Menschen bei Maischberger" am Dienstag, 18. Februar 2014, um 22.55 Uhr
Das Thema:
"Pflege - Sprengstoff für die Familie?"
München (ots) - Kinder müssen die Pflege ihrer Rabeneltern bezahlen, urteilte jetzt der BGH. Pfleger gestehen: "Wir haben Fehler gemacht". Der Personalmangel in der Pflege ist dramatisch. Die Debatte um Qualität und inanzierung der Pflege ist neu entbrannt.
Gäste:
Siegfried Rauch, Schauspieler
Marlene Keilhack (holte Ehemann aus dem Pflegeheim zurück)
Heiko Rutenkröger (Altenpfleger)
Karl-Josef Laumann, CDU (Pflegebeauftragter der Bundesregierung)
Anette Dowideit
(Journalistin)
Siegfried Rauch
"Pflege im Heim ist und bleibt eine bezahlte Ersatzhandlung", sagt der Fernseh-Star ("Traumschiff", "Der Bergdoktor"). Als seine Mutter pflegebedürftig wurde, holte Siegfried Rauch sie zu sich nach Hause.
"Wir hatten uns zwei Heime angeschaut und gesagt: Das hat die Mama nicht verdient"." Ein Jahr pflegte sie der Schauspieler zusammen mit seiner Frau, wickelte und fütterte sie. "Das war schon eine harte Zeit, aber auch eine schöne. Wenn man den Eltern am Ende ihres Lebens etwas zurückgibt, ist das sehr bereichernd".
Marlene Keilhack
Fünf Jahre hatte die Bremerin ihren demenzkranken Ehemann zu Hause gepflegt, bis sie ihn ins Pflegeheim gab. Doch die Zustände dort waren "einfach unvorstellbar", erzählt Marlene Keilhack. Er sei im Heim mit Medikamenten außer Gefecht gesetzt worden. Als ihr Mann auch in einem zweiten Heim sediert und vernachlässigt wurde, gründete sie mit anderen Angehörigen eine Demenz-WG. "Da blühte er noch einmal richtig auf", sagt Marlene Keilhack. Ihre Klage gegen das erste Pflegeheim auf Schmerzensgeld gewann sie.
Heiko Rutenkröger
"Ich ließ eine Patientin einsam sterben" ("Bild"). Das Bekenntnis des examinierten Altenpflegers stieß auf viel Respekt. Heiko Rutenkröger, der seit 20 Jahren pflegebedürftige Menschen betreut, machte in seinen Augen einen großen Fehler, als er eine fast 90-Jährige Patientin nach der üblichen ambulanten Pflege allein ließ.
"Ich habe sofort gemerkt, dass sich die alte Dame anders verhielt, aber nichts unternommen". Die Parkinsonkranke starb in der Nacht. Der Tod wäre nicht zu verhindern gewesen. "Ich hätte aber die Angehörigen benachrichtigen sollen, damit sie sich verabschieden können", sagt der 44-Jährige, der sich für einen offenen Umgang mit Fehlern einsetzt.
Karl-Josef Laumann
"Kinder haben Unterhaltspflichten für ihre Eltern und das will ich auch nicht abschaffen", stellt der neue Pflegebeauftragte der Bundesregierung klar. Bevor der Staat einspringe, müsse die Familie für die Pflegekosten herangezogen werden, so der CDU-Sozialpolitiker. Der größte Teil der Pflegebedürftigen werde ohnehin Zuhause betreut. "Die Familie ist und bleibt sehr wichtig bei der Pflege", sagt der Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium.
Anette Dowideit
Mit Psychopharmaka ruhiggestellt, zu wenig Personal im Pflegeheim, abgezockt statt gepflegt: "Pflegeskandale sind keine Einzelfälle, das Pflegesystem produziert sie geradezu", sagt die "Welt"-Journalistin.
In ihrem Buch "Endstation Pflegeheim" beschreibt Anette Dowideit schockierende Missstände in der deutschen Pflege. Die Schuldigen seien dabei nicht die Pfleger, denn wie die Opfer falscher Pflege litten sie unter Zeit- und Kostendruck. "Der Pflegeindustrie geht es um Profit und die Politik schaut lieber weg", meint die Pflegeexpertin.
"Menschen bei Maischberger" ist eine Gemeinschaftsproduktion der ARD, hergestellt vom WDR in Zusammenarbeit mit der Vincent TV GmbH.
Redaktion: Hans-Georg Kellner
Quelle: Pressemitteilung vom 14.02.2014 ARD Das Erste
Pressekontakt: Agnes Toellner, Presse und Information Das Erste,
Tel: 089/5900 3876, E-Mail: agnes.toellner@DasErste.de Felix Neunzerling, ZOOM MEDIENFABRIK GmbH ,
Tel.: 030/3150 6868, E-Mail: FN@zoommedienfabrik.de Fotos über http://www.ard-foto.de
+++
Siehe auch unter
Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch ...
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=20217
Das Thema Pflegereform und Pflegenotstand wird beim Pflegetreff am 13.05.2015 in Neuss problematisiert:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=19125
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =3&t=20189
Pflege - Sprengstoff für die Familie? - TV-Tipp 18.02.2014
Moderator: WernerSchell
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Pflegekosten - Pflegefreibetrag ...
Am 13.08.2017 bei Facebook gepostet:
Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen -
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.5.2017 - II R 37/15 -.
Näheres unter > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=22248
Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen -
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.5.2017 - II R 37/15 -.
Näheres unter > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =5&t=22248
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Steuerzuschuss für die Pflegeversicherung gefordert
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert einen Steuerzuschuss für die Pflegeversicherung (Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 47#p107347 ). Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk hat bereits am 06.07.2018 im Rahmen der Verbändeanhörung zum PpSG auf die Erfordernisse einer Steuerfinanzierung der Pflegekosten verwiesen. Dies auch deshalb, weil die Gestaltung von kommunalen Quartiershilfen erhebliche Mehrkosten verursachen wird. Siehe insoweit unter > http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwe ... 072018.pdf Das Thema wird auch beim Neusser Pflegetreff am 17.04.2019 aufgegriffen > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=22968
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Was tun, wenn die Pflege teurer wird?
Textübernahme aus > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... ?f=4&t=540

Was tun, wenn die Pflege teurer wird?
Bei Pflegebedürftigen steigt der Eigenanteil an den Kosten jetzt stark an. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was erlaubt ist und wie man die Erhöhung prüfen kann.

Derzeit gehen bei der Verbraucherzentrale NRW vermehrt Fragen zur Kostenerhöhung in Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege ein. Denn auch Heime und Pflegedienste sind von den allgemeinen Preissteigerungen betroffen und geben die Kosten weiter. Zudem wurden zum 01.09.2022 höhere Mindest- und Tariflöhne für die Pflegekräfte festgelegt, was die Beiträge weiter ansteigen lässt. Das stellt viele Pflegebedürftige vor große Probleme. Verbraucherbeschwerden zeigen Kostensteigerungen zwischen 300 und 600 Euro monatlich. „Viele fragen uns, ob das erlaubt ist”, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Die Anbieter müssen bestimmte Regeln einhalten. Das kann man in unserer Pflegerechtsberatung überprüfen lassen. Wer die Erhöhung nicht bezahlen kann, sollte staatliche Hilfe beantragen.”
• Pflegeheime müssen Erhöhung rechtzeitig ankündigen
Nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz müssen die Anbieter den Bewohner:innen schriftlich mitteilen, dass sie die Kosten erhöhen wollen. Das müssen sie vier Wochen vor dem Zeitpunkt tun, an dem sie die Beträge erhöhen wollen. Sollen die Kosten also ab 01.09.2022 erhöht werden, muss die Ankündigung am 03.08.2022 bei den Betroffenen angekommen sein. Allerdings werden die angekündigten Kosten vorab von den Trägern der Sozialhilfe und den Pflegekassen geprüft, mit dem Anbieter verhandelt und erst dann genehmigt. Dies kann einige Zeit dauern. Wenn die Erhöhungen genehmigt werden, müssen Bewohner:innen in diesem Beispiel rückwirkend ab dem 01.09.2022 zahlen. Sollte es kein solches Entgelterhöhungsschreiben geben oder die Vier-Wochen Frist nicht eingehalten sein, ist die Entgelterhöhung unwirksam oder wird später wirksam.
• Die Erhöhung muss begründet werden
Das Gesetz regelt nicht nur die Fristen, sondern macht auch einige Vorschriften zum Inhalt des Erhöhungsschreibens. So muss die Einrichtung die Entgelterhöhung begründen. Hierbei muss sie alle Positionen benennen, für die sie eine Entgelterhöhung plant. Damit Verbraucher:innen den Anstieg nachvollziehen können, müssen die alten und neuen Preise gegenübergestellt und die Verteilung auf die Bewohner:innen dargestellt werden. Zur Prüfung der Angaben haben Betroffene das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzufordern. Unterstützung bietet auch der Heimbeirat, der ebenfalls ein Recht zur Prüfung hat.
• Sonderkündigungsrecht für Heimbewohner:innen
Will der Heimbetreiber den Eigenanteil der Pflegebedürftigen erhöhen, müssen die Betroffenen der Erhöhung ausdrücklich zustimmen. Sie haben das Recht zu widersprechen, wenn etwas unklar ist. Stimmen sie nicht zu, sondern widersprechen, muss der Anbieter die Zustimmung einklagen. Kündigen darf er aber nicht. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Entgelterhöhung unwirksam und der erhöhte Betrag muss nicht gezahlt werden. Sollten Pflegebedürftige der Entgelterhöhung nicht zustimmen, sondern das Heim wechseln wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gibt den Bewohner:innen das Recht, zu kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings gilt es nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pflegeheim die Kosten erhöht hat. In dem obigen Fall also bis zum 01.09.2022. Man kann dann kurzfristig in ein anderes Pflegeheim ziehen. Aber Vorsicht: Vor der Kündigung sollte ein anderer Platz gefunden sein.
• Auch Pflegedienste müssen Erhöhungen ankündigen
Auch bei der Pflege zuhause werden derzeit die Preise erhöht. Die Kostensteigerung ist besonders eine Folge der Energiepreise, die etwa die Fahrten zu den Pflegebedürftigen verteuern. Auch hier muss die Entgelterhöhung schriftlich angekündigt werden. Darüber wird zunächst mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandelt; erst dann werden Erhöhungen wirksam. Eine enge gesetzliche Regelung wie im Pflegeheim gibt es hier nicht. So fehlt zum Beispiel das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
• Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe vom Sozialamt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Hilfe beim Sozialamt beantragt werden. Diese Voraussetzungen sind in der ambulanten Pflege anders als in der stationären Pflege. Liegen diese vor, prüft das Sozialamt anhand von Einkommen und Vermögen, ob ein Bedarf besteht. Die genaue Berechnung ist kompliziert. Im stationären Bereich können Verbraucher:innen in NRW auch Pflegewohngeld beantragen. Durch dieses Pflegewohngeld wird ein Teil der stationären Kosten, nämlich die Investitionskosten, vom Staat übernommen. Allerdings wird hier zunächst ebenfalls der Bedarf geprüft.
Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zur Pflegerechtsberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454
• Wann Pflegeheime die Preise erhöhen dürfen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798
• Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/55159
Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 38 09-101
presse@verbraucherzentrale.nrw
Quelle: Pressemitteilung vom 06.09.2022
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/3809-101
Fax: 0211/3809-216
20220906_Tipp Pflegeheime Entgelterhöhung-red.pdf >>> https://cache.pressmailing.net/content/ ... 20906_Tipp Pflege~elterh%C3%B6hung-red.pdf

Was tun, wenn die Pflege teurer wird?
Bei Pflegebedürftigen steigt der Eigenanteil an den Kosten jetzt stark an. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was erlaubt ist und wie man die Erhöhung prüfen kann.

Derzeit gehen bei der Verbraucherzentrale NRW vermehrt Fragen zur Kostenerhöhung in Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege ein. Denn auch Heime und Pflegedienste sind von den allgemeinen Preissteigerungen betroffen und geben die Kosten weiter. Zudem wurden zum 01.09.2022 höhere Mindest- und Tariflöhne für die Pflegekräfte festgelegt, was die Beiträge weiter ansteigen lässt. Das stellt viele Pflegebedürftige vor große Probleme. Verbraucherbeschwerden zeigen Kostensteigerungen zwischen 300 und 600 Euro monatlich. „Viele fragen uns, ob das erlaubt ist”, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Die Anbieter müssen bestimmte Regeln einhalten. Das kann man in unserer Pflegerechtsberatung überprüfen lassen. Wer die Erhöhung nicht bezahlen kann, sollte staatliche Hilfe beantragen.”
• Pflegeheime müssen Erhöhung rechtzeitig ankündigen
Nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz müssen die Anbieter den Bewohner:innen schriftlich mitteilen, dass sie die Kosten erhöhen wollen. Das müssen sie vier Wochen vor dem Zeitpunkt tun, an dem sie die Beträge erhöhen wollen. Sollen die Kosten also ab 01.09.2022 erhöht werden, muss die Ankündigung am 03.08.2022 bei den Betroffenen angekommen sein. Allerdings werden die angekündigten Kosten vorab von den Trägern der Sozialhilfe und den Pflegekassen geprüft, mit dem Anbieter verhandelt und erst dann genehmigt. Dies kann einige Zeit dauern. Wenn die Erhöhungen genehmigt werden, müssen Bewohner:innen in diesem Beispiel rückwirkend ab dem 01.09.2022 zahlen. Sollte es kein solches Entgelterhöhungsschreiben geben oder die Vier-Wochen Frist nicht eingehalten sein, ist die Entgelterhöhung unwirksam oder wird später wirksam.
• Die Erhöhung muss begründet werden
Das Gesetz regelt nicht nur die Fristen, sondern macht auch einige Vorschriften zum Inhalt des Erhöhungsschreibens. So muss die Einrichtung die Entgelterhöhung begründen. Hierbei muss sie alle Positionen benennen, für die sie eine Entgelterhöhung plant. Damit Verbraucher:innen den Anstieg nachvollziehen können, müssen die alten und neuen Preise gegenübergestellt und die Verteilung auf die Bewohner:innen dargestellt werden. Zur Prüfung der Angaben haben Betroffene das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzufordern. Unterstützung bietet auch der Heimbeirat, der ebenfalls ein Recht zur Prüfung hat.
• Sonderkündigungsrecht für Heimbewohner:innen
Will der Heimbetreiber den Eigenanteil der Pflegebedürftigen erhöhen, müssen die Betroffenen der Erhöhung ausdrücklich zustimmen. Sie haben das Recht zu widersprechen, wenn etwas unklar ist. Stimmen sie nicht zu, sondern widersprechen, muss der Anbieter die Zustimmung einklagen. Kündigen darf er aber nicht. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Entgelterhöhung unwirksam und der erhöhte Betrag muss nicht gezahlt werden. Sollten Pflegebedürftige der Entgelterhöhung nicht zustimmen, sondern das Heim wechseln wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gibt den Bewohner:innen das Recht, zu kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings gilt es nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Pflegeheim die Kosten erhöht hat. In dem obigen Fall also bis zum 01.09.2022. Man kann dann kurzfristig in ein anderes Pflegeheim ziehen. Aber Vorsicht: Vor der Kündigung sollte ein anderer Platz gefunden sein.
• Auch Pflegedienste müssen Erhöhungen ankündigen
Auch bei der Pflege zuhause werden derzeit die Preise erhöht. Die Kostensteigerung ist besonders eine Folge der Energiepreise, die etwa die Fahrten zu den Pflegebedürftigen verteuern. Auch hier muss die Entgelterhöhung schriftlich angekündigt werden. Darüber wird zunächst mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandelt; erst dann werden Erhöhungen wirksam. Eine enge gesetzliche Regelung wie im Pflegeheim gibt es hier nicht. So fehlt zum Beispiel das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
• Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe vom Sozialamt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Hilfe beim Sozialamt beantragt werden. Diese Voraussetzungen sind in der ambulanten Pflege anders als in der stationären Pflege. Liegen diese vor, prüft das Sozialamt anhand von Einkommen und Vermögen, ob ein Bedarf besteht. Die genaue Berechnung ist kompliziert. Im stationären Bereich können Verbraucher:innen in NRW auch Pflegewohngeld beantragen. Durch dieses Pflegewohngeld wird ein Teil der stationären Kosten, nämlich die Investitionskosten, vom Staat übernommen. Allerdings wird hier zunächst ebenfalls der Bedarf geprüft.
Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zur Pflegerechtsberatung unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454
• Wann Pflegeheime die Preise erhöhen dürfen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798
• Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/55159
Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 38 09-101
presse@verbraucherzentrale.nrw
Quelle: Pressemitteilung vom 06.09.2022
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/3809-101
Fax: 0211/3809-216
20220906_Tipp Pflegeheime Entgelterhöhung-red.pdf >>> https://cache.pressmailing.net/content/ ... 20906_Tipp Pflege~elterh%C3%B6hung-red.pdf
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WernerSchell
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Situation in Neusser Einrichtungen - Wird Pflege bald unbezahlbar?
Rheinische Post / NGZ - Bericht vom 21.07.2023:
Situation in Neusser Einrichtungen - Wird Pflege bald unbezahlbar?
Neuss · Für Bewohner in Pflegeheimen steigen die Eigenanteile der Kosten ihrer Unterbringung und Versorgung immer weiter an. Auch in Neusser Einrichtungen schrillen deshalb die Alarmglocken.
… (weiter lesen unter) .. > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-94077313

Anmerkung: Ich wurde in Vorbereitung des Artikels befragt. Dabei habe ich auf vielfältige Probleme im Pflegesystem aufmerksam gemacht. Die immens steigenden Kosten sind ja nur eine "Baustelle" von vielen. Zu all dem wird es in den nächsten Tagen von hier ein umfängliches Statement (Klartext) geben.
Situation in Neusser Einrichtungen - Wird Pflege bald unbezahlbar?
Neuss · Für Bewohner in Pflegeheimen steigen die Eigenanteile der Kosten ihrer Unterbringung und Versorgung immer weiter an. Auch in Neusser Einrichtungen schrillen deshalb die Alarmglocken.
… (weiter lesen unter) .. > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-94077313

Anmerkung: Ich wurde in Vorbereitung des Artikels befragt. Dabei habe ich auf vielfältige Probleme im Pflegesystem aufmerksam gemacht. Die immens steigenden Kosten sind ja nur eine "Baustelle" von vielen. Zu all dem wird es in den nächsten Tagen von hier ein umfängliches Statement (Klartext) geben.
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Wenn Senioren sich das Heim nicht mehr leisten können
Wenn Senioren sich das Heim nicht mehr leisten können. - Immer mehr Pflegebedürftige in NRW können sich nach WDR-Recherchen ihre Heimkosten nicht mehr leisten und müssen staatliche Hilfen beantragen. Gesundheitsminister Laumann fordert jetzt eine Pflegevollversicherung. …. > Beitrag mit Video ( 06,40 Min.) bis 13.08.2028 verfügbar … > https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... n-100.html bzw. https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... g-100.html
Quelle: https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 9831#p9831
Quelle: https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 9831#p9831
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Steigende Kosten im Pflegeheim: Diese Hilfen gibt es in NRW
Verbraucherzentrale NRW
Steigende Kosten im Pflegeheim: Diese Hilfen gibt es in NRW
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man staatliche Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhält
Ein Platz im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858 Euro im Monat gestiegen. Diese hohen Summen können immer mehr Menschen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen stemmen und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch nehmen. In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld” und die „Hilfe zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob die Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist kompliziert”, sagt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW und erklärt, welche der staatlichen Hilfen wann die richtige ist. Dazu ist auch eine neue Broschüre erhältlich.
• Wohngeld:
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung außen vor bleibt und geschützt ist. In dem Antrag müssen daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet.
• Pflegewohngeld:
In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden. Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der Berechnung herangezogen. Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu bezahlen.
• Hilfe zur Pflege:
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden. Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie sein.
• Antragstellung:
Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also in keinem Falle rückwirkend. Alle drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen. Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen – ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren.
Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zu Pflegeheimkosten und staatlichen Hilfen in NRW unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
• Die 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“ ist kostenfrei in unseren Beratungsstellen vor Ort erhältlich.
Für weitere Informationen
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 91380-1101
presse@verbraucherzentrale.nrw
--
Quelle: Pressemitteilung vom 29.08.2023
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
© VZ NRW/adpic
20230829_Tipp Kosten im Pflegeheim_adpic.jpg > https://cache.pressmailing.net/content/ ... 30829_Tipp Kosten~flegeheim_adpic.jpg
20230829_Tipp Kosten im Pflegeheim.pdf > https://cache.pressmailing.net/content/ ... 30829_Tipp Kosten im Pflegeheim.pdf
Steigende Kosten im Pflegeheim: Diese Hilfen gibt es in NRW
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man staatliche Unterstützung für die teure stationäre Pflege erhält
Ein Platz im Pflegeheim wird immer teurer. In NRW sind die Kosten in den letzten Monaten auf durchschnittlich 2.858 Euro im Monat gestiegen. Diese hohen Summen können immer mehr Menschen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen stemmen und müssen daher Hilfen vom Staat in Anspruch nehmen. In NRW gibt es verschiedene Leistungen, die beantragt werden können. Hierzu gehören das „Wohngeld”, das „Pflegewohngeld” und die „Hilfe zur Pflege”. Das Sozialamt prüft jeweils, ob die Voraussetzungen gegeben sind. „Das ist kompliziert”, sagt Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW und erklärt, welche der staatlichen Hilfen wann die richtige ist. Dazu ist auch eine neue Broschüre erhältlich.
• Wohngeld:
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung außen vor bleibt und geschützt ist. In dem Antrag müssen daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet.
• Pflegewohngeld:
In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden. Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der Berechnung herangezogen. Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu bezahlen.
• Hilfe zur Pflege:
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden. Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie sein.
• Antragstellung:
Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also in keinem Falle rückwirkend. Alle drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen. Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen – wie zum Beispiel zur Berechnung des Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen – ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren.
Weiterführende Infos und Links:
• Mehr zu Pflegeheimkosten und staatlichen Hilfen in NRW unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
• Die 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“ ist kostenfrei in unseren Beratungsstellen vor Ort erhältlich.
Für weitere Informationen
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Tel. (0211) 91380-1101
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Quelle: Pressemitteilung vom 29.08.2023
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Pflegeheime immer teurer: Diese Rechte haben Betroffene
Pflegeheime immer teurer: Diese Rechte haben Betroffene
Tipps der Verbraucherzentrale NRW zu Fristen, Zustimmung und staatlichen Hilfen
Seit Jahren steigen die Kosten im Pflegeheim ungebremst. Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) betragen sie in NRW während des ersten Jahres im Pflegeheim durchschnittlich 3.582 Euro. Dies bedeutet eine Steigerung von 270 Euro gegenüber dem Vorjahr. Solch hohen Kosten können viele Menschen oftmals nicht mehr von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bezahlen. Zudem ist zu erwarten, dass die Kosten zukünftig weiter steigen. Daher sollten Bewohner:innen ihre gesetzlich festgeschriebenen Rechte nutzen und bei Kostensteigerungen die Entgelterhöhungsschreiben prüfen. „Es ist wichtig, dass Menschen, die im Pflegeheim wohnen, ihre Rechte kennen. Nur so können sie sich bei Erhöhungen richtig verhalten und bei Bedarf finanzielle Hilfen beantragen“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, was Bewohner:innen und Angehörige beachten sollten und wie sie staatliche Hilfen bekommen können.
Frist für die Entgelterhöhung prüfen
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schreibt vor, dass die Entgelterhöhung schriftlich bei den Bewohner:innen oder ihrer bevollmächtigten Person eingehen muss. Es muss also ein Schreiben auf Papier mit Unterschrift vorliegen, und zwar rechtzeitig: Bis zum Beginn des erhöhten Entgelts müssen noch vier Wochen Zeit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Entgelterhöhung erst später wirksam werden.
Begründung der Kostenerhöhung
Das Gesetz schreibt ebenfalls vor, was in der Entgelterhöhung aufgeführt sein muss. Zum einen eine Begründung und eine Auflistung der Positionen, für die eine Kostensteigerung angekündigt wurde. Außerdem müssen die bisherigen Kosten den neuen gegenübergestellt werden, damit erkennbar ist, wie stark jede einzelne Position gestiegen ist. Zusätzlich müssen die Bewohner:innen erkennen können, wie hoch ihre individuellen Kosten gestiegen sind, etwa für die Verpflegung pro Person. Nur so ist das Erhöhungsschreiben nachvollziehbar.
Zustimmung erforderlich
Wenn bei der Prüfung des Schreibens Fehler bemerkt werden, sollte die Zustimmung verweigert werden. Dies ist wichtig, denn laut Gesetz dürfen die Heimbetreiber die Entgelte nur mit Zustimmung erhöhen. Betroffene können die Zustimmung verweigern, wenn die Frist oder die Form nicht eingehalten wurde oder die Begründung nicht ordnungsgemäß ist. Schickt das Pflegeheim ein korrigiertes Entgelterhöhungsschreiben, gilt wieder die Vier-Wochen-Frist, sodass sich der Beginn der Entgelterhöhung verschiebt. Sollte das Heim der Ansicht sein, die Erhöhung sei korrekt formuliert, kann es die Zustimmung einklagen. Denn wenn die Kostensteigerung gerechtfertigt und richtig begründet ist und das Schreiben die Frist und die Form einhält, kann man sich nicht wehren.
Staatliche Hilfen beantragen
Menschen in NRW, die die Kosten im Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, können drei unterschiedliche Leistungen beim Sozialamt beantragen: Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege. Beim Wohngeld werden die „Mietkosten“ übernommen. Wie hoch diese staatliche Hilfe ist, richtet sich nach den Mietkosten in der Region. Durch das Pflegewohngeld werden die Investitionskosten übernommen, zum Beispiel für Sanierungen und Reparaturen. Reichen Einkommen und Vermögen für die übrigen, selbst zu zahlenden Kosten nicht aus, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden, die den gesamten Eigenanteil übernimmt. Für alle drei Hilfen gilt: Sie müssen frühzeitig beantragt werden. Denn sie werden erst nach Antragstellung gezahlt. Es muss ein entsprechender Bedarf vorliegen. In der Regel helfen die Pflegeheime bei der Antragstellung.
Aufpassen bei Bürgschaften
Bis staatliche Hilfen genehmigt sind, kann eine längere Zeit vergehen. Pflegeheime müssen in dieser Zeit auf die Zahlungen verzichten. Wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen, verlangen Pflegeheime daher häufig eine Bürgschaft von Angehörigen, Bevollmächtigten oder Betreuern, die dann bei Forderungen zur Zahlung verpflichtet wären. Gerichte haben zwar klargestellt, dass solche Bürgschaften nicht in jedem Fall erlaubt sind. Aber: Wenn die Bürgschaft unterschrieben ist, kann das Heim daraus in der Regel das Geld verlangen. Allerdings darf das Heim den Heimplatz nicht von einer Bürgschaft abhängig machen.
Weiterführende Informationen:
• Wann Pflegeheime die Preise erhöhen dürfen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798
• Mehr zur staatlichen Unterstützung gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
• Eine Broschüre zu Kosten im Pflegeheim ist in den Beratungsstellen vor Ort erhältlich
• Online-Seminar zu Heimkosten am Donnerstag, 05.02.2026, 17:00 – 18:00 Uhr: Die Pflegeexpertinnen der Verbraucherzentrale NRW beantworten Fragen zur Finanzierung, zu Pflegewohngeld, Sozialhilfe, Freibeträgen und Elternunterhalt. Anmeldung: https://join.next.edudip.com/de/webinar ... fe/1719668
• Rechtsberatung zu Pflege- und Heimrecht gibt es beim BIVA-Pflegeschutzbund (kostenpflichtig):
https://www.biva.de/leistungen/rechtsbe ... heimrecht/
--
Quelle: Pressemitteilung vom 27.01.2026
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Helmholtzstr. 19
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
http://www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz
Tipps der Verbraucherzentrale NRW zu Fristen, Zustimmung und staatlichen Hilfen
Seit Jahren steigen die Kosten im Pflegeheim ungebremst. Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) betragen sie in NRW während des ersten Jahres im Pflegeheim durchschnittlich 3.582 Euro. Dies bedeutet eine Steigerung von 270 Euro gegenüber dem Vorjahr. Solch hohen Kosten können viele Menschen oftmals nicht mehr von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bezahlen. Zudem ist zu erwarten, dass die Kosten zukünftig weiter steigen. Daher sollten Bewohner:innen ihre gesetzlich festgeschriebenen Rechte nutzen und bei Kostensteigerungen die Entgelterhöhungsschreiben prüfen. „Es ist wichtig, dass Menschen, die im Pflegeheim wohnen, ihre Rechte kennen. Nur so können sie sich bei Erhöhungen richtig verhalten und bei Bedarf finanzielle Hilfen beantragen“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, was Bewohner:innen und Angehörige beachten sollten und wie sie staatliche Hilfen bekommen können.
Frist für die Entgelterhöhung prüfen
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schreibt vor, dass die Entgelterhöhung schriftlich bei den Bewohner:innen oder ihrer bevollmächtigten Person eingehen muss. Es muss also ein Schreiben auf Papier mit Unterschrift vorliegen, und zwar rechtzeitig: Bis zum Beginn des erhöhten Entgelts müssen noch vier Wochen Zeit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Entgelterhöhung erst später wirksam werden.
Begründung der Kostenerhöhung
Das Gesetz schreibt ebenfalls vor, was in der Entgelterhöhung aufgeführt sein muss. Zum einen eine Begründung und eine Auflistung der Positionen, für die eine Kostensteigerung angekündigt wurde. Außerdem müssen die bisherigen Kosten den neuen gegenübergestellt werden, damit erkennbar ist, wie stark jede einzelne Position gestiegen ist. Zusätzlich müssen die Bewohner:innen erkennen können, wie hoch ihre individuellen Kosten gestiegen sind, etwa für die Verpflegung pro Person. Nur so ist das Erhöhungsschreiben nachvollziehbar.
Zustimmung erforderlich
Wenn bei der Prüfung des Schreibens Fehler bemerkt werden, sollte die Zustimmung verweigert werden. Dies ist wichtig, denn laut Gesetz dürfen die Heimbetreiber die Entgelte nur mit Zustimmung erhöhen. Betroffene können die Zustimmung verweigern, wenn die Frist oder die Form nicht eingehalten wurde oder die Begründung nicht ordnungsgemäß ist. Schickt das Pflegeheim ein korrigiertes Entgelterhöhungsschreiben, gilt wieder die Vier-Wochen-Frist, sodass sich der Beginn der Entgelterhöhung verschiebt. Sollte das Heim der Ansicht sein, die Erhöhung sei korrekt formuliert, kann es die Zustimmung einklagen. Denn wenn die Kostensteigerung gerechtfertigt und richtig begründet ist und das Schreiben die Frist und die Form einhält, kann man sich nicht wehren.
Staatliche Hilfen beantragen
Menschen in NRW, die die Kosten im Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, können drei unterschiedliche Leistungen beim Sozialamt beantragen: Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege. Beim Wohngeld werden die „Mietkosten“ übernommen. Wie hoch diese staatliche Hilfe ist, richtet sich nach den Mietkosten in der Region. Durch das Pflegewohngeld werden die Investitionskosten übernommen, zum Beispiel für Sanierungen und Reparaturen. Reichen Einkommen und Vermögen für die übrigen, selbst zu zahlenden Kosten nicht aus, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden, die den gesamten Eigenanteil übernimmt. Für alle drei Hilfen gilt: Sie müssen frühzeitig beantragt werden. Denn sie werden erst nach Antragstellung gezahlt. Es muss ein entsprechender Bedarf vorliegen. In der Regel helfen die Pflegeheime bei der Antragstellung.
Aufpassen bei Bürgschaften
Bis staatliche Hilfen genehmigt sind, kann eine längere Zeit vergehen. Pflegeheime müssen in dieser Zeit auf die Zahlungen verzichten. Wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen, verlangen Pflegeheime daher häufig eine Bürgschaft von Angehörigen, Bevollmächtigten oder Betreuern, die dann bei Forderungen zur Zahlung verpflichtet wären. Gerichte haben zwar klargestellt, dass solche Bürgschaften nicht in jedem Fall erlaubt sind. Aber: Wenn die Bürgschaft unterschrieben ist, kann das Heim daraus in der Regel das Geld verlangen. Allerdings darf das Heim den Heimplatz nicht von einer Bürgschaft abhängig machen.
Weiterführende Informationen:
• Wann Pflegeheime die Preise erhöhen dürfen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10798
• Mehr zur staatlichen Unterstützung gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/87046
• Eine Broschüre zu Kosten im Pflegeheim ist in den Beratungsstellen vor Ort erhältlich
• Online-Seminar zu Heimkosten am Donnerstag, 05.02.2026, 17:00 – 18:00 Uhr: Die Pflegeexpertinnen der Verbraucherzentrale NRW beantworten Fragen zur Finanzierung, zu Pflegewohngeld, Sozialhilfe, Freibeträgen und Elternunterhalt. Anmeldung: https://join.next.edudip.com/de/webinar ... fe/1719668
• Rechtsberatung zu Pflege- und Heimrecht gibt es beim BIVA-Pflegeschutzbund (kostenpflichtig):
https://www.biva.de/leistungen/rechtsbe ... heimrecht/
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Quelle: Pressemitteilung vom 27.01.2026
Verbraucherzentrale NRW
Pressestelle
Helmholtzstr. 19
40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
http://www.verbraucherzentrale.nrw/datenschutz