Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Agentur für Haushaltshilfe informiert über Leistungen

Moderator: WernerSchell

Gesperrt
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3722
Registriert: 09.12.2013, 08:22

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige - Agentur für Haushaltshilfe informiert über Leistungen

Beitrag von WernerSchell » 29.07.2018, 07:25

Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =4&t=22737

Agentur für Haushaltshilfe

Agentur für Haushaltshilfe informiert über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI, der jeder pflegebedürftigen Person von Pflegegrad I bis V zusteht,
https://www.haushaltshilfenrw.de/galerie


Bild
Bild

Hilfemöglichkeiten u.a. bei Betreuung, Einkäufe, Reinigung usw. > https://www.haushaltshilfenrw.de/angebot

Quelle und Kontakt:
Agentur für Haushaltshilfe
Kölner Straße 62
41539 Dormagen
Telefon: 02133 28 53 600
Telefax: 02133 82 75 283
E-Mail: service@haushaltshilfenrw.de
https://www.haushaltshilfenrw.de/kontakt


+++
§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.


Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html

+++
Siehe auch in diesem Forum unter folgender Adresse:
> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... ag#p102462

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3722
Registriert: 09.12.2013, 08:22

Bürokratischer Wahnsinn statt Entlastung - Wie das Pflegestärkungsgesetz Patienten quält

Beitrag von WernerSchell » 23.08.2018, 07:38

Bürokratischer Wahnsinn statt Entlastung
Wie das Pflegestärkungsgesetz Patienten quält


Es klingt gut. 125 Euro pro Monat für niederschwellige Angebote, z.B. eine Unterstützung im Haushalt. Das Pflegestärkungsgesetz garantiert seit 1.1.2017 diese Leistung für Pflegebedürftige wie Maria Leopold. Doch sie findet niemanden, denn nur Pflegedienste dürfen die Unterstützungsleistungen anbieten, die aber bieten diese Art der Dienstleistung gar nicht an. Ein gut gemeintes Gesetz scheitert an bürokratischen Hürden.
Von: Ulrich Hagmann

Bild
Maria Leopold

Maria Leopold ist nach mehreren Bandscheibenvorfällen pflegebedürftig. Aufstehen, bücken, laufen, alles problematisch. Auch ihr Mann ist schwerkrank, 100% schwer behindert, nach einer Krebsoperation. Solchen Menschen will das Pflegestärkungsgesetz vom letzten Jahr helfen. 125 Euro im Monat stehen zur Verfügung, um „pflegende“ Angehörige zu entlasten, zum Beispiel mit haushaltsnahen Dienstleistungen, wie Putzen, Rasenmähen, Gartenarbeiten. Genau das bräuchte Maria Leopold, eine Reinigungsfirma.
… (weiter lesen unter) …. https://www.br.de/fernsehen/das-erste/s ... e-100.html

Bild
Ich habe den Eindruck, da ist das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden, ich denke es ist so ein Bestreben da, die Dinge bis ins Detail hinein durch zu regeln. Das führt zu immer komplizierten gesetzlichen Vorgaben und Ausformulierungen. Da wäre es sinnvoll in Einzelfällen für Einzelfälle auch Öffnungsklauseln zu haben."

Prof. Ingo Heberlein, Experte für Sozial- und Gesundheitsrecht

Video (06.54 Min.) des BR-Fernsehens (wahrscheinlich nur vorübergehend anschaubar) informiert zum Thema > https://www.br.de/mediathek/video/sendu ... e-100.html

Gesperrt