Kraftfahrzeugführer darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist

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Kraftfahrzeugführer darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist

Beitrag von WernerSchell » 20.03.2018, 07:41

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 6/18 -


In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
§ 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549) bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auszusetzen

Antragstellerin:
K…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2018 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die am 19. Oktober 2017 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist.
Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Art. 4 GG. Sie trage aufgrund ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier (Niqab). Derzeit mache sie ihren Führerschein. Wegen des Verhüllungsverbots sei es ihr nicht mehr möglich, die restlichen Fahrstunden zu nehmen und dann die praktische Fahrprüfung abzulegen. Dies habe für sie schwerwiegende nachteilige Folgen. Als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau sei sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Diese Nachteile müssten durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden, zumal nicht bekannt sei, dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite.

II.
Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2017 - 1 BvR 1780/17 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dem genügt der Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu beachtenden Grundsatz der Subsidiarität nur in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2). Eine solche Möglichkeit ist den vom Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO betroffenen Kraftfahrzeugführern eröffnet, wenn sie der Auffassung sind, diese unmittelbar geltende verordnungsrechtliche Pflicht verstoße gegen ihre Grundrechte. Sie können vor den Verwaltungsgerichten auf eine entsprechende Feststellung klagen und in diesem Zusammenhang auch um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen (vgl. hierzu BVerfGE 115, 81 <95 f.>; BVerfGK 1, 107 <109>; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 123 Rn. 35). Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass sie diesen Rechtsweg ausgeschöpft hat.
2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört ferner, dass sich der Antrag in der Hauptsache nicht als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Deswegen bedarf es auch insoweit entsprechender Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvQ 86/17 -, juris).
Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte (vgl. dazu BVerfGK 20, 327 <329>). Insbesondere setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise mit der Frage auseinander, inwieweit das für Kraftfahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geltende Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit auch mit Rücksicht auf etwaige widerstreitende Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang verletzen könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98> jeweils m.w.N.). Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Ziel dieses Verbotes bedurft, die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können (vgl. BRDrucks 556/17, S. 2, 14). Dies gilt umso mehr, als eine effektive Verkehrsüberwachung wie auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient. Die Antragstellerin beschränkt sich hingegen auf die weder von ihr belegte noch überhaupt nachvollziehbare Behauptung, auch Frauen mit einem Gesichtsschleier könnten bei automatisierten Verkehrskontrollen identifiziert werden.
3. Die Antragstellerin hat es schließlich versäumt, zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar und individualisiert (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>; BVerfGK 7, 188 <192>) darzulegen, dass ihr durch die Pflicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entsteht. Dabei ist zu beachten, dass die insofern gestellten Anforderungen für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nochmals strenger sind, wenn der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 6, 1 <4>; 64, 67 <69>; 81, 53 <54>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Ott Christ

Quelle: http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entsche ... 00618.html

+++
Hamburger Abendblatt:
Urteil: Muslimas dürfen nicht vollverschleiert Auto fahren
Alleinerziehende hatte darauf gepocht, sich mit Nikab ans Steuer setzen zu dürfen. Karlsruhe wies den religiös motivierten Antrag ab.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass muslimische Autofahrerinnen im Straßenverkehr ihren Gesichtsschleier ablegen müssen. Die Karlsruher Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Beschluss den Antrag einer Muslimin auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des in der Straßenverkehrsverordnung enthaltenen Verhüllungsverbots ab. Der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden, so das höchste deutsche Gericht. (AZ: 1 BvQ 6/18)
... (weiter lesen unter) ... https://www.abendblatt.de/vermischtes/a ... ahren.html

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Wenn Autofahren im Alter gefährlich wird

Beitrag von WernerSchell » 16.04.2018, 05:56

Ärzte Zeitung vom 16.04.2018:
Mobilität
Wenn Autofahren im Alter gefährlich wird

Den Autoschlüssel endgültig abzugeben, ist für ältere Menschen oft ein schwerer Schritt. Ein Fragebogen liefert Hausärzten Anhaltspunkte, ob sie dazu raten sollten. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=96 ... efpuryykqr

WernerSchell
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Autofahren und Demenz im Film erklärt

Beitrag von WernerSchell » 11.08.2020, 09:25

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Autofahren und Demenz im Film erklärt
Demenz Partner – die Aufklärungsinitiative zum Thema Demenz der Deutschen Alzheimer Gesellschaft – stellt neuen Kurzfilm vor


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Berlin, den 7. August 2020. Selbstständiges Autofahren bedeutet für viele Menschen Unabhängigkeit und die Chance, an vielerlei Aktivitäten teilhaben zu können. Eine Demenzerkrankung beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit zunehmend. Doch die Betroffenen wollen auf diese Form der Mobilität oft nicht verzichten. Ein neuer Film der Initiative Demenz Partner zeigt den Angehörigen der Erkrankten verschiedene Lösungswege auf, wie sie mit Konflikten zu diesem Thema umgehen können.

Mit einer beginnenden Demenz können manche Betroffene noch sicher Auto fahren. Doch wenn die Erkrankung fortschreitet, nimmt die Fahrfähigkeit ab und die Betroffenen können sich und andere gefährden. Angehörige stehen häufig vor der Herausforderung, die oder den Erkrankten davon überzeugen zu müssen, auf das Autofahren zu verzichten. Diese Situation ist meist konfliktbeladen. Um Angehörigen erste Lösungsansätze aufzuzeigen, hat die Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) im Rahmen der Initiative Demenz Partner den Kurzfilm „Autofahren und Demenz“ produziert. Im Film kommen zwei Angehörige von Menschen mit Demenz zu Wort, die über ihre eigenen Erfahrungen berichten. Mit ergänzenden Animationen wird das Thema leicht verständlich vermittelt.


Der Film „Autofahren und Demenz“ (5 Min.) steht auf der Homepage der Initiative Demenz Partner, www.demenz-partner.de, sowie im YouTube-Kanal der DAlzG, www.youtube.com/c/DeutscheAlzheimerGesellschaftev, allen Interessierten kostenfrei zur Verfügung.

Hintergrund
Die Initiative Demenz Partner setzt sich seit 2016 unter dem Motto „Demenz braucht Dich“ dafür ein, Hemmschwellen und Unsicherheiten im Umgang mit Menschen mit Demenz abzubauen. Bundesweit werden in 90-minütigen kostenlosen Basiskursen wichtiges Grundwissen und Erfahrungen für den alltäglichen Umgang mit Menschen mit Demenz vermittelt. Denn Menschen mit Demenz begegnet man nicht nur in der Familie, sondern vielfach im Alltag, in der Nachbarschaft und auch am Arbeitsplatz.
Träger der Initiative ist die Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAlzG). Die DAlzG ist eine Selbsthilfeorganisation, die sich bundesweit für die Verbesserung der Situation von Menschen mit Demenz und ihren Familien einsetzt. Heute gehören zur DAlzG über 130 auf Landes- und regionaler Ebene organisierte Alzheimer-Gesellschaften.
Die Initiative Demenz Partner wird vom Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt. Finanziell gefördert wird sie durch die gemeinnützige Skala-Initiative der Unternehmerin Susanne Klatten.

Quelle: Pressemitteilung vom 07.08.2020
Pressekontakt
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz
Initiative Demenz Partner
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