Corona-Pandemie - Gesundheitsschutz und Hilfsangebote ...

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Rhein-Kreis Neuss: Einkaufshilfe für Menschen in Quarantäne wurde rund 400 Mal nachgefragt

Beitrag von WernerSchell » 10.05.2021, 07:33

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 330/2021
Datum: 10.5.2021


Rhein-Kreis Neuss: Einkaufshilfe für Menschen in Quarantäne wurde rund 400 Mal nachgefragt

Rhein-Kreis Neuss. Der Rhein-Kreis Neuss hat bereits im vergangenen Jahr einen Einkaufsdienst für Menschen in Quarantäne eingerichtet. „Der Krisenstab hat diesen Service vor über einem Jahr ins Leben gerufen, um insbesondere ältere Menschen zu unterstützen“, erläutert Krisenstabsleiter Dirk Brügge und ergänzt: „Wir vermitteln Hilfsangebote in der Nähe, und ich bin allen Helferinnen und Helfern im Rhein-Kreis Neuss dankbar, die sich seit Ausbruch der Pandemie für ihre Mitmenschen engagieren.“ Sozialamtsleiterin Anja Moll ergänzt: „Mit diesem Angebot stellen wir sicher, dass Haushalte ohne soziale Kontakte auch während der Corona-Pandemie gut versorgt sind – beispielsweise Senioren, deren Verwandte ihren Wohnsitz nicht in der Region haben.“

Allein im April sind 66 Anfragen in ihrem Amt eingegangen. Gefragt war nicht nur Hilfe beim Einkauf, sondern auch Unterstützung beim Gassi gehen. Barbara Nieskens und Alice Bieberich-Muckel erstellen im Sozialamt als Pflegesachverständige Gutachten und beraten Bürger zur Heimunterbringung und zu ambulanten Hilfen. Im vergangenen Jahr haben sie neben dieser Arbeit in rund 400 Fällen schnell und kostenlos Hilfe vermittelt. Anfragen erhalten sie über die Kollegen des Kreisgesundheitsamtes, die in engem Kontakt mit den Menschen in Quarantäne stehen und in ihren Telefonaten auch fragen, ob diese Unterstützung benötigen.

Bereits zu Beginn der Pandemie hatte der Krisenstab des Rhein-Kreises Neuss Kontakt mit den örtlichen Wohlfahrtsverbänden aufgenommen und deren Angebote abgefragt. Barbara Nieskens und Alice Bieberich-Muckel versuchen schnell zu helfen, indem sie passgenaue Unterstützung finden und somit freiwillige Helfer und Hilfesuchende zusammenbringen.

Die Hilfsbereitschaft im Rhein-Kreis Neuss ist enorm groß: Neben Caritas und Diakonie bieten zahlreiche Gruppen ihre Hilfe an. Fast in jeder Kommune haben sich Freiwillige zusammengeschlossen – in Neuss zum Beispiel die muslimische Ahmadiyya Gemeinde, in Grevenbroich die Gruppe „Kein Corona für die Oma“. Auch in den anderen Kommunen gibt es vergleichbare Angebote: von den „Helfenden Händen“ in Kaarst und Dormagen bis hin zu #rokibstrong in Rommerskirchen. Barbara Nieskens erzählt: „Diese örtlichen Gruppen sind eine enorme Hilfe; einige haben wir über die sozialen Medien gefunden. Wir prüfen die Angebote und nehmen sie in unsere Liste auf, wenn sie zuverlässig sind und die Zusammenarbeit gut funktioniert.“ Darüber hinaus arbeiten sie und ihre Kollegin eng mit den Kommunen zusammen und leiten einzelne Anfragen an diese weiter.

Welche Form von Unterstützung ist besonders gefragt? In zwei Drittel der Fälle geht es um Hilfe bei Einkäufen; häufig brauchen die Menschen in Quarantäne auch kurzfristig Medikamente. „In vielen Fällen gilt es, schnell zu reagieren und etwas zu organisieren“, sagt Barbara Nieskens, die auch an den Wochenenden für die Kollegen im Gesundheitsamt erreichbar ist. Sie hat immer ein offenes Ohr für die Nöte der Menschen. „Insbesondere wenn jemand in Quarantäne ist, ist der Gesprächsbedarf manchmal sehr hoch“, stellt sie fest.

Bei rund einem Viertel der Anfragen geht es um Hilfe beim Gassi gehen. Alice Bieberich-Muckel erläutert: „Die Vermittlung von Freiwilligen, die regelmäßig mit dem Hund von Nachbarn spazieren gehen, ist nach wie vor schwierig – zum einen, weil dies einen mehrmaligen Einsatz pro Tag erfordert, und zum anderen können Hunde nicht in jedem Fall einfach ohne Vorbereitung weitergegeben werden.“

Während zu Beginn der Pandemie vor allem ältere Menschen den Versorgungsdienst in Anspruch genommen haben, sind inzwischen alle Altersgruppen nahezu gleich stark vertreten. Sobald die Infektionszahlen steigen, erhöht sich auch die Anzahl der Anfragen. Barbara Nieskens appelliert an alle Hilfesuchenden, das Angebot des Sozialamtes nur zu nutzen, wenn keine Hilfe durch Familie oder Nachbarn möglich ist.

Freiwillige Helfer können sich im Online-Portal des Rhein-Kreises Neuss anmelden mit Angaben zu möglichen Tätigkeiten und zu besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten unter: rkn.nrw/ehrenamt.

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Corona - geimpft oder genesen - so funktioniert der Nachweis!

Beitrag von WernerSchell » 14.05.2021, 06:01

Corona - geimpft oder genesen - so funktioniert der Nachweis!

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Schnelltestzentrum im Bürgerhaus Neuss-Erfttal ...

Beitrag von WernerSchell » 16.05.2021, 06:20

Im Bürgerhaus Erfttal steht ab dem 12.05.2021 ein Testzentrum zur Verfügung:


Bild


Quelle: https://www.buergerhaus-erfttal.de/

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Rhein-Kreis Neuss: Corona-Hotline ist auch über Pfingsten besetzt

Beitrag von WernerSchell » 19.05.2021, 10:21

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 347/2021
Datum: 19.5.2021



Rhein-Kreis Neuss: Corona-Hotline ist auch über Pfingsten besetzt

Rhein-Kreis Neuss. Die Corona-Hotline des Kreisgesundheitsamtes ist auch während der Pfingstfeiertage am Sonntag, 23. Mai, und Montag, 24. Mai, erreichbar. Darauf weist der Rhein-Kreis Neuss hin. Bürger können ihre Fragen zu Corona und zur Corona-Impfung an beiden Feiertagen von 10 bis 18 Uhr unter Tel. 02181 601-7777 stellen.
Generell wird im Gesundheitsamt über die Feiertage gearbeitet – nicht nur in der Hotline, sondern auch in der Kontaktpersonennachverfolgung und der Ermittlung. Landrat Hans-Jürgen Petrauschke betont: „Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch über das Pfingstwochenende im Einsatz, damit wir eine zeitnahe Kontaktaufnahme sicherstellen und Infektionsketten schnellstmöglich unterbrechen. Nur so kann es uns gelingen, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen“, sagt Petrauschke und fügt hinzu: „Ich danke allen im Corona-Team für ihren unermüdlichen Einsatz.“
Zahlreiche Fragen rund um Corona und die Schutzimpfung werden bereits auf der Internetseite des Rhein-Kreises Neuss unter dem Link www.rhein-kreis-neuss.de/corona beantwortet. Hier gibt es neben den FAQ auch Informationen zu Schnelltest-Anbietern und zum Impfzentrum. Bürger, die sich mit Symptomen testen lassen wollen, können sich in der Corona-Hotline telefonisch anmelden oder nutzen den Link zum Online-Formular unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronatest.

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Warum Impfungen für Mensch und Gesellschaft so wichtig sind

Beitrag von WernerSchell » 23.05.2021, 06:12

Buchtipp!

Dr. Heiko Herwald:

Warum Impfungen für Mensch und Gesellschaft so wichtig sind
Ein Überblick für Wissenschaftler, Mediziner und Politiker

Bild

Springer, 1. Auflage 2021
Seitenzahl: IX, 39
ISBN 978-3-658-32635-7
Softcover 14,99 Euro



In der Geschichte der Menschheit haben Seuchen und Plagen immer wieder eine Spur von Leid und Tod hinterlassen. Auch in der Zukunft werden wir nicht von Pandemien, die über uns hereinbrechen werden, verschont bleiben. Der Ausbruch von COVID-19 kann daher auch als der Beginn einer neuen Bedrohung, die von lebensgefährlichen Infektionskrankheiten ausgeht, angesehen werden. Ursache hierfür sind unter anderem die menschengemachte Zerstörung unseres Lebensraums, der damit verbundene Rückgang der Artenvielfalt und eine aggressive Agrarwirtschaft. Als dies hat jetzt schon zu einer Zunahme von zoonotischen Infektionskrankheiten und antibiotikaresistenten Erregern geführt. Um sich auf diese Gefahren vorzubereiten, muss die Weltgemeinschaft enger zusammenrücken und an gemeinsamen Lösungen arbeiten, bei denen nationale politische, wirtschaftliche, ethnische und religiöse Hürden überwunden werden müssen. Impfkampagnen werden hierzu einen wichtigen Beitrag leisten, da es zurzeit kaum andere Alternativen zur Bekämpfung von Pandemien gibt.

Quelle und weitere Informationen > https://www.springer.com/de/book/978365 ... outAuthors

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„Corona-Notbremse“ wird aufgehoben: Ab Montag treten im Rhein-Kreis Neuss einige Lockerungen in Kraft

Beitrag von WernerSchell » 23.05.2021, 06:24

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 374/2021
Datum: 22. Mai 2021


„Corona-Notbremse“ wird aufgehoben: Ab Montag treten im Rhein-Kreis Neuss einige Lockerungen in Kraft

Rhein-Kreis Neuss. Seit dem 16. Mai liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss laut RKI unter dem Schwellenwert von 100. Damit wird die Corona-Bundesnotbremse ab Montag, den 24. Mai, 0.00 Uhr, aufgehoben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, mit der einige Lockerungen in Kraft treten. So entfällt zum Beispiel die nächtliche Ausgangssperre.

„Es gibt eine gewisse Entspannung, aber keine Entwarnung“, mahnt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke weiter zur Vorsicht. Nicht unbedingt notwendige Kontakte meiden, Abstand halten, Maske tragen, viel testen und viele Bürgerinnen und Bürger impfen – dies sei weiterhin das Gebot, um auf einem guten Weg zu bleiben. „Wir haben es selbst in der Hand“, ruft Petrauschke auf, dass alle gemeinsam an einem Strang ziehen.

Anstelle der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes gelten im Rhein-Kreis Neuss ab dem 24. Mai nun wieder die Maßnahmen der Corona-Schutzverordnung NRW. Das bedeutet:

• Die Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben.

• Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: Es sind Treffen von einem Hausstand plus einer Person oder bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder unter 14 zählen nicht. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

• Einzelhandel: Alle Geschäfte dürfen öffnen. Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, dürfen eine begrenzte Anzahl an Kunden mit negativem Schnelltest, ohne Terminbuchung, einlassen.

• Gastronomie: Der Betrieb von Außengastronomie ist mit negativem Testergebnis zulässig.

• Sport: Kontaktloser Sport im Freien ist mit bis zu 20 Personen erlaubt. Kontaktsport im Freien in Gruppen ist analog zur Kontaktbeschränkung erlaubt. Auch hierbei gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt. Freibäder dürfen zur Sportausübung mit negativem Testergebnis besucht werden (Liegewiesen z.B. bleiben geschossen).

• Freizeit: Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolfanlagen und Kletterparks dürfen öffnen.

• Kultur: Konzerte im Freien dürfen mit maximal 500 Personen mit negativem Testergebnis stattfinden. Museen, Ausstellungen und Ähnliches können mit vorheriger Terminbuchung besucht werden.

• Beherbergung: Private Übernachtungen in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in Hotels sind mit negativem Testergebnis zulässig.

• Körpernahe Dienstleistungen sind unter strengen Auflagen wieder ohne Schnelltest erlaubt. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht oder nicht dauerhaft ein Mund-Nasenschutz getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen), sind nur mit negativem Testergebnis zulässig.

• Unverändert gilt die Maskenpflicht z.B. in Geschäften, ÖPNV und Fußgängerzonen. Kindergärten verbleiben im eingeschränkten Regelbetrieb. Schulen verbleiben im Wechselunterricht mit zwei Testungen pro Woche.
• Geschäfte der Grundversorgung bleiben ohne Testvorlage oder Terminbuchung mit eingeschränkter Besucherzahl geöffnet. Dazu zählen der Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Kioske, Wochenmärkte für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkte und Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumengeschäfte, Großhandel sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen.

• Allgemein gilt: Genesene, Geimpft-Genesene und Geimpfte sind nach vollständiger Immunisierung den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.

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Infektionsschutzregeln ab 24052021 im RKN.jpg
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Das große Corona-Testen – Kontrolle mangelhaft

Beitrag von WernerSchell » 25.05.2021, 07:01

Ärzte Zeitung vom 24.05.2021:
Medienbericht
Das große Corona-Testen – Kontrolle mangelhaft

Testzentren sprießen derzeit überall wie Pilze aus dem Boden. Doch wie es um die Qualitätssicherung bestellt ist und ob die Abrechnungen stimmen, das wird kaum kontrolliert, wie ein Bericht der „FAS“ aufdeckt.
Frankfurt am Main. Für das Eröffnen einen Schnelltestzentrums auf SARS-CoV-2 hat die Testverordnung die Hürden recht niedrig angelegt. Eignung des Personals und das Betreiberkonzept werden vielerorten nur auf dem Papier kontrolliert, wie die „Frankfuter Allgemeine Sonntagszeitung“ (FAS) berichtet. Der Verdienst mit 18 bis 21 Euro pro Schnelltest scheint verlockend. Immerhin haben sich die Ausgaben des Staates seit Einführung der Bürgertestung fast vervierfacht: auf fast 700 Milionen Euro allein zwischen Mitte April und Mitte Mai im Vergleich zum Zeitraum zwischen Mitte Januar und Mitte Februar, heißt es in dem Bericht.
... (weiter lesen unter) ... > https://www.aerztezeitung.de/Nachrichte ... 20[rundate]

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Neue Corona-Regeln des Landes ab Freitag gültig

Beitrag von WernerSchell » 27.05.2021, 14:00

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 387/2021
Datum: 27. Mai 2021



Neue Corona-Regeln des Landes ab Freitag gültig


Rhein-Kreis Neuss. Ab dem morgigen Freitag treten die Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Verordnung sieht dabei Regelungen in 3 Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 vorliegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse.

„Dank der zuletzt stark rückläufigen Infektionszahlen ist es möglich, weitere Einschränkungen aufzuheben und insbesondere klare Perspektiven für künftige Öffnungen aufzuzeigen“, begrüßt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke den Fahrplan der Landesregierung. „Es gilt mit der neu gewonnenen Freiheit aber Verantwortungsvoll umzugehen und mit gesundem Menschenverstand darauf zu achten, Infektionsgefahren möglichst gering zu halten. Wir sind auf einem guten Weg, aber die Pandemie wird uns noch länger begleiten“, mahnt Petrauschke zur Vorsicht und warnt vor einem möglichen Neuanstieg der Infektionen.

Für den Rhein-Kreis Neuss gilt aktuell die Inzidenzstufe 3. Diese sieht folgende Regelungen vor:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal zwei Haushalten. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl. Ein Negativtest ist erforderlich. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 5 Personen mit Negativtest zulässig.

Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 10 jungen Menschen, im Freien mit 20. Es gibt keine Altersbegrenzung, ein Negativtest ist erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.

Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. Im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 500, in Innenräumen von höchstens 250 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich.

Sport:
Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen im Alter von bis zu 18 Jahren erlaubt. Für kontaktfreien Außensport gilt dies altersunabhängig. Im Freien sind bis zu 500 Zuschauer mit Negativtest und Sitzplan zulässig. Es gibt keine prozentuale Kapazitätsbegrenzung. Freibäder sind für die Sportausübung mit Negativtest geöffnet, Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.

Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Außengastronomie mit Negativtest und Platzpflicht. Es gibt kein Umkreis-Verzehrverbot mehr.

Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Erlaubt ist die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, ein Negativtest ist erforderlich. Bei Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlichem sind Außenbereiche mit Negativtest zulässig.

Beherbergung/Tourismus:
Zulässig sind Übernachtungen bei vollständiger Selbstversorgung (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Negativtest. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie öffnen. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent gegrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Im Rhein-Kreis Neuss liegt die 7-Tages-Inzidenz seit dem gestrigen Mittwoch, 26. Mai unter 50. Am kommenden Montag, 31. Mai könnte diese an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb dieser Schwelle liegen. Dann würden ab Mittwoch, 2. Juni die Regelungen der Inzidenzstufe 2 gelten.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.

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Betrugsmasche Coronatest? Abrechnung wird nicht kontrolliert und Zahl der Abstriche verfälscht

Beitrag von WernerSchell » 30.05.2021, 06:14

Focus-online - 28.05.2021
Hunderte Millionen Euro fließen
Betrugsmasche Coronatest? Abrechnung wird nicht kontrolliert und Zahl der Abstriche verfälscht

Ärzte, Apotheker und Amateure haben seit März durch Bürgertests eine neue Einnahmequelle. Recherchen von WDR, NDR und SZ zeigen, wie unkontrolliert das Ganze zum Teil vonstatten geht. Abrechnungen werden von keiner Behörde geprüft - und Testbetreiber melden hunderte Abstriche zu viel.
… (weiter lesen unter) … > https://www.focus.de/corona-virus/priva ... aNA9bUrU_I

+++
Ich habe bereits vor Monaten bei den Schnelltests von einem "Geschäftsmodell" gesprochen und qualitätssichernde Maßnahmen und Kontrollen gefordert. Ich fühle mich durch die aktuellen Berichte mehr als bestätigt. Und wer übernimmt die Verantwortung für die Fehlentwicklungen und den finanziellen Schaden? … Werner Schell

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Rhein-Kreis Neuss in Inzidenzstufe 2 - Weitere Lockerungen in Corona-Regeln ab Mittwoch

Beitrag von WernerSchell » 31.05.2021, 12:16

Rhein-Kreis Neuss
PRESSEMITTEILUNG NR. 396/2021
Datum: 31. Mai 2021



Rhein-Kreis Neuss in Inzidenzstufe 2 - Weitere Lockerungen in Corona-Regeln ab Mittwoch

Rhein-Kreis Neuss. Seit dem 26. Mai, und damit seit fünf Werktagen, liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss unter dem Schwellenwert von 50. Damit gelten für im Kreisgebiet ab Mittwoch, den 2. Juni, 0.00 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

„Die sinkenden Inzidenzen machen Hoffnung und bringen weitere Lockerung. Möglich ist sind die zurückgewonnenen Freiheiten aber nur, da sich die Bürgerinnen und Bürger mit großer Disziplin an die Regelungen gehalten haben“, spricht Landrat Hans-Jürgen Petrauschke seinen Dank aus, mahnt aber auch davor, dass die Pandemie noch nicht überwunden ist: „Es gilt auch künftig Verantwortungsvoll zu handeln und den Erfolg nicht zu gefährden. Maske tragen, Abstand halten, auf eine gute Hygiene achten und regelmäßig lüften ist weiter erforderlich um auf dem guten Weg zu bleiben. Dies sind wir auch den Menschen schuldig, die über viele Monate Verzicht üben mussten.“

Die ab Mittwoch für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Regelungen der Inzidenzstufe 2 sehen folgendes vor:

Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal drei Haushalten. 10 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.

Private Veranstaltungen (ohne Partys):
Private Veranstaltungen sind mit Negativtest im Freien mit bis zu 100 und in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen zulässig. Partys bleiben untersagt.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Ein Negativtest ist erforderlich. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 10 Personen mit Negativtest zulässig.

Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 20 jungen Menschen, im Freien mit 30. Die Maskenpflicht ist auch in Innenräumen aufgehoben. Es gibt keine Altersbegrenzung, ein Negativtest ist erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.

Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 500 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Für Museen entfällt die Terminpflicht.

Sport:
Kontaktfreier Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien mit bis zu 25 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung und mit Negativtest zulässig. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und Kontaktsport mit höchstens 12 Personen, jeweils bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung und mit Negativtest möglich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 500 Zuschauer mit Negativtest zugelassen, jeweils mit Sitzplan im Schachbrettmuster.

Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist wie in der Grundversorgung ein Kunde pro 10 Quadratmeter.

Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. In der Innengastronomie ist zusätzlich ein Negativtest erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. Kantinen dürfen öffnen, für Betriebsangehörige entfällt dort die Testpflicht.

Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, ein Negativtest ist erforderlich. Bei Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlichem sind Außenbereiche mit Negativtest zulässig. Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, sind jeweils mit Negativtest Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem auch im Innenbereich und die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken möglich.

Beherbergung/Tourismus:
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Auf Campingplätzen ist das Übernachten in Zelten möglich.

Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und Spezialmärkte entfällt die Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.

Tagungen und Kongresse:
Zulässig im Innen- und Außenbereich mit höchstens 500 Teilnehmern und Negativtest.

Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.

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