Corona-Pandemie - Gesundheitsschutz und Hilfsangebote ...

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Corona - Maske mindert Leistung in der Schule nicht

Beitrag von WernerSchell » 25.01.2022, 16:01

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Corona - Maske mindert Leistung in der Schule nicht
Eine Studie mit 133 Kindern kann Eltern die Sorgen nehmen.


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Den ganzen Tag die Maske auf – viele vermuten, dass das Kinder in der Schule beeinträchtigt. © RUB, Marquard

Masken zu tragen ist auch in der Schule zum Alltag geworden. Immer wieder werden aber auch sorgenvoll Fragen gestellt: Treten dadurch gesundheitliche Schäden auf? Wird die Atmung beeinträchtigt? Und wie steht es mit der kognitiven Leistungsfähigkeit? Nein, ergab eine Studie der Universitätskinderklinik Bochum, die in Zusammenarbeit mit der Gesamtschule Berger Feld in Gelsenkirchen durchgeführt wurde: Das Tragen der Maske wirkt sich nicht negativ auf die Leistungs- und Aufnahmefähigkeit der Schüler aus. Die Forschenden berichten in der Zeitschrift "Children" vom 11. Januar 2022.

Unterricht mit und ohne Maske

An der Studie nahmen 133 Schülerinnen und Schüler im Alter von 11 bis 14 Jahren aus insgesamt 13 Klassen der Jahrgangsstufe 5, 6 und 7 teil. Alle Räume hatten gute Ventilationssysteme und waren mit einem Luftfilter ausgestattet. In den ersten beiden Unterrichtsstunden trugen alle beteiligten Kinder eine Maske - entweder eine FFP-Maske oder eine chirurgische Maske. Danach wurden die Gruppen geteilt und zwei weitere Stunden in getrennten Räumen unterrichtet. 65 Kinder trugen eine Maske, 68 keine. Es folgte ein computerbasierter Leistungstest in Kleingruppen auf Basis einer vom ALA-Institut für Arbeiten Lernen Altern in Bochum entwickelten standardisierten Messmethode.

Bewegung hilft

Signifikante Abweichungen in den Testergebnissen gab es - bezogen auf das Tragen der Maske - in keiner der drei Jahrgangsstufen. Darüber hinaus zeigte sich, dass sportliche Betätigung einen positiven Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Kinder hat. Unbeeinträchtigt von der Maske zeigten sich insbesondere Schülerinnen und Schüler, die viel Sport treiben.

"Für uns als Klinik zählt nicht nur die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen, sondern auch ihre kognitive Leistungsfähigkeit. Dabei standen bisher vor allem Ernährungsfragen im Vordergrund", sagt Prof. Dr. Thomas Lücke, Direktor der Universitätskinderklinik der Ruhr-Universität Bochum. "Die Maskenpflicht in der Pandemie stellt uns auch in dieser Beziehung vor ganz neue Herausforderungen. Gut zu wissen, dass die schulische Leistung durch die Maske nicht geschmälert wird. Das ist beruhigend."

"Seit Beginn der Pandemie zeigen sich viele Eltern besorgt über das Tragen der Maske in der Schule", berichtet Schulleiterin Maike Selter-Beer. "Die Durchführung einer fundierten Studie war eine hilfreiche Chance, dieser Besorgnis wissenschaftliche Ergebnisse entgegenzusetzen. Über das Resultat freuen wir uns sehr, zeigt es doch, dass die Ängste unbegründet sind."

Originalveröffentlichung
Anne Schlegtendal, Lynn Eitner, Michael Falkenstein, Anna Hoffmann, Thomas Lücke, Kathrin Sinngingen, Folke Brinkmann: To Mask or Not to Mask-Evaluation of Cognitive Performance in Children Wearing Face Masks during School Lessons (MasKids), in: Children, 2022, DOI: 10.3390/children9010095, https://www.mdpi.com/2227-9067/9/1/95

Quelle: Pressemitteilung vom 25.01.2022
Pressekontakt
Dr. Jürgen Frech
Unternehmenskommunikation
Katholisches Klinikum Bochum
Tel.: +49 234 509 6104
E-Mail: juergen.frech@klinikum-bochum.de
https://news.rub.de/presseinformationen ... hule-nicht

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Corona-Infizierte und Kontaktpersonen müssen eigenständig in Quarantäne

Beitrag von WernerSchell » 26.01.2022, 12:52

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 110/2022
Datum: 26. Januar 2022



Keine Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt
Corona-Infizierte und Kontaktpersonen müssen eigenständig in Quarantäne


Rhein-Kreis Neuss. Das Kreisgesundheitsamt weist darauf hin, dass Personen, die ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis haben, sich eigenständig und unmittelbar nach Erhalt des Testergebnisses in häusliche Isolierung begeben müssen. Dies gilt unabhängig von einem Impf- oder Genesenenstatus. Eine weitere Anordnung des Gesundheits- oder Ordnungsamtes ist hierfür nicht erforderlich. Dies regelt die auf Grundlage der Bundes-Regelungen erlassene Test- und Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen kann eine gesonderte Kontaktpersonennachverfolgung nur noch erfolgen, wenn kritische Infrastruktur, Schulen, Kindertagesstätten oder vulnerable Personengruppen betroffen sind. Eine Priorisierung ist hier auch im Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar vorgesehen und Empfehlung des Robert-Koch-Institutes.

Positiv getestete Personen sind zudem verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Diese Kontaktpersonen müssen ebenfalls ohne eine gesonderte behördliche Anordnung in Quarantäne. Nicht in Quarantäne muss, wer geboostert ist und Kontakt zu einem Infizierten hatte. Dasselbe gilt für Geimpfte oder Genesene, deren letzte Impfung oder deren Erkrankung weniger als 90 Tage zurückliegt.

Auch das Ende der häuslichen Isolierung und der Quarantäne bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung. Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Isolierung bzw. Quarantäne nach zehn Tagen ab dem Tag der Probenentnahme bzw. bei Nicht-Haushaltsmitgliedern ab dem Tag des letzten Kontaktes. Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten, wenn keine Symptome einer Erkrankung vorliegen. Im Rhein-Kreis Neuss wohnhafte Personen können ihr negatives Testergebnis hierzu unter rkn.nrw/freitestung hochladen.

Erleichterungen gibt es für Kinder und Jugendliche in Schulen und in Kitas. Diese können sich als Kontaktpersonen ohne Symptome bereits nach fünf Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten, wenn keine Symptome vorliegen. Das Testergebnis muss hier bei im Rhein-Kreis Neuss wohnhaften Kindern und Jugendlichen unter rkn.nrw/freitestung-schule hochgeladen werden.

Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeiten mit besonders vulnerablen Menschen zusammen. Infizierte können sich hier ebenfalls nach sieben Tagen freitesten, allerdings mit verpflichtendem PCR-Test. Außerdem müssen sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Benjamin Josephs
Pressesprecher

Impressum:

Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
Pressesprecher
Benjamin Josephs (V.i.S.d.P.)
Oberstr. 91
41460 Neuss
Tel.: 02131/928-1300

Rhein-Kreis Neuss
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Oberstraße 91
41460 Neuss
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Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungsressourcen muss gesetzlich geregelt werden ...

Beitrag von WernerSchell » 28.01.2022, 07:56

Info in den sozialen Medien am 28.01.2022:

Triagesituationen: Die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungsressourcen muss gesetzlich geregelt werden (vgl. Urteil des BVerfG vom 16.12.2021 > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 3705#p3705 ). Dabei dürfen ältere Menschen bzw. Menschen mit Demenz nicht benachteiligt werden (> https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 3948#p3948 ). Der Deutsche Ethikrat äußerste sich bereits am am 25.03.2021 (> https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p=699#p699 ).

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Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2022

Beitrag von WernerSchell » 29.01.2022, 07:40

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Epidemiologisches Bulletin 4/2022
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2022
Die Impfempfehlungen der STIKO wurden auf der 100. Sitzung der STIKO verabschiedet. Die im Epidemiologischen Bulletin 4/2022 publizierten Ausführungen ersetzen die zuletzt dort 34/2021 veröffentlichten Impfempfehlungen. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen zu den Empfehlungen 2021 sind die Aktualisierung des Abschnitts „Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen“ inkl. neuem Teil zu „Impfungen zum Schutz der reproduktiven Gesundheit, bei Kinderwunsch und während Schwangerschaft und Stillzeit“.
Veröffentlicht: Epidemiologisches Bulletin 4/2022 (PDF, 3 MB, Datei ist nicht barrierefrei) > https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep ... cationFile
Stand: 27.01.2022 - Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep ... belle.html


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Wir müssen uns alle impfen lassen !

Beitrag von WernerSchell » 12.02.2022, 13:56

"Die Gesellschaft muss begreifen, dass wir uns alle impfen müssen. Das kann nur gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein. Bei der Gesamtsituation hilft uns die einrichtungsbezogene Impfpflicht überhaupt nicht". - Christine Vogler, Deutscher Pflegerat (Zitat der Woche in "CAREkonkret, 11.02.2022).


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Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung

Beitrag von WernerSchell » 14.02.2022, 07:38

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Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz


Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -
> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 64921.html


Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Sachverhalt:

Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.

Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.

II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.

Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

2. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.

c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.

Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.

d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 2-012.html

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STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung - 15.02.2022

Beitrag von WernerSchell » 16.02.2022, 10:11

STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung

- Am 15.2.2022 ist die 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung erschienen. Darin empfiehlt die STIKO nach abgeschlossener COVID-19-Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung eine 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen. -Alternativ zu den bereits empfohlenen COVID-19-Impfstoffen empfiehlt die STIKO zur Grundimmunisierung gegen COVID-19 den Impfstoff Nuvaxovid von Novavax für Personen ≥18 Jahre mit 2 Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen. - Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Im ... ssung.html
- Beschluss der STIKO zur 18. - Aktualisierung der COVID19-Impfempfehlung > https://www.rki.de/DE/Content/Kommissio ... cationFile

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Neuer Standort ab 1. März: Impfzentrum zieht an die Hellersbergstraße in Neuss um

Beitrag von WernerSchell » 24.02.2022, 16:29

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 241/2022
Datum: 24.02.2022



Neuer Standort ab 1. März: Impfzentrum zieht an die Hellersbergstraße in Neuss um

Rhein-Kreis Neuss. Das neue Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss öffnet am Dienstag, 1. März, seine Türen an der Hellersbergstraße 2-4 in Neuss. Bis einschließlich Montag, 28. Februar, wird noch in der Turnhalle am Hammfelddamm geimpft. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke ist froh, dass damit ohne Unterbrechung geimpft werden kann und dass mit dem Bürogebäude an der Hellersbergstraße ein geeigneter neuer Standort gefunden wurde: „Die neue Immobilie musste zahlreiche Kriterien erfüllen von der zentralen Lage über gute Parkmöglichkeiten bis hin zu den erforderlichen räumlichen Kapazitäten. Die nun im ehemaligen Toshiba-Bürogebäude in Neuss gefundene Lösung entspricht allen Anforderungen.“
Petrauschke betont: „Ein niedrigschwelliges Impfangebot ist wichtig, um möglichst viele Menschen zu erreichen. Auch im neuen Impfzentrum werden weiter täglich Personen ab 12 Jahren ohne Terminvergabe geimpft. Jeder sollte die Möglichkeit zur Impfung unbedingt nutzen, um sich selbst und andere schützen“, appelliert er an die Bevölkerung.
In den vergangenen Wochen haben die Gebäudewirtschaft und die IT-Abteilung der Kreisverwaltung mit Hochdruck daran gearbeitet, das neue Impfzentrum einzurichten. Zusammen mit der Koordinierenden Covid-Impfeinheit (KoCI) haben sie sechs Impfstraßen auf über 1 000 Quadratmetern geschaffen. „Wir können hier 5 040 Impfungen pro Woche durchführen“, berichtet Barbara Edelhagen, Leiterin des bisherigen und des neuen Impfzentrums.
Ende vergangenen Jahres hatte der Rhein-Kreis Neuss aufgrund der wieder verschärften Corona-Lage kurzfristig das Impfzentrum in der Sporthalle seines Berufsbildungszentrums Hammfeld in Neuss reaktiviert. Harald Vieten ist als Dezernent des Rhein-Kreises zuständig für den IT-Bereich und die Gebäudewirtschaft und berichtet, dass der Standort am Hammfelddamm nach dem 28. Februar zügig wieder zurückgebaut wird, so dass die Halle voraussichtlich Mitte März wieder dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung steht. Der Mietvertrag für den Standort des neuen Impfzentrums läuft bis Ende 2022.
Das Impfzentrum an der Hellersbergstraße 2-4 in Neuss verfügt über eine gute Verkehrsanbindung; hier steht auch ein Parkplatz mit 51 Stellplätzen zur Verfügung. Geimpft wird täglich – auch samstags und sonntags – von 14 bis 20 Uhr (mittwochs von 8 bis 20 Uhr). Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Nur für Impfungen von 5-11-Jährigen muss vorab ein Termin unter http://imp.gotzg.de/ vereinbart werden. Weitere Informationen rund um das Thema Impfen finden sich auf der Internetseite des Rhein-Kreises Neuss unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung.

Petra Koch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Der Landrat
Pressesprecher
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Gesetzentwurf für allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren

Beitrag von WernerSchell » 04.03.2022, 07:20

Gesetzentwurf für allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren
Gesundheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PK) Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Corona-Impfpflicht ab 18 Jahren vorgelegt. Zur Prävention gegen Sars-Cov-2 stünden gut verträgliche, sichere und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, heißt es in dem Gesetzentwurf (20/899) zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen.
Studien zeigten, dass Impfungen nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und vor schweren Krankheitsverläufen schützten, sondern auch dazu führten, dass geimpfte Personen weniger zur Ausbreitung des Erregers beitrügen, heißt es in der Vorlage.
Die Abgeordneten schlagen vor, in einem ersten Schritt die Impfkampagne zu erweitern, alle Erwachsenen persönlich zu kontaktieren und von den Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informieren zu lassen. Darauf aufbauend solle eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
Demnach sollen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland haben, dazu verpflichtet werden, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen. Der Nachweis soll auf Anforderung vorzulegen sein.
Ausgenommen sind Personen unter 18 Jahren oder solche, die permanent oder vorübergehend nicht immunisiert werden können sowie Schwangere in den ersten drei Monaten. Die Regelung soll vierteljährlich evaluiert und bis Jahresende 2023 befristet werden.

Quelle: Mitteilung vom 03.03.2022
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
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Telefon: +49 30 227-35642, Fax: +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de

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Corona - Auffrischungsimpfung ...

Beitrag von WernerSchell » 10.03.2022, 16:54

Corona-Pandemie: Ich habe am 08.03.2022 die persönliche Immunisierung durch die 4. Impfung (2. Auffrischung) aktualisieren lassen. Einige leichte Nebenwirkungen sind abgeklungen. - Die neue Variante des Coronavirus Omikron, BA.2, ist offensichtlich noch ansteckender; die Fallzahlen (Inzidenzen) steigen wieder. Die Wissenschaftsjournalistin Frau Dr. Christina Berndt informiert dazu in einer Videokolumne … > https://www.youtube.com/watch?v=_CjG6eZgFD4 Eine wichtig Botschaft dieser Kolumne: Impfungen schützen gut! - Im Übrigen erscheinen auch weiterhin geeignete Infektionsschutzmaßnahmen unentbehrlich (> https://www.infektionsschutz.de/coronav ... on-corona/ ).

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