Corona-Pandemie - Gesundheitsschutz und Hilfsangebote ...

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Das Coronavirus wird wohl auf Dauer bleiben ...

Beitrag von WernerSchell » 10.12.2021, 08:13

Das Coronavirus wird wohl auf Dauer bleiben. Dies sollte endlich bei allen Infektionsschutzmaßnahmen von Bund und Ländern berücksichtigt werden. Eine allgemeine Impfpflicht gehört dazu! Ähnlich, wie bei der Grippeschutzimpfung, muss im Übrigen von regelmäßígen Wiederholungsimpfungen gegen das Coronavirus ausgegangen werden. Es wird immer wieder Virusmutationen geben, so dass Impfstoffanpassungen, wie jetzt bei Omikron, geboten erscheinen (siehe auch die Hinweise des RKI "COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen" > https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID ... esamt.html ). - Im Übrigen sollten die politisch Verantwortlichen in Bund und Ländern endlich gewährleisten, dass zeitgerecht wirkungsvolle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Erst zu agieren, wenn es zu gefährlichen Infektionslagen gekommen ist, ist nicht die richtige Vorgehensweise und wird die Probleme nicht wirklich lösen können. Dies ist auch aus gesamtgesellschaftlichen Gründen nicht vertretbar. - Eine günstigere Beurteilung kann wohl erst dann erfolgen, wenn es wirksame Medikamente zur Bekämpfung von Coronainfektionen gibt. Insoweit muss die Entwicklung abgewartet werden.

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Du lächelst – und die Welt verändert sich - Lächeln ist ansteckender als Corona!

Beitrag von WernerSchell » 11.12.2021, 15:48

• "Denke nicht so oft, was dir fehlt, sondern an das, was du hast." - Marc Aurel
• Im Übrigen erscheint wichtig: „Du lächelst – und die Welt verändert sich." Denn: "Lächeln ist ansteckender als Corona!"




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Corona-Impfung für Kinder - BARMER schaltet Experten-Hotline für Eltern

Beitrag von WernerSchell » 15.12.2021, 10:27

BARMER


Corona-Impfung für Kinder
BARMER schaltet Experten-Hotline für Eltern


Berlin, 15. Dezember 2021 – Die BARMER erweitert ihre Corona-Impfhotline. Ab sofort können Eltern und Sorgeberechtigte dort ihre Fragen zu der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Corona-Schutzimpfung der Fünf- bis Elfjährigen mit Vorerkrankungen stellen. „Die Corona-Pandemie ist für Familien eine sehr große Herausforderung. Die jetzige Ausweitung der Impfempfehlung ruft bei den Familien viele Fragen und Unsicherheiten hervor. Sie gilt für Kinder mit Vorerkrankungen. Aber auch alle anderen Kinder dieser Altersgruppe können geimpft werden, wenn dies seitens der Eltern und Kinder gewünscht ist. Daher ist es umso wichtiger, Eltern und Sorgeberechtigten einen barrierefreien Zugang zu qualitätsgesicherten Informationen zu bieten“, sagt Prof. Dr. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der BARMER. Die kostenlose Hotline mit medizinisch geschultem Personal stehe uneingeschränkt allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland rund um die Uhr zur Verfügung unter

0800 84 84 111.

Aufklärungsbedarf zur Corona-Schutzimpfung hält an
Die Erweiterung der Hotline sei ein wichtiger Schritt, um die im Januar 2020 begonnene Aufklärungsarbeit der BARMER zu allen Fragen rund um die Corona-Pandemie fortzuführen. Mehr als 70.000 Anruferinnen und Anrufer hätten dieses Angebot seit dem Start der Hotline genutzt. „Der Informationsbedarf der Bevölkerung ist nach wie vor sehr hoch. Im Hinblick auf die Ausweitung der Impfempfehlung auf Kinder und das derzeitige Infektionsgeschehen wird dies auch noch einige Zeit so bleiben“, so Straub.

Alle wichtigen Antworten zum Thema Corona unter: www.barmer.de/coronavirus.

Diese Pressemitteilung finden Sie in unserem Presseportal unter: www.barmer.de/p018057.
__________________________________________
Quelle: Pressemitteilung vom 15.12.2021
Presseabteilung der BARMER
Athanasios Drougias (Leitung), Telefon: 0800 33 30 04 99 14 21
Sunna Gieseke, Telefon: 0800 33 30 04 99 80 31
E-Mail: presse@barmer.de

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Impftermin am 31.12.2021 bei EDEKA, Schellbergstraße, Neuss

Beitrag von WernerSchell » 17.12.2021, 16:35

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Am 31.12.2021 haben Sie von 9,00 -13,00 Uhr die Möglichkeit, sich im EDEKA-Markt, Schellbergstraße, Neuss, kostenlos impfen zu lassen. Das Angebot richtet sich an Personen ab 18 Jahren. Es ist kein Termin notwendig. Es werden die Impfstoffe von Moderna oder Johnson & Johnson verabreicht.

Es sind sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungsimpfungen (bei Zweitimpfung bis 31. Juli 2021) möglich. Beide Impfstoffe sind für Auffrischungsimpfungen geeignet. Bei Zweit- und Auffrischungsimpfungen beachten Sie bitte die empfohlenen Zeiträume zwischen den Impfungen und bringen einen Nachweis der früheren Impfungen mit. Personen, die mit dem Impfstoff der Firma Johnson & Johnson gegen COVID-19 geimpft wurden, wird durch die STIKO eine Auffrischungsimpfung frühestens nach vier Wochen empfohlen.

Folgende Dokumente sind für die Impfung notwendig:
– Personalausweis oder Reisepass
– Impfausweis
– Anamnese- und Einwilligungsbogen (in zweifacher Ausführung)
– Aufklärungsmerkblatt

Es kann bei der Impfaktion zu Wartezeiten kommen. Um diese zu minimieren, werden alle Interessierten gebeten, die benötigten Unterlagen möglichst vorab ausgefüllt mitzubringen.
Alle benötigten Unterlagen finden Interessierte auf der Seite des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Im ... n-Tab.html

Die Unterlagen sind selbstverständlich auch vor Ort verfügbar. - Ausserdem wird darum gebeten, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen und genügend Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Ein T-Shirt oder ein kurzärmeliges Oberteil garantieren einen reibungslosen Impfablauf.


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Quelle: https://edeka-gossens.de/ bzw. https://edeka-gossens.de/news/wir-lieben-impfen

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Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

Beitrag von WernerSchell » 18.12.2021, 07:44

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Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).

Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die - fraglos erforderlichen - zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus - eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt - das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation - beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe - erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete - bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands - auch die neue Omikron-Variante nicht.

Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen "Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung" gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

Quelle: Pressemitteilung vom 16.12.2021
Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-191
Fax: 05141/5937-32300
> https://oberverwaltungsgericht.niedersa ... 07054.html

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Deutscher Ethikrat empfiehlt Ausweitung der gesetzlichen Impfpflicht

Beitrag von WernerSchell » 22.12.2021, 07:18

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Deutscher Ethikrat empfiehlt Ausweitung der gesetzlichen Impfpflicht

Auf der Grundlage einer differenzierten Darstellung wesentlicher ethischer und rechtlicher Argumente für und gegen eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht plädiert der Deutsche Ethikrat in seiner am 22. Dezember veröffentlichten Ad-hoc-Empfehlung "Ethische Orientierung zur Frage einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht" für eine Ausweitung der Impflicht über die kürzlich vom Deutschen Bundestag beschlossene bereichsbezogene Impfpflicht hinaus.

Mit der vorgelegten Empfehlung kommt der Deutsche Ethikrat einer Bitte der Bundesregierung und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten vom 2. Dezember 2021 nach, eine Einschätzung zu den ethischen Aspekten einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht abzugeben. Er betont, dass hohe Impfquoten entscheidend sind, um in eine kontrollierte endemische Situation zu kommen. Derzeit stößt das deutsche Gesundheitssystem vielerorts an seine Grenzen. Virusvarianten wie Omikron und erwartbar weitere Varianten des Virus nötigen Sachverständige dazu, ihre Einschätzungen zum künftigen Pandemieverlauf immer wieder aufs Neue zu überprüfen.

Mit seiner mit den Stimmen von 20 Ratsmitgliedern bei vier Gegenstimmen verabschiedeten Ad-hoc-Empfehlung möchte der Deutsche Ethikrat einen Beitrag zur ethischen Urteilsbildung in Bezug auf eine mögliche Erweiterung der Impfpflicht leisten. Er unterstreicht, dass eine gesetzliche Impfpflicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung rechtlich und moralisch geschützter Güter darstellt. Ihre Ausweitung ist daher nur zu rechtfertigen, wenn sie gravierende negative Folgen möglicher künftiger Pandemiewellen wie eine hohe Sterblichkeit, langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen signifikanter Teile der Bevölkerung oder einen drohenden Kollaps des Gesundheitssystems abzuschwächen oder zu verhindern vermag. Eine Impfpflicht kann kurzfristig nicht die gegenwärtige vierte Welle brechen. Ebenso kann eine Impfpflicht kein Allheilmittel gegen die Pandemie sein, sondern nur als Teil einer umfassenden, evidenzbasierten, differenzierten und vorausschauenden Pandemie-Gesamtstrategie erwogen werden.

Eine Ausweitung der Impfpflicht muss flankiert werden von einer Reihe von Maßnahmen, etwa einer flächendeckenden Infrastruktur mit sehr vielen niedrigschwelligen Impfangeboten und ausreichend Impfstoff. Empfohlen werden eine direkte Einladung von Impfverpflichteten, ein datensicheres nationales Impfregister sowie kontinuierliche Evaluation und Begleitforschung. Eine Impfpflicht muss mit zielgruppenspezifischer, kultursensibler, mehrsprachiger und leicht verständlicher Information, auch über soziale Medien, verbunden sein. Die politischen Akteure und staatlichen Instanzen sollten bei der Umsetzung der Impfpflicht bewusst darauf hinwirken, Frontstellungen zwischen geimpften und nicht geimpften Menschen zu vermeiden. Die Durchsetzung der Impfpflicht unter Anwendung von körperlicher Gewalt ("Zwangsimpfung") muss ausgeschlossen werden.

Über die konkrete Ausgestaltung einer erweiterten Impfpflicht gibt es im Ethikrat unterschiedliche Auffassungen. Sieben Ratsmitglieder plädieren dafür, eine Ausweitung der Impfpflicht auf erwachsene Personen zu beschränken, die bezüglich Covid-19 besonders vulnerabel sind (etwa Ältere und Vorerkrankte). Sie halten ein risikodifferenziertes Vorgehen für das mildere und damit verhältnismäßigere Mittel, um eine Überlastung des Gesundheitswesens, speziell der Intensivstationen, zu vermeiden. 13 Ratsmitglieder befürworten die Ausweitung auf alle in Deutschland lebenden impfbaren Erwachsenen. Sie gehen davon aus, dass dies notwendig ist, um das Ziel einer nachhaltigen, dauerhaft tragfähigen und gerechten Beherrschung der Pandemie zu erreichen.

Der Wortlaut der Ad-hoc-Empfehlung ist - mit Sperrfrist 22.12.21, 6:00 Uhr - abrufbar unter https://we.tl/t-dMPNRb8zxJ, nach Ablauf der Sperrfrist unter https://www.ethikrat.org/publikationen.

Quelle: Pressemitteilung vom 22.12.2021
Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Deutscher Ethikrat
https://idw-online.de/de/news786044

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Neujahrsgruß von Landrat Hans-Jürgen Petrauschke

Beitrag von WernerSchell » 27.12.2021, 13:04

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 1203/2021
Datum: 27.12.2021



Neujahrsgruß von Landrat Hans-Jürgen Petrauschke

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Noch im Sommer hat niemand damit gerechnet, dass Deutschland zum Jahresende die bislang stärkste Pandemie-Welle treffen würde. Den Angehörigen der insgesamt über 400 Corona-Toten im Rhein-Kreis Neuss spreche ich nochmals mein herzliches Beileid aus. Gleichzeitig danke ich Ihnen, liebe Bürgerinnen und Bürger: dafür, dass Sie sich über einen schon so langen Zeitraum umsichtig und verantwortungsbewusst verhalten; dafür dass Sie in so großer Zahl auch weiterhin Gemeinsinn und Solidarität beweisen. Es ist dieser Zusammenhalt, der unseren Rhein-Kreis Neuss ausmacht. Und auf diesen Zusammenhalt können wir weiter bauen.

Um die vierte Corona-Welle zu brechen, ist jetzt jeder aufgerufen, überall wo möglich, Infektionsgefahren zu vermeiden und gleichzeitig seinen eigenen Schutz und den für andere durch eine Impfung – ob Grundimmunisierung oder Auffrischung - zu erhöhen. Dies ist unerlässlich, um eine Überlastung der Krankenhäuser zu vermeiden und die Pandemie zu überwinden.

Dazu trägt der Rhein-Kreis Neuss mit seinem Impfzentrum, regelmäßigen mobilen Impfangeboten und den mit den kreisangehörigen Kommunen organisierten Booster-Sonntagen bei. Und ich bin froh, dass wir gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung, den Hilfsorganisationen und der Bundeswehr den Menschen bei uns diese zusätzlichen Impfmöglichkeiten anbieten und die Arztpraxen damit entlasten können. Zuletzt haben wir eine Kapazität von bis zu 15.000 Impfungen pro Woche erreicht.

Die Corona-Pandemie bewältigen, Nachhaltigkeit ausbauen, den Strukturwandel gestalten und die Wirtschaft stärken – dies sind für mich Kernthemen für das neue Jahr. Und es gibt viele gute Gründe darauf zu vertrauen, dass wir weiter eine erfolgreiche Zukunft für unsere Heimat schaffen können.

Die deutsche Wirtschaft geht mit Zuversicht ins Jahr 2022. Fast die Hälfte der Unternehmen erwartet eine höhere Produktion oder Geschäftstätigkeit, das geht aus einer Umfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft hervor. Zuversichtlich stimmt auch die Entwicklung der Arbeitslosigkeit: Sie ist im Rhein-Kreis Neuss weiter gesunken und lag zuletzt bei 5,2 Prozent. Der Arbeitsmarkt erweist sich damit als robust. Das ist eine gute Basis für die Belebung unserer Wirtschaft nach der Corona-Krise.

Der Strukturwandel mit dem vorzeitigen Braunkohleausstieg im Rheinischen Revier ist eines der weltweit größten Klimaschutzprojekte, zu dem unser Kreis einen erheblichen Anteil beiträgt. Wichtig ist der Erhalt oder die Schaffung neuer, auch industrieller Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Damit dies gelingt, muss Strom sicher und bezahlbar bleiben - im Rhein-Kreis Neuss insbesondere für energieintensive Branchen wie Chemie-, Aluminium- und Lebensmittelindustrie.

Im Strukturwandel-Sofortprogramm PLUS der Zukunftsagentur Rheinisches Revier wurden bereits eine ganze Reihe von Projekten, bei denen der Rhein-Kreis Neuss federführend oder Partner ist, ausgezeichnet und als tragfähige Vorhaben im Rahmen des Strukturwandels eingestuft: vom „Reviermanagement Gigabit“ über „Launch-Center Lebensmittelwirtschaft“ bis „Innovation Center Garzweiler“. Das Projekt „Global Entrepreneurship Center“ in Meerbusch setzt ein weiteres starkes Signal für Innovation und für zukunftssichere Jobs.

Für einen gelingenden Strukturwandel benötigen wir eine hervorragende Verkehrsinfrastruktur. Umso erfreulicher ist, dass der östliche Teil der Revier-S-Bahn von Düsseldorf über Neuss und Grevenbroich bis Bedburg sowie die S 6 von Köln über Rommerskirchen, Grevenbroich und Jüchen bis Mönchengladbach schneller umgesetzt werden können, als bislang geplant.

Nachhaltigkeit ist längst zum gesellschaftlichen Leitbild unseres Jahrhunderts geworden. Dem trägt auch der Rhein-Kreis Neuss Rechnung - unter anderem als erster Fair-Trade-Kreis Deutschlands und mit seinen schon seit Jahrzehnten laufenden Baumpflanzprogrammen. Unsere jüngste Aktion „1.000 Klimabäume“ zur privaten Pflanzung ist im Herbst erfolgreich angelaufen.

Unser übergeordnetes Ziel für den Rhein-Kreis Neuss ist ökonomische, ökologische, soziale und kulturelle Nachhaltigkeit. Grundlegende Bedeutung haben dabei solide öffentliche Finanzen, ohne die Umwelt- und Klimaschutz, gute Bildungschancen oder ein leistungsfähiges Sozialsystem nicht möglich sind.

Ein wichtiger Klimaschutz-Baustein bleibt die Radwege-Infrastruktur. Als anerkannt fahrradfreundlicher Kreis ist der Radwegebau daher fester Bestandteil unseres jährlich fortgeschriebenen Kreisstraßenbauprogramms. Zudem fördert der Rhein-Kreis Neuss den Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität auf seinen Grundstücken. Die ersten öffentlichen Ladesäulen sind bereits in Grevenbroich in Betrieb - weitere sind in Vorbereitung.

Mit unserem Leitfaden für eine verantwortungsbewusste öffentliche Beschaffung legen wir soziale und ökologische Kriterien für eine nachhaltige Auftragsvergabe fest. Auch die voranschreitende Digitalisierung der Kreisverwaltung ermöglicht es, öffentliche Ressourcen effizienter und zielgenauer einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten.

Mit unserem im September gestarteten virtuellen Bürgerbüro haben wir eine zusätzliche Form der Kontaktaufnahme mit der Kreisverwaltung geschaffen, die in NRW bislang einmalig ist. Behördengänge per Videokonferenz sind zunächst möglich für Beratungsgespräche der Schwerbehindertenstelle, der Pflegeberatung von Selbsthilfegruppen, der Elterngeldstelle, der Wirtschaftsförderung, des Kommunalen Integrationszentrums und zum Thema Wohnberechtigungsschein.

Im Zeichen sozialer Nachhaltigkeit geht Anfang des neuen Jahres unsere Service- und Koordinierungsgesellschaft für preisgünstigen und bezahlbaren Wohnraum an den Start. Auch ein neuer grundsicherungsrelevanter Mietspiegel tritt in Kraft. Dieser beruht ausschließlich auf Angebotsmieten und wird damit zur Folge haben, dass die Mietobergrenzen ebenso ansteigen werden wie die Sozialleistungen des Kreises für die Kosten der Unterkunft.

Wohlstand, soziale Sicherheit und ein Leben in einer lebenswerten Umwelt – das sind keine Selbstverständlichkeiten; das erfordert die stete Bereitschaft und Fähigkeit zu Veränderung und Innovationen. In diesem Sinne möchte ich als Landrat mit den sieben Städten und der Gemeinde im Kreis, mit den Unternehmen und den Menschen bei uns für nachhaltiges Wachstum sorgen.

Ich setze darauf, dass es uns im Rhein-Kreis Neuss mit vereinten Kräften gelingt, die Corona-Pandemie ebenso wie die Jahrhundert-Herausforderung und Jahrhundert-Chance Strukturwandel gut zu bewältigen. Damit verbunden ist das Ziel, die Energiesicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft zu stärken sowie die Infrastruktur für Verkehr und Digitalisierung zukunftsfest zu machen.

Allen, die sich im Rhein-Kreis Neuss ehrenamtlich engagieren, möchte ich zum Jahresauftakt besonders herzlich danken - für das große Engagement, sei es bei Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Kirchen, Sport, Verbänden, Vereinen oder auch ganz privat. Gerade in der Pandemie sehen wir, wie viel Gemeinsinn es bei uns gibt. Mein besonderer Dank gilt daher allen, die mit vielfältiger Einsatzbereitschaft jetzt erst recht für andere da waren und sind.

Wir haben im Rhein-Kreis Neuss allen Grund weiter auf eine gute Zukunft zu setzen. Und ich wünsche Ihnen, liebe Bürgerinnen und Bürger, dass auch die Pläne und Hoffnungen, die Sie für 2022 haben, in Erfüllung gehen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein gutes, erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr.


Impressum:

Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
Pressesprecher
Benjamin Josephs (V.i.S.d.P.)
Oberstr. 91
41460 Neuss
Tel.: 02131/928-1300

Rhein-Kreis Neuss
ZS5.2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Oberstraße 91
41460 Neuss
Tel: 02131 928-1300
Fax: 02131 928-1330
Email: Presse@rhein-kreis-neuss.de

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Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage erforderlich

Beitrag von WernerSchell » 28.12.2021, 10:09

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Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021

Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

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Beschluss des Bundesverfassungsgtericht vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20
>>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 54120.html



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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Sachverhalt:

Behinderte Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko, und sie tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken und an COVID-19 zu sterben. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt oder geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden jedoch standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auch die Anforderungen aus Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze, weil er für den Fall einer Triage im Laufe der Coronavirus-Pandemie nichts unternommen habe, um sie wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen. Handele der Gesetzgeber nicht, drohe ihnen zudem die Verletzung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Der Senat hat sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich ein Auftrag, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu schützen, der sich in bestimmten Konstellationen zu einer konkreten Handlungspflicht des Gesetzgebers verdichtet.

a) Eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Gemeint sind nicht geringfügige Beeinträchtigungen, sondern längerfristige Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Das Grundrecht schützt daher auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind. Da ein Beschwerdeführer zwar eine chronische Krankheit belegt, aber nicht zu den Beeinträchtigungen vorgetragen hatte, war die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

b) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat mehrere Schutzdimensionen. Es schützt abwehrrechtlich gegen staatliche Benachteiligung, enthält das Gebot, die Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Fördermaßnahmen auszugleichen und ist als objektive Wertentscheidung in allen Rechtsgebieten zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt darüber hinaus ein Schutzauftrag für den Gesetzgeber. Ihn trifft damit keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht. Doch kann sich der Schutzauftrag in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Zu solchen Konstellationen gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung oder eine Situation struktureller Ungleichheit. Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

c) Die Verletzung einer Schutzpflicht ist allerdings aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Ausgestaltung des Schutzes nur begrenzt überprüfbar. Sie kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dem Gesetzgeber steht hier grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

II. Danach erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet.

1. Besteht das Risiko, dass Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu einer konkreten Pflicht des Staates, hiergegen wirksame Vorkehrungen zu treffen. In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist, kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben führt. Die Betroffenen können sich in einer solchen Situation zudem nicht selbst schützen.

a) Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko besteht, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Aus der Gesamtschau der sachkundigen Einschätzungen und Stellungnahmen wie auch aus den fachlichen Handlungsempfehlungen ergibt sich, dass die Betroffenen vor erkennbaren Risiken für höchstrangige Rechtsgüter in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen können, derzeit nicht wirksam geschützt sind. So wird auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie subjektive Momente ergeben können, die Diskriminierungsrisiken beinhalten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände haben im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass ein Risiko besteht, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden. Mehrere sachkundige Dritte haben ausgeführt, dass die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen oft sachlich falsch beurteilt werde und eine unbewusste Stereotypisierung das Risiko mit sich bringe, behinderte Menschen bei medizinischen Entscheidungen zu benachteiligen.

b) Dieses Risiko wird auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können. Zwar stellen sie ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig ist. Ein Risiko birgt gleichwohl, dass in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen im Sinne von Komorbiditäten und die Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussichten der intensivmedizinischen Behandlung bezeichnet werden. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden wird. Auch wird die Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen.

2. Der Gesetzgeber hat bislang keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen.

Zwar hat sich der Gesetzgeber mehrfach mit dem Schutzgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG befasst. Insbesondere hat er mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch finden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht. Jedoch fehlen hinreichend wirksame, auch nach Art. 25 BRK geforderte Vorgaben zum Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen, die in der Situation der pandemiebedingten Triage vor Benachteiligung wegen der Behinderung schützen könnten.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht. In dieser Situation kann es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Derzeitige gesetzliche Regelungen erschöpfen sich indes entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder beschränken sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genügt. Desgleichen gewährleistet das aktuelle ärztliche Berufsrecht den Schutz vor Benachteiligung nicht.

3. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, wie die konkrete Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Einzelnen erfüllt werden soll, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher sind die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf, steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen; ein Kriterium, das den inhaltlichen Anforderungen der Verfassung genügt, kann vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Der Gesetzgeber kann auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation, oder er kann die Unterstützung vor Ort regeln. Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind.

Quelle: Presseinfo vom 28.12.2021 >>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-109.html


Aus Forum >>> https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 3671#p3671


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Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021

Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

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Beschluss des Bundesverfassungsgtericht vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20
>>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 54120.html



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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Sachverhalt:

Behinderte Menschen mit bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen sind in der Coronavirus-Pandemie spezifisch gefährdet. Sie unterliegen in Einrichtungen und bei täglicher Unterstützung durch mehrere Dritte einem hohen Infektionsrisiko, und sie tragen ein höheres Risiko, schwerer zu erkranken und an COVID-19 zu sterben. Um in der Pandemie auftretende Knappheitssituationen in der Intensivmedizin und damit eine Triage von vornherein zu verhindern, wurden zahlreiche Verordnungen und Gesetze in Kraft gesetzt oder geändert. Gesetzliche Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten gibt es bislang aber nicht. Weithin finden jedoch standardisierte Entscheidungshilfen Anwendung.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und auch die Anforderungen aus Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention verletze, weil er für den Fall einer Triage im Laufe der Coronavirus-Pandemie nichts unternommen habe, um sie wirksam vor einer Benachteiligung zu schützen. Handele der Gesetzgeber nicht, drohe ihnen zudem die Verletzung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ihrer Rechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Der Senat hat sachkundigen Dritten Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich ein Auftrag, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu schützen, der sich in bestimmten Konstellationen zu einer konkreten Handlungspflicht des Gesetzgebers verdichtet.

a) Eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Gemeint sind nicht geringfügige Beeinträchtigungen, sondern längerfristige Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Das Grundrecht schützt daher auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind. Da ein Beschwerdeführer zwar eine chronische Krankheit belegt, aber nicht zu den Beeinträchtigungen vorgetragen hatte, war die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

b) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat mehrere Schutzdimensionen. Es schützt abwehrrechtlich gegen staatliche Benachteiligung, enthält das Gebot, die Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Fördermaßnahmen auszugleichen und ist als objektive Wertentscheidung in allen Rechtsgebieten zu beachten. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt darüber hinaus ein Schutzauftrag für den Gesetzgeber. Ihn trifft damit keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht. Doch kann sich der Schutzauftrag in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Zu solchen Konstellationen gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung oder eine Situation struktureller Ungleichheit. Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

c) Die Verletzung einer Schutzpflicht ist allerdings aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Ausgestaltung des Schutzes nur begrenzt überprüfbar. Sie kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dem Gesetzgeber steht hier grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

II. Danach erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet.

1. Besteht das Risiko, dass Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichtet sich der Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu einer konkreten Pflicht des Staates, hiergegen wirksame Vorkehrungen zu treffen. In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist, kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben führt. Die Betroffenen können sich in einer solchen Situation zudem nicht selbst schützen.

a) Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko besteht, bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Aus der Gesamtschau der sachkundigen Einschätzungen und Stellungnahmen wie auch aus den fachlichen Handlungsempfehlungen ergibt sich, dass die Betroffenen vor erkennbaren Risiken für höchstrangige Rechtsgüter in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen können, derzeit nicht wirksam geschützt sind. So wird auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie subjektive Momente ergeben können, die Diskriminierungsrisiken beinhalten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände haben im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass ein Risiko besteht, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden. Mehrere sachkundige Dritte haben ausgeführt, dass die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen oft sachlich falsch beurteilt werde und eine unbewusste Stereotypisierung das Risiko mit sich bringe, behinderte Menschen bei medizinischen Entscheidungen zu benachteiligen.

b) Dieses Risiko wird auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können. Zwar stellen sie ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig ist. Ein Risiko birgt gleichwohl, dass in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen im Sinne von Komorbiditäten und die Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussichten der intensivmedizinischen Behandlung bezeichnet werden. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden wird. Auch wird die Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen.

2. Der Gesetzgeber hat bislang keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen.

Zwar hat sich der Gesetzgeber mehrfach mit dem Schutzgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG befasst. Insbesondere hat er mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, dem Bundesteilhabegesetz, deutsches Recht an die Behindertenrechtskonvention angepasst und mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheit zu fördern gesucht. Auch finden sich allgemeine Diskriminierungsverbote im Sozialrecht. Jedoch fehlen hinreichend wirksame, auch nach Art. 25 BRK geforderte Vorgaben zum Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen, die in der Situation der pandemiebedingten Triage vor Benachteiligung wegen der Behinderung schützen könnten.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht. In dieser Situation kann es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird. Derzeitige gesetzliche Regelungen erschöpfen sich indes entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder beschränken sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genügt. Desgleichen gewährleistet das aktuelle ärztliche Berufsrecht den Schutz vor Benachteiligung nicht.

3. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, wie die konkrete Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Einzelnen erfüllt werden soll, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher sind die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob er Vorgaben zu den Kriterien von Verteilungsentscheidungen macht. Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf, steht einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen; ein Kriterium, das den inhaltlichen Anforderungen der Verfassung genügt, kann vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Der Gesetzgeber kann auch Vorgaben zum Verfahren machen, wie ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation, oder er kann die Unterstützung vor Ort regeln. Dazu kommt die Möglichkeit spezifischer Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals, um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind.

Quelle: Presseinfo vom 28.12.2021 >>> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-109.html


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Bei der Triage müssen auch die Rechte der älteren Menschen Berücksichtigung finden!

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Mobiles Impfangebot mit BioNTech, Moderna und Johnson & Johnson am Edeka-Center Gossens in Norf

Beitrag von WernerSchell » 29.12.2021, 11:05

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 1219/2021
Datum: 29.12.2021



Mobiles Impfangebot mit BioNTech, Moderna und Johnson & Johnson am Edeka-Center Gossens in Norf


Rhein-Kreis Neuss. Am Freitag, 31. Dezember, bietet die Koordinierende Covid-Impfeinheit des Rhein-Kreises Neuss von 9 bis 13 Uhr ein mobiles Impfangebot. Geimpft wird am Edeka-Center Gossens in Norf, Schellbergstr. 9, 41469 Neuss. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Der mRNA-Impfstoff von BioNTech wird nur an Personen unter 30 Jahren verimpft. Der Impfstoff von Johnson & Johnson, bei dem für eine vollständige Immunisierung eine einmalige Impfung ausreicht, ist ab 18 Jahren zugelassen. Eine Booster-Impfung ist für alle Personen empfohlen, die mindestens 18 Jahre alt sind und deren zweite Impfung drei Monate oder länger zurückliegt. Eine Impfung schon frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort zulässig.

Auch Haus- und Fachärzte sowie das Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss am Hammfelddamm in Neuss bieten Impfungen an. Das Impfzentrum ist täglich von 8 bis 20 Uhr geöffnet - An Silvester ist das Impfzentrum von 8 bis 14 Uhr geöffnet und am Neujahrstag von 12 bis 18 Uhr. Nur für Impfungen von 5-11 jährigen ist es hier notwendig, vorab einen Termin unter http://imp.gotzg.de/ zu vereinbaren. Voraussichtlich bis Ende Januar werden im Impfzentrum Erst-, Zweit- und Drittimpfungen angeboten.

„Bei dem Weg aus der Pandemie ist eine möglichst hohe Impfquote entscheidend. Ich bitte alle noch nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger das Impfangebot anzunehmen. Hiermit schützen Sie nicht nur sich selbst, sondern auch Familie, Freunde und Kollegen“, appelliert Landrat Hans-Jürgen Petrauschke. „Da der Schutz, den eine Impfung bietet, mit der Zeit abnimmt, ist es zudem wichtig, dass viele – besonders ältere - Menschen das Angebot einer Auffrischimpfung gegen das Coronavirus in Anspruch nehmen, um im Winter weiterhin geschützt zu sein“, so der Landrat.

Impfwillige müssen lediglich ihren Lichtbildausweis mitbringen. Zudem soll möglichst der ausgefüllte Anamnese- und Einwilligungsbogen für einen mRNA-Impfstoff (BioNTech/Moderna) oder einen Vektor-Impfstoff (Johnson & Johnson) und – insbesondere bei Auffrischimpfungen – ein Impfausweis vorgelegt werden. Für die Booster-Impfungen ist lediglich der Einwilligungsbogen erforderlich. Die Unterlagen sind online unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung verfügbar, können aber auch vor Ort ausgefüllt werden. Darüber hinaus ist bei Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 15 Jahren die Einwilligung eines Sorgeberechtigten nötig.

Auf der Homepage des Kreises findet sich unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung eine ständig aktualisierte Übersicht über alle mobilen Impfangebote.

Melanie Schröder
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Kreisgesundheitsamtsleiterin Barbara Albrecht: Positiv Getestete sollen sich sofort isolieren

Beitrag von WernerSchell » 04.01.2022, 16:43

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 5/2022
Datum: 4.1.2022



Kreisgesundheitsamtsleiterin:
Positiv Getestete sollen sich sofort isolieren



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Bildtext: Barbara Albrecht, Leiterin des Kreisgesundheitsamtes
Foto: A. Baum/Rhein-Kreis Neuss



Rhein-Kreis Neuss. Seit knapp einem Jahr leitet Barbara Albrecht das Kreisgesundheitsamt – eine Zeit voller Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie. Die Amtsleiterin betont: „Auch weiterhin ist äußerste Vorsicht geboten. Denn mit Omikron haben wir es nun mal mit einer hochinfektiösen Virusvariante zu tun. Jeder kann mit dazu beitragen, dass wir gut durch diese schwierige Zeit kommen. Wichtig ist, die sozialen Kontakte zu reduzieren, und natürlich spielt die Impfung weiterhin eine große Rolle. Jeder sollte sich so bald wie möglich impfen oder boostern lassen.“
Darüber hinaus empfiehlt Barbara Albrecht, die kostenlosen Antigen-Schnelltests zu nutzen. „Damit können Infektionsketten schnell erkannt und unterbrochen werden“, sagt sie. Denn wer selbst keine Symptome habe, könne andere anstecken, die dann möglicherweise einen schweren Verlauf hätten. Außerdem wichtig: Alle positiv Getesteten müssen sich sofort isolieren. In einem Interview gibt Barbara Albrecht einen Überblick über die aktuellen Regelungen für alle, die einen positiven Schnelltest oder PCR-Test hatten, und erläutert, was Kontaktpersonen beachten sollten.
Was muss ich bei einem positiven Schnelltest machen?
Barbara Albrecht: „Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest sollten schnellstmöglich einen PCR-Test machen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses begeben sie sich in Quarantäne. Ungeimpfte Personen, die bei ihnen mit im Haushalt leben, bleiben ebenfalls bis zum Vorliegen des Testergebnisses zuhause. Auch bei einem positiven Selbsttest ist ein PCR-Test erforderlich. In diesem Fall gilt die Quarantäne nur für die Person, die den positiven Selbsttest hatte.“
Wie komme ich an einen PCR-Testtermin?
Barbara Albrecht: „Nicht nur nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest muss ein PCR-Test gemacht werden; auch wer Symptome hat, sollte sich testen lassen. Unser Gesundheitsamt hat für alle Personen mit Symptomen oder mit einem positiven Schnelltest ein Online-Formular zur Anmeldung für den PCR-Test auf die Internetseite des Rhein-Kreises Neuss gestellt. Aber auch Hausärzte und private Teststellen bieten PCR-Tests an.“
Wie verhalte ich mich nach einem positiven PCR-Test?
Barbara Albrecht: „Personen mit einem positiven PCR-Test isolieren sich und werden von uns über weitere Maßnahmen informiert. In der Regel gilt für sie eine mindestens 14-tägige Quarantäne ab dem Tag des positiven Tests. Eine verkürzte Quarantäne ist nur im Einzelfall bei Geimpften oder Genesenen möglich, die durchgehend keine Symptome hatten. Wir richten uns dabei nach der Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW und nach den Empfehlungen des RKI.“
Die Leiterin des Gesundheitsamtes bittet alle Bürger, sich aufgrund des zurzeit hohen Anruferaufkommens nur an die Corona-Hotline des Rhein-Kreises zu wenden, wenn Fragen auftauchen, die nicht bei den FAQ unter dem Link www.rhein-kreis-neuss.de/corona beantwortet werden können. Eine Übersicht über die Schnelltestzentren im Kreis findet sich unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest.

Petra Koch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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