Corona-Pandemie - Gesundheitsschutz und Hilfsangebote ...

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Betriebsärzte können auch im Impfzentrum impfen

Beitrag von WernerSchell » 02.06.2021, 15:43

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 408/2021
Datum: 2. Juni 2021



Betriebsärzte können auch im Impfzentrum impfen
Kreis und Kassenärztliche Vereinigung bitten bei Terminvergabe um Geduld


Rhein-Kreis Neuss. Mehr als 200 000 Menschen haben im Rhein-Kreis Neuss im Impfzentrum, in den Krankenhäusern und bei den niedergelassenen Ärzten bereits eine Erstimpfung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus erhalten. Ab dem kommenden Montag, 7. Juni ist bundesweit die Impfpriorisierung aufgehoben.

„Die Aufhebung der Priorisierung ist nicht gleichbedeutend damit, dass allen Impfwilligen auch sofort ein Impfangebot unterbreitet werden kann“, weisen Landrat Hans-Jürgen Petrauschke und Dr. Dr. Gerhard Steiner, Vorsitzender der kassenärztlichen Vereinigung darauf hin, dass bei der zu erwartenden hohen Nachfrage die begrenzte Menge an Impfstoff weiter der limitierende Faktor für den Impffortschritt ist. „Bitte haben sie dabei Verständnis, wenn nicht jeder Impfwunsch unmittelbar in den ersten Wochen erfüllt werden kann. Bis zum Ende des Sommers wird aber jeder ein Impfangebot erhalten“, so Petrauschke und Steiner.

Wichtig sei, die Impfbereitschaft bei seinem Hausarzt zu hinterlegen. Dieser werde dann auf alle Impfwilligen zugehen, sobald Impfstoff vorhanden ist. „Ich bitte im Namen aller niedergelassenen Ärzte auch darum, von regelmäßigen Nachfragen abzusehen, wann ein Termin frei ist“, ergänzt Steiner. Dies führe zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und Verzögerungen in den Praxen. „Die Ärzte und ihre Teams tun alles, um jede Impfdosis schnellstmöglich zu verimpfen“, so der Mediziner.

Landrat Hans-Jürgen Petrauschke appelliert, das Impfangebot anzunehmen: „Mit einer hohen Impfbereitschaft kann es gelingen, die Pandemie zurückzudrängen, Menschenleben zu schützen und Einschränkungen dauerhaft aufheben zu können. Es gilt, Verantwortung für sich, Verwandte, Freunde und die gesamte Gesellschaft zu übernehmen.“

In den Impfzentren in Nordrhein-Westfalen dürfen nach dem aktuellen Impferlass des Landes-Gesundheitsministeriums bis mindestens Mitte Juni keine Termine für Erstimpfungen vergeben werden. Es ist daher leider momentan nicht möglich, Termine über das Impfzentrum zu buchen.

„Sobald Impfstoff geliefert werden kann, werden wir die Erstimpfungen wieder aufnehmen. Für Impfungen durch Betriebsärzte unterbreiten wir den Betriebsärzten der Unternehmen aus dem Kreisgebiet das Angebot, die Infrastruktur des Impfzentrums zu nutzen“, so Kreisdirektor Dirk Brügge, der auch den Corona-Krisenstab leitet. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt hier von den Betriebsärzten über die Apotheken. Der Impfstoff wird dann an das Impfzentrum geliefert. Die Durchführung der Impfungen erfolgt in Kooperation zwischen dem Impfzentren und dem jeweiligen Betriebsarzt.
Interessierte Betriebsärzte melden sich hierzu beim Impfzentrum per Mail an mobiles-impfen@rhein-kreis-neuss.de.

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Impfkritischer Betreuer entlassen ...

Beitrag von WernerSchell » 05.06.2021, 06:52

Übernahme aus Forum > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 1592#p1592


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- 1 BvR 1211/21 -

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P…,
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2021 - 2-29 T 51/21 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2021 - 2-29 T 51/21 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 1. März 2021 - 405 XVII 293/08 F -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Paulus, Christ und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung (Impfung).

I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer 93-Jährigen (im Folgenden: Betroffene), die an Demenz leidet und durch Dritte im Rahmen von Tagespflege zu Hause gepflegt wird. Daneben war der Beschwerdeführer für mindestens zwei weitere Personen als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt. In allen drei Verfahren wirkte der Beschwerdeführer einer Impfung der betreuten Personen entgegen, weil er nach eigener Einschätzung das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete.
Nachdem das Betreuungsgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert hatte, entließ es ihn schließlich als Betreuer der Betroffenen wegen mangelnder Eignung, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Gerichte seine Risiko-Nutzen-Abwägung einer Impfung für die Betroffene, die wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen mit „Russisch Roulette“ gleichzusetzen sei, nicht angehört hätten.

II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig; sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist vor seiner Entlassung als Betreuer jedoch durchaus gehört worden.
Auch im Übrigen ist gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71>). Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. §§ 1901 ff. BGB) ist der Wille einer betreuten Person wegen ihres grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts für den Betreuer und die staatlichen Organe handlungsleitend (vgl. BVerfGE 142, 313 <339 f. Rn. 74>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 30 f.).
Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist. Wenn die ärztliche Maßnahme – wie hier möglicherweise die Impfung – medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Paulus Christ Härtel

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 21121.html



+++
Die Redaktion beck-aktuell hat dazu am 4. Juni 2021 in Kürz erklärt:

BVerfG bestätigt Entlassung von impfkritischem Berufsbetreuer
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ent­las­sung eines Be­rufs­be­treu­ers be­stä­tigt, der eine 93 Jahre alte de­men­te Frau und min­des­tens zwei an­de­re Be­treu­te von der Co­ro­na-Imp­fung ab­hal­ten woll­te. Das Ge­richt nahm seine Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung an. Der Rechts­an­walt hatte sich gegen die Imp­fung ge­stellt, weil er die Ri­si­ken für grö­ßer hielt als den Nut­zen.
Anwalt: "Impfen wie Russisch Roulette"
Wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen sei das Impfen wie Russisch Roulette, so der Anwalt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte ihn daraufhin Anfang März wegen mangelnder Eignung als Betreuer der Betroffenen entlassen. Das Landgericht bestätigte die Entlassung. Dagegen wandte sich der Mann erfolglos mit seiner Verfassungsbeschwerde.
BVerfG: Pflicht zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Ein Betreuer sei grundsätzlich zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen verpflichtet, wenn sonst Leben oder Gesundheit der Betreuten bedroht seien, entschieden die Richter. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Pflicht könne die Entlassung rechtfertigen.
Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldu ... fsbetreuer

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Impfaktion in Neuss-Erfttal

Beitrag von WernerSchell » 07.06.2021, 14:58

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Am kommenden Wochenende, 12. und 13.06.21, ist für Erfttal von Stadt und Rhein-Kreis eine Impfaktion im Bürgerhaus geplant, ca. 1.000 Impfdosen werden bereitgestellt, um gezielt Menschen aus besonders beengten Wohnbedingungen des Stadtteils impfen zu können.
Der Flyer (s. unten) wird durch die Stadt an die darauf aufgeführten Adressen verteilt, um die Aktion bekannt zu machen. Zudem werden dabei Integrationslotsen der Stadt in verschiedenen Sprachen Fragen beantworten können.
Neben den Ärzt*innen, medizinischem Fachpersonal und Sanitäter*innen von DRK, Johannitern und Maltesern wird das Impfwochenende durch die Stadt Neuss mit Sozial- und Ordnungsamt, durch die Kreis-Polizeibehörde sowie Streetwork und Bürgerhaus des SKM begleitet.
Die Kolleg*innen aus den Einrichtungen, insbesondere Kitas und Schule, möchte ich bitten, die Flyer auszuhängen bzw. an die Eltern weiterzugeben und auf die Möglichkeit, sich hier im Bürgerhaus am Wochenende impfen lassen zu können, hinzuweisen. Je nach Aufkommen und Nachfrage wird die Aktion auf Montag, den 14.06.21, erweitert.
Ich stehe für Rückfragen gern zur Verfügung und hoffe, dass wir mit dieser konzertierten Aktion möglichst viele impfwillige Personen erreichen werden.

Quelle: Mitteilung vom 07.06.2021
Paul Petersen, Leitung
Bürgerhaus Erfttal
Bedburger Str. 61
41469 Neuss
fon 02131/101776
fax 02131/179796
buergerhaus-petersen@skm-neuss.de
www.buergerhaus-erfttal.de
Träger: SKM Neuss e. V.


Impfen Erfttal.PNG
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Mobiles Impfangebot für große Wohneinheiten in Neuss und Grevenbroich

Beitrag von WernerSchell » 09.06.2021, 08:43

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 418/2021
Datum: 9. Juni 2021



1 700 Dosen Johnson & Johnson sollen verimpft werden
Mobiles Impfangebot für große Wohneinheiten in Neuss und Grevenbroich


Rhein-Kreis Neuss / Neuss / Grevenbroich. Ein mobiles Impfangebot unterbreitet das Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss und der Kassenärztlichen Vereinigung Bewohnern von zwei dicht besiedelten Wohnbereichen in Neuss und Grevenbroich. Vom 12. – 14. Juni jeweils ab 9 Uhr können sich alle unter den Adressen Am Derikumer Hof 2, 3, 4, Euskirchener Straße 2 - 12 und 42 – 98 sowie Harffer Straße 37 – 41, 72 - 74 und 92 - 100 im Neusser Stadtteil Erfttal gemeldeten Personen impfen lassen. Vom 12. – 13. Juni gibt es dieses Angebot auch für die Bewohner der Wabenhäuser in Grevenbroich (Am Hammerwerk 36, 38, 40). Zum Einsatz kommt dabei der Impfstoff von Johnson & Johnson. Den Impfstoff hat der Kreis aus einem entsprechenden Sonderkontingent des Landes erhalten. Impfberechtigt sind daher nur alle unter den Adressen gemeldeten Bewohner ab 18 Jahren.

„Gemeinsam mit den Städten haben wir Bereiche identifiziert, in denen es aufgrund der verdichteten Wohnverhältnisse eine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt. Hiermit leisten wir einen weiteren wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie“, erläutert Landrat Hans-Jürgen Petrauschke das niederschwellige Angebot. „Ich bitte alle noch nicht geimpften Bewohner der Wohnhäuser, das Impfangebot anzunehmen. Hiermit schützen sie nicht nur sich selbst, sondern auch Familie, Freunde und Kollegen“, appelliert Petrauschke. Bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist eine einmalige Impfung für eine vollständige Immunisierung ausreichend.

„Unser Dank gilt dabei auch den Städten Neuss und Grevenbroich, die bei der Umsetzung und Bewerbung der Impfangebote umfassend unterstützen“, so Petrauschke. Alle Bewohner sind im Vorfeld über Infoflyer und örtliche Akteure über die Impf-Aktion informiert worden.

In den für die Impfungen ausgewählten Bereichen wohnen etwa 4 000 Menschen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich, daher ist auch mit Wartezeiten zu rechnen. „Da aber auch dort schon ein guter Anteil geimpft sein wird und der Impfstoff nur für Volljährige zugelassen ist, gehen wir davon aus, dass die 1 700 Impfdosen ausreichen werden, um alle unter den ausgewählten Adressen wohnhaften Impfwillige zu versorgen“, erläutert Kreisdirektor und Corona-Krisenstabsleiter Dirk Brügge. Wenn die Warteschlange zu lang wird, können Impfberechtigte auch zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal wiederkommen. „Uns ist es wichtig, das Impfangebot möglichst niederschwellig und unbürokratisch zu gestalten“, so Brügge. Dabei sei auch auf Erfahrungen aus ähnlichen Impfangeboten aus anderen Städten wie Duisburg zurückgegriffen worden.

Eine Impfung erhalten nur unter den genannten Adressen gemeldete Personen. Andere Impfwillige müssen abgewiesen werden. „So stellen wir sicher, dass es keine zu großen Menschenansammlungen kommt und auch alle Bewohner ein Impfangebot erhalten können“, erläutert Brügge.

In Neuss-Erfttal werden die Impfungen im Bürgerhaus Erfttal durchgeführt. In Grevenbroich werden vor den Gebäuden Zelte aufgestellt. Unterstützung erhalten Kreis, kassenärztliche Vereinigung und die Städte dabei von den Hilfsorganisationen sowie ehrenamtlichen Dolmetschern.

Impfwillige müssen vor der Impfung ihre Berechtigung durch einen Lichtbildausweis mit Angabe der Wohnanschrift nachweisen. Zudem soll möglichst der ausgefüllte Einwilligungsbogen und – sofern vorhanden – ein Impfausweis mitgebracht werden.

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Rhein-Kreis Neuss in Inzidenzstufe 1 - Weitere Lockerungen in Corona-Regeln

Beitrag von WernerSchell » 09.06.2021, 14:20

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 422/2021
Datum: 9. Juni 2021



Rhein-Kreis Neuss in Inzidenzstufe 1 - Weitere Lockerungen in Corona-Regeln ab Freitag

Rhein-Kreis Neuss. Seit dem 4. Juni, und damit seit fünf Werktagen, liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss unter dem Schwellenwert von 35. Damit gelten im Kreisgebiet ab Freitag, 11. Juni, 0.00 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

„Wir alle sind froh über die sinkenden Inzidenzen und die dadurch möglichen Lockerungen. Aber gerade jetzt gilt: Wir müssen uns weiter an die bestehenden Regeln halten und dürfen keinen erneuten Anstieg der Infektionszahlen riskieren“, warnt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke neben der Zuversicht durch den zunehmenden Impffortschritt auch vor einer möglichen neuen Infektionswelle. „Es gilt auch künftig verantwortungsvoll zu handeln und den gemeinsam erreichten Erfolg nicht zu gefährden. Wir sind noch nicht am Ende der Pandemie angelangt“, so der Landrat. Maske tragen, Abstand halten, auf eine gute Hygiene achten und regelmäßig lüften sei auch weiter erforderlich um auf dem guten Weg zu bleiben.

Die ab Freitag für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 1 sehen folgendes vor:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.

Private Veranstaltungen und Partys:
Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativtest. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Wenn die Landesinzidenz auch seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Dies kann ab dem 10. Juni der Fall sein. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen werden. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 10 Personen zulässig.

Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Es besteht keine Maskenpflicht oder Altersbegrenzung, ein Negativtest ist nicht mehr erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind ebenfalls ohne Negativtest möglich.

Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 1 000 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Bei weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.

Sport:
Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich. Wenn die Landesinzidenz ebenfalls seit mindestens 5 Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Dies kann ab dem 10. Juni der Fall sein. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1 000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.

Einzelhandel:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung zu Geschäften der Grundversorgung.

Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest mehr erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.

Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Negativtest. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich mit Negativtest möglich. Freizeitparks und Spielbanken dürfen ebenfalls mit Negativtest öffnen. Die Öffnung von Clubs- und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 100 Personen mit Negativtest zulässig.

Beherbergung/Tourismus:
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Wenn alle Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt dort die Kapazitätsbegrenzung. Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich.

Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.

Tagungen und Kongresse:
Zulässig im Innen- und Außenbereich mit höchstens 1 000 Teilnehmern und Negativtest. Im Außenbereich ist bei bis zu 500 Teilnehmern kein Negativtest erforderlich.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Testerfordernis ausgenommen.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.

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Digitaler Corona-Impfpass: Impfzentrum sendet Impfpass-Code automatisch zu

Beitrag von WernerSchell » 10.06.2021, 16:25

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 425/2021
Datum: 10. Juni 2021



Digitaler Corona-Impfpass: Impfzentrum sendet Impfpass-Code automatisch zu

Rhein-Kreis Neuss. Der Start für den digitalen Impfpass in Deutschland rückt näher. Wer seine Impfung im Impfzentrum im Rhein-Kreis Neuss erhalten hat, bekommt den erforderlichen Code automatisch zugeschickt. Das Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein versendet ihn unaufgefordert an alle dort vollständig Geimpften, sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Künftig sollen Impflinge den QR-Code dann unmittelbar vor Ort bei der Zweitimpfung im Impfzentrum erhalten.

Der digitale Impfpass soll eine Ergänzung zum gelben Impfausweis aus Papier sein. Benötigt wird die neue App „CovPass“ oder die bereits bekannt Corona-Warn-App. Damit kann dann ein Code gescannt werden, der den digitalen Impfpass enthält. Auch Ärzte und Apotheken können ein entsprechendes Zertifikat erstellen. Viele Apotheken wollen dies ab dem 16. Juni anbieten, wie die Branchenvereinigung ankündigt. Welche Ärzte ab wann das Zertifikat ausstellen, sollten Interessenten am besten vorab in Erfahrung bringen.

Reinhold Jung
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Erfolgreiche Impfaktion für große Wohneinheiten in Neuss -Erfttal und Grevenbroich

Beitrag von WernerSchell » 14.06.2021, 14:11

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 431/2021
Datum: 14. Juni 2021



2 008 Dosen Johnson & Johnson verimpft: Erfolgreiche Impfaktion für große Wohneinheiten in Neuss und Grevenbroich


Bild RKN.jpg
Bild RKN.jpg (3.01 MiB) 1909 mal betrachtet
Bildtext: Bei der Vor-Ort-Impfaktion in Neuss–Erfttal (v.l.n.r.): die Impfärzte Benjamin Mahmegani und Dr. Dilfuza Sultanona, Dieter Gudeley (Johanniter Unfallhilfe), Kreisdirektor Dirk Brügge, Barbara Edelhagen, Organisatorische Leiterin des Impfzentrums im Rhein-Kreis Neuss, und Nicklas Kraus (DRK). - Foto: Stefan Büntig/Rhein-Kreis Neuss


Rhein-Kreis Neuss/Neuss/Grevenbroich. Das mobile Impfangebot vom Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für Bewohner in zwei dicht besiedelten Wohnbereichen in Neuss und Grevenbroich war erfolgreich. Im Neusser Stadtteil Erfttal und in der Grevenbroicher Innenstadt wurden übers Wochenende insgesamt 2 008 Menschen (1 402 in Neuss; 606 in Grevenbroich) mit dem Vakzin von Johnson & Johnson geimpft, beim dem schon eine Impfung für einen vollständigen Impfschutz ausreicht.

„Die gut 2 000 zusätzlichen Impfungen sind ein weiterer Schritt in der Pandemiebekämpfung. Mit diesem niederschwelligen, mobilen Impfangebot haben alle Aktionspartner und die dabei geimpften Bürgerinnen und Bürger einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus geleistet“, sagt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke.

Alle Impfwilligen aus den vorgesehenen Wohnbereichen konnten geimpft werden, plus weitere Impfinteressenten aus dem Kreisgebiet. Hierzu wurde, nachdem klar war, dass alle in den vorgesehen Straßenzügen berechtigten und impfbereiten Anwohner versorgt werden, vor Ort geworben und seitens des Impfzentrums noch vorgemerkte Impfwillige kontaktiert.

Als gemeinsame Anstrengung, die durch sehr gute Kooperation und Teamarbeit zum Erfolg geführt hat, bezeichnet Kreisdirektor und Corona-Krisenstabsleiter Dirk Brügge die Vor-Ort-Impfaktion. „Unser Dank dafür gilt den Städten Neuss und Grevenbroich, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den engagiert beteiligten Hilfsorganisationen, Vereinen und Ehrenamtlern.

In den für die Impfungen ausgewählten Bereichen mit hoher Wohndichte leben etwa 4 000 Menschen. Der Impfstoff für die Aktion stammte aus einem Sonderkontingent, das der Kreis vom Land erhalten hat. Die Anzahl der zunächst eingeplanten 1 700 Impfdosen konnte noch erhöht werden, indem - soweit möglich - durch besonders exaktes Arbeiten sechs statt fünf Impfdosen aus einem Vial gezogen werden konnten.

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Terminvereinbarungen ab 23. Juni möglich - Impfzentrum erhält 6 210 Dosen für Erstimpfungen

Beitrag von WernerSchell » 19.06.2021, 14:41

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 451/2021
Datum: 19. Juni 2021



Terminvereinbarungen ab 23. Juni möglich - Impfzentrum erhält 6 210 Dosen für Erstimpfungen

Rhein-Kreis Neuss. Der Rhein-Kreis Neuss erhält für die nächsten beiden Wochen insgesamt 6 210 Impfdosen des Herstellers BioNTech für sein Impfzentrum. Einen Termin in den Impfzentren vereinbaren können Personen über 60 Jahre, Vorerkrankte ab 16 Jahren, die noch keinen Impftermin über die niedergelassenen Praxen erhalten haben, sowie Beschäftigte von Krankenhäusern, (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Dies hat das Land in seinem am 18. Juni veröffentlichen Impferlass festgelegt.

Landrat Hans-Jürgen Petrauschke freut sich, dass die Erstimpfungen im Impfzentrum des Kreises und der kassenärztlichen Vereinigung nun wieder aufgenommen werden können: „Mit Blick auf die zunehmende Ausbreitung der deutlich ansteckenderen Delta-Variante ist es noch wichtiger, alle Menschen schnellstmöglich zu impfen“, so der Landrat. Gut sei dabei, dass insbesondere Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in den Impfzentren eine zusätzliche Impfmöglichkeit erhalten. Petrauschke appelliert aber auch an alle anderen noch nicht Geimpften, sich über Haus- und Betriebsärzte um einen Impftermin zu bemühen: „Wir sind auf einem guten Weg. Aber nur mit einer möglichst hohen Impfquote wird es gelingen, die Pandemie auch im kommenden Herbst eindämmen zu können.“ In den kommenden Wochen sei hierfür auch deutlich mehr Impfstoff angekündigt.

Terminbuchungen sind ab Mittwoch, 23. Juni um 8 Uhr über die Buchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung möglich:
• online unter www.116117.de
• telefonisch unter (0800) 116 117 01

Über 60-jährige haben ihre Berechtigung im Impfzentrum durch Vorlage eines Ausweisdokumentes nachzuweisen. Vorerkrankte haben eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die entweder die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV (Fassung der CoronaImpfV vor dem 1. Juni 2021) bestätigt oder die in sonstiger Weise ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe nach einer SARS-CoV-2-Infektion bestätigt. Es bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose.

Von dem durch das Land zur Verfügung gestellten Impfstoff sind 282 Dosen zudem für Impfungen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Zentralen Unterbringungseinrichtungen vorgesehen.

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Der Sommer wird gut – aber mit Einschränkungen - K. Lauterbach

Beitrag von WernerSchell » 20.06.2021, 07:30

Der Sommer wird gut – aber mit Einschränkungen
K. Lauterbach


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Neuer Service im Rhein-Kreis Neuss: Impfzentrum trägt Impfungen in gelbe Ausweise ein

Beitrag von WernerSchell » 22.06.2021, 12:28

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 456/2021
Datum: 22.06.2021



Neuer Service im Rhein-Kreis Neuss: Impfzentrum trägt Impfungen in gelbe Ausweise ein

Rhein-Kreis Neuss. Das Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss bietet ab Montag, 28. Juni, einen neuen Service: Immer montags und freitags können Personen, die im Impfzentrum geimpft wurden, ihre Impfbescheinigungen in den gelben Impfpass eintragen lassen. Interessierte melden sich dafür im Impfzentrum montags von 16 bis 20 Uhr oder freitags von 10 bis 15 Uhr. Neben ihrer Impfbescheinigung bringen sie einen Personalausweis mit.
Barbara Edelhagen, Leiterin des Impfzentrums, hat diesen Service aufgrund zahlreicher Nachfragen eingeführt. „Immer wieder haben wir in den letzten Wochen im laufenden Betrieb die Impfbescheinigungen in den gelben Impfpass umgetragen. Um das Verfahren zu vereinfachen, bieten wir diese besonderen Servicezeiten an.“
Wichtig: Den QR-Code für den digitalen Impfpass erhalten Geimpfte in diesen Sprechstunden nicht. Wie bisher schickt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) allen Personen, die über die KV den Termin im Impfzentrum erhalten haben, den Code zu. Wer den Termin telefonisch vereinbart hat, erhält den Code per Post; wer den Termin online gebucht hat, erhält eine E-Mail mit dem Hinweis zum Download. Sowohl mit dem digitalen Impfpass als auch mit dem gelben Impfausweis können Geimpfte ihre Immunität nachweisen.

Petra Koch
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