinder, die in der Regel selbst noch berufstätig sind und sich vielfach um eigene Kinder kümmern müssen, ist die Herausforderung dann groß. Wer Geschwister hat, kann sich die Aufgabe teilen, Vater oder Mutter zu versorgen. Für die meisten Kinder ist es selbstverständlich, dass es ihre Eltern auch als Pflegefall gut haben sollen. Doch wozu sind Kinder ihren Eltern gegenüber eigentlich verpflichtet -rechtlich und moralisch?

"Bloß nicht im Heim sterben" ist die Prämisse. In einer Gesellschaft aber, in der die Zahl der Alten gegenüber den Jungen wächst, ist dieses Prinzip immer schwerer umzusetzen.
…. (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/politik/die-pfl ... -1.7544115

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