Vortrag "Heimkosten in NRW" am 14.11.2017

Moderator: WernerSchell

Antworten
WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3722
Registriert: 09.12.2013, 08:22

Vortrag "Heimkosten in NRW" am 14.11.2017

Beitrag von WernerSchell » 13.11.2017, 08:23

Bild

Einladung!


zum Vortrag mit dem Thema
„Heimkosten in NRW“
am Dienstag, 14.11.2017 um 15:00 Uhr
im Bürgerhaus Erfttal


Worum geht’s?
Die etwa einstündige Informationsveranstaltung wird sich rund um das Thema „Heimkosten“ drehen. Es wird kompakt und anschaulich aus Verbrauchersicht erklärt, wie sich die aktuellen Gesetzesänderungen im Pflegebereich auf den Einzelnen auswirken und welche Rechte die Bewohner dabei haben.
Es werden Fragen beantwortet wie:
- Welche Kosten kommen auf mich zu?
- Wie setzen sich diese zusammen?
- Welche staatlichen Hilfen gibt es dabei und welche Voraussetzungen müssen dafür
gegeben sein?
Warum? Durch die Pflegereform und die Reformierung der Landesheimgesetze in NRW sehen sich viele ältere Menschen zurzeit großen Veränderungen bei den Heimkosten gegenüber, die die wenigsten genau nachvollziehen können. Dies hat Unsicherheiten und Ängste zur Folge, ob ein Heimplatz überhaupt noch finanzierbar ist. Ziel der Veranstaltung ist es, über die tatsächlichen Folgen aufzuklären.


Referentin: Michaela Birkner (Juristin bei der gemeinnützigen Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V.)
Die Teilnahme an dem Vortrag ist kostenfrei, eine Anmeldung ist erwünscht!


Anmeldung bei
Henrieke Nommels (Mitarbeiterin des Lotsenpunktes)
oder an der
Infotheke im Bürgerhaus
Bedburger Str. 61, 41469 Neuss
Telefon: 02131 101776 Fax: 02131 179796
e-mail: buergerhaus-erfttal.de http://www.buergerhaus-erfttal.de

WernerSchell
Administrator
Beiträge: 3722
Registriert: 09.12.2013, 08:22

Heimentgeltforderungen sind oft unwirksam

Beitrag von WernerSchell » 30.11.2022, 13:37

Bild


Aktuelles Urteil erspart Pflegeheimbewohnern Kosten Heimentgeltforderungen sind oft unwirksam

Mönchengladbach/Bonn. Erhöhungen der Investitionskosten müssen Pflegeheimbewohner:innen verständlich und transparent angekündigt werden. Andernfalls ist die Erhöhung unwirksam – selbst dann, wenn die/der Betroffene der Erhöhung bereits zugestimmt hatte. Diese Rechtsauffassung des BIVA-Pflegeschutzbundes bestätigte aktuell das Landgericht Mönchengladbach, indem es die Klage einer Pflegeeinrichtung gegen ein BIVA-Mitglied abwies. Dem Betroffenen blieb so die Zahlung von mehr als 8.000 Euro erspart.

Der Bewohner eines Pflegeheims in Mönchengladbach sollte ein nachträglich stark erhöhtes Entgelt für Investitionskosten zahlen. Als Mitglied wandte er sich an die Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes. Die Analyse des Erhöhungsschreibens ergab, dass es die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht enthielt. Daher stimmte der Bewohner der Erhöhung nicht zu und zahlte den geforderten Betrag nicht. Die darauffolgende Klage der Einrichtung auf Zahlung wurde nun vom Landgericht Mönchengladbach abgewiesen.

Die aktuelle Entscheidung steht in einer Reihe mit anderen Urteilen, die der BIVA-Pflegeschutzbund in der Vergangenheit erstritten hat, und die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer bestätigten. „In einem entscheidenden Punkt geht das Landgericht Mönchengladbach aber über die vorherige Rechtsprechung hinaus“, erläutert BIVA-Jurist Markus Sutorius. „Es wurde klargestellt, dass eine fehlerhafte Erhöhung auch dann unwirksam sein kann, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner den erhöhten Kosten bereits vorher – in Unkenntnis der wahren Rechtslage – zugestimmt hatten.“ Alle Bewohner:innen einer betroffenen Einrichtung können demnach mit einer Erstattung rechnen. Allerdings bekomme man eine solche nicht automatisch ausgezahlt, sondern müsse selbst aktiv werden und Rechtsbeistand suchen. Der BIVA-Pflegeschutzbund unterstützt seine Mitglieder dabei. „Das Urteil gibt Anlass zur Hoffnung, dass Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner in Zukunft eher zu ihrem Recht kommen“, so Sutorius.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen die Entgelte für Investitionskosten auch nachträglich erhöhen, wenn sie dies den Bewohner:innen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Erhöhung und in der gesetzlich vorgesehenen Form ankündigen. Geschieht das nicht, ist die Entgeltforderung nicht rechtswirksam – wie im vorliegenden Fall.

LG Mönchengladbach, Aktenzeichen 1 O 11/22 > https://maus.biva.de/civi/?civiwp=CiviC ... qid=618805
----------------------------------
Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
Ansprechpartner: Dr. David Kröll; Maria Sievers

Quelle: Pressemitteilung vom 30.11.2022
BIVA e.V. - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Siebenmorgenweg 6-8 | 53229 Bonn | Telefon: 0228-909048-16 | Fax: 0228-909048-22
presse@biva.de | www.biva.de | www.facebook.com/biva.de

Antworten