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Klimaschutzgesetz - Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich

Beitrag von WernerSchell » 30.04.2021, 06:31

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Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich


Beschluss vom 24. März 2021
1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20
> https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 65618.html


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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

Sachverhalt:

Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 °C Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen Belastung durch Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden allgemein auf die Freiheitsrechte.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg.

I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die beiden Umweltverbände sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.

II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden.

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.

Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich gebotenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhöhung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelangtes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist.

Es kann offen bleiben, ob grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis auch insoweit nicht festgestellt werden.

III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit.Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen.

2. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.

a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.

Auch der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll.

Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.

b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen.

Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.

a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.

b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2021 des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-031.html

WernerSchell
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Evolution – Die Geschichte unseres Lebens

Beitrag von WernerSchell » 25.05.2021, 06:07

Evolution – Die Geschichte unseres Lebens

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Planet Wissen 26.02.2018 Video (58:05 Min.) - Verfügbar bis 26.03.2023 WDR > https://www.planet-wissen.de/video-evol ... s-100.html
Dreieinhalb Milliarden Jahre – solange dauerte es, bis sich aus den ersten primitiven Urformen des Lebens Säugetiere und Menschen entwickelten. Warum wir so geworden sind, wie wir heute sind, und wie viel von unseren Urahnen noch in uns steckt, daran forschen Evolutionsbiologen wie Matthias Glaubrecht.

DOWNLOAD:

Evolution – Die Geschichte unseres Lebens | video > https://www.planet-wissen.de/video-evol ... s-100.html
Als die Tiere das Wasser verließen | video > https://www.planet-wissen.de/video-als- ... n-100.html
Evolution in 24 Stunden | video > https://www.planet-wissen.de/video-evol ... n-100.html
1 Minute mit Matthias Glaubrecht, Evolutionsbiologe | video > https://www.planet-wissen.de/video--min ... e-100.html
Konditionierung auf Ekel | video > https://www.planet-wissen.de/video-kond ... l-100.html
Ekel - Ein universelles Gefühl | video > https://www.planet-wissen.de/video-ekel ... l-100.html
Artenexplosion auf der Erde | video > https://www.planet-wissen.de/video-arte ... e-100.html

Quelle: https://www.planet-wissen.de/video-evol ... s-100.html


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Filme zur Evolution bei Youtube > https://www.youtube.com/results?search_ ... s+menschen

Was war vor dem Urknall? | Harald Lesch > https://www.youtube.com/watch?v=ffLW-FS8rxk
Hat Gott die Welt erschaffen? | Harald Lesch > https://www.youtube.com/watch?v=D3dT44jH0iE



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Evolution und mehr ...
... es steht reichlich Literatur zur Verfügung ... (Auswahl)


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Eine "Zeittafel der Geschichte" in Kürze ... vor Jahren:

14 Milliarden > Urknall - Materie und Energie tauchen auf
4,5 Milliarden > Enstehung des Planeten Erde
3.8 Milliarden > Entstehung von Organismen
6 Millionen > Letzter gemeinsamer Vorfahre von Menschen und Schimpansen
2,5 Millionen > Menschen in Afrika
2 Millionen > Menschen breiten sich von Afrika nach Eurasien aus. Entwicklung unterschiedlicher Menschenarten
500 000 > Neandertaler entwickeln sich in Europa und im Nahen Osten
300 000 > Gebrauch von Feuer im Alltag
200.000 > Homo Sapiens entwickelt sich in Afrika
70.000 > Sapiens breiten sich jenseits von Afrika aus
50.000 > Sapiens besiedeln Australien
30.000 > Aussterben der Neandertaler. Homo Sapien ist einzige verbliebene Menschenart
16.000 > Sapiens besiedeln Amerika
12.000 > Landwirtschaftliche Revolution. Domestizierung von Pflanzen und Tieren
... (Quelle: Harari in "Sapeiens Der Aufstieg")


Literatur ....

Telmo Pievani / Valéry Zeitoun: Der große Atlas der Menschheit Homo Sapiens - vbgTheiss > https://www.wbg-wissenverbindet.de/shop ... mo-sapiens

Charles Darwin: Die Abstammung des Menschen - Kröner

Herbert W. Franke: Der Menschen stammt doch vom Affen ab - Kindler

Johannes Hemleben: Darwin - rororo

Heinrich Faust: Woher wir kommen - Wohin wir gehen - Exon

Yuval Noah Harari: Sapiens Der Aufstieg - C.H.Beck

Yuval Noah Harari: Ein kurze Geschichte der Menschzeit - Panteon

Yuval Noah: Homo Deuts - Eine Geschichte von Morgen - C.H. Beck

Harald Lesch / Klaus Kamphausen: Die Menschheit schafft sich ab - Kompettmedia

Josef H. Reichholf: Das Rätsel der Menschwerdung - Deutscher Taschenbuch Verlag

Ewald Frie: Die Geschichte der Welt - C.H. Beck

Richard Dawkins: Die Schöpfungslüge - Warum Darwin recht hat - Ullstein

Becky Smethurst: Das kleine Buch vom großen Knall und was im Universum seitdem geschah - dtv

Olaf Fritsche: Glück gehabt! - Springer Spektrum

J. Anderson Thomson: Warum wir (an Gott) glauben - Springer Spektrum

Norbert Blüm / Peter Henkel: Streit über Gott - Ein Gespräch unter Gegnern - Herder

Matthias Glaubrecht: Das Ende der Evolution - C. Bertelsmann

Siehe auch die Beiträge unter "Urknall der Nachhaltigkeit - Zwischenruf in Richtung Konsumistenwelt" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =6&t=22587

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Mensch, Erde! - Wir könnten es so schön haben - Buchtipp

Beitrag von WernerSchell » 29.05.2021, 06:08

Buchtipp!

Dr. med. Eckart von Hirschhausen:

Mensch, Erde!
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Dieses Buch ist eine Fundgrube von überraschenden Fakten, Reportagen, Essays und Querverbindungen.

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Autor Dr. med. Eckart von Hirschhausen (Jahrgang 1967) studierte Medizin und Wissenschaftsjournalismus in Berlin, London und Heidelberg. Seine Spezialität: medizinische Inhalte auf humorvolle Art und Weise zu vermitteln und mit nachhaltigen Botschaften zu verbinden. Seit über fünfundzwanzig Jahren ist er als Moderator, Redner und Impulsgeber auf Bühnen, Podien und im Fernsehen unterwegs, seine Bücher (u. a. ›Die Leber wächst mit ihren Aufgaben‹, ›Glück kommt selten allein …‹, ›Wunder wirken Wunder‹) wurden mehr als fünf Millionen Mal verkauft. So wurde er einer der erfolgreichsten Sachbuchautoren und der wohl bekannteste Arzt Deutschlands. Zudem ist er Chefreporter der Zeitschrift ›Hirschhausen STERN Gesund leben‹ und moderiert in der ARD die Wissensshows ›Frag doch mal die Maus‹ und ›Hirschhausens Quiz des Menschen‹ sowie die Doku-Reihe ›Hirschhausens Check-up‹.
Als Botschafter und Beirat ist er unter anderem für die »Deutsche Krebshilfe«, die »DFL Stiftung« und die »Fit-for-Future-Foundation« tätig. Mit seiner ersten Stiftung HUMOR HILFT HEILEN fördert er das Humane in der Humanmedizin, etwa mit Workshops für Pflegefachkräfte. Er setzt sich für das Ziel »Globale Gesundheit« der Agenda 2030 (BMZ) und für die biologische Artenvielfalt (BMU) ein. Eckart von Hirschhausen ist Ehrenmitglied der Fakultät der Charité. Seit 2018 engagiert er sich für eine medizinisch und wissenschaftlich fundierte Klimapolitik. So ist er Mitbegründer von »Scientists for Future« und Unterstützer der »Deutschen Allianz Klimawandel und Gesundheit« (KLUG). 2020 gründete er seine zweite Stiftung »Gesunde Erde – Gesunde Menschen«.


Quelle und weitere Informationen > https://www.dtv.de/buch/eckart-von-hirs ... ben-28276/

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In Zukunft hitzefrei? - Das Jugendbuch zum Klimawandel - Buchtipp

Beitrag von WernerSchell » 05.07.2021, 06:15

Buchtipp!

Tim Schulze:

In Zukunft hitzefrei?
Das Jugendbuch zum Klimawandel

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Bild - 1. Auflage Juni 2020
Softcover, 192 Seiten
ISBN: 978-3-96238-219-3
Preis: 19,00 Euro


Die Welt wird heißer und die Diskussionen darüber auch. Wie konnte es dazu kommen? Was können wir tun? Was müssen wir sein lassen?

Die heute Jugendlichen gehören zur letzten Generation, die den Klimawandel noch wirksam bekämpfen kann. Aber sie werden auch die ersten sein, die seine Folgen mit Wucht spüren.
Das Buch erklärt, wie ernst die Lage unseres Klimas ist und wie wir dahin gekommen sind. Wo unsere Fehler lagen, welche Gründe hinter unserem Zögern stehen - aber auch, wie die Bausteine einer Lösung aussehen können. Denn noch ist es nicht zu spät: Wir sollten die Herausforderung annehmen und das Ruder gemeinsam herumreißen.


»Dieses Jugendbuch verdeutlicht einmal mehr: Die Dringlichkeit der Krise ist kinderleicht zu verstehen.«
Fina Girard, Amnesty


Autor Tim Schulze, geboren 1979, ist Ingenieur und Physiker und befasst sich beruflich schon lange mit Themen des Klimaschutzes. Weil er findet, dass man den Klimawandel verstehen muss, um ihn zu bekämpfen, hat er das Jugendbuch »In Zukunft hitzefrei?« geschrieben. Er hat drei Kinder und lebt mit seiner Familie in Berlin.

Quelle und weitere Informationen > https://www.oekom.de/buch/in-zukunft-hi ... 3962382193

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Das Jugendbuch "In Zukunft hitzefrei?" kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen bezogen werden (Bestellnummer 2046 Z - Gruppensatz möglich): > https://www.politische-bildung.nrw.de/

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Gesunde Menschen gibt es nur auf einer gesunden Erde

Beitrag von WernerSchell » 17.07.2021, 07:42

"Gesunde Menschen gibt es
nur auf einer gesunden Erde"

(Zitat: Dr. Eckart von Hirschhausen).

Der Kampf gegen den Klimawandel, extreme Wetterereignisse und menschengemachte Umweltschäden … ist daher, wie immer deutlicher wird, oberstes Gebot. Wir sollten die Herausforderungen annehmen und das Ruder gemeinsam herumreißen. - JETZT!

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WernerSchell
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Hochwasser schwindet - was jetzt zu tun ist ...

Beitrag von WernerSchell » 21.07.2021, 06:13

Der Newsletter der Neuss-Grevenbroicher Zeitung befasst sich mit den Inhalten der Zeitungsausgabe vom 21.07.2021 und gibt u.a. folgende Hinweise:

Das Hochwasser schwindet, zurück bleiben Schlamm, Ruinen und unendlich viel Leid. Das Ausmaß der Katastrophe war in NRW und Rheinland-Pfalz nicht vorstellbar. Mancherorts wird der Wiederaufbau Jahre brauchen. Doch gerade jetzt finden Menschen zusammen.
Flutopfer: In NRW soll bereits 22.07.2021 über die Höhe der Soforthilfen entschieden werden. Im Gespräch ist, dass für NRW und Rheinland-Pfalz vom Bund jeweils 200 Millionen Euro kommen, die um weitere jeweils 200 Millionen Euro in den Ländern aufgestockt werden. Sonderimpfungen sollen in betroffenen Gebieten Corona-Ausbrüche verhindern.
Unterkünfte: In den Katastrophengebieten sind unzählige Häuser unbewohnbar. Die Menschen kommen in Notunterkünften oder bei Verwandten unter. Aber eine dauerhafte Lösung ist das nicht. Für Betroffene, die ihr Dach über dem Kopf verloren haben, gibt es einige Hilfsangebote.
Überschwemmungen: Auch in China haben schwere Regenfälle in der zentralchinesischen Millionenmetropole Zhengzhou massive Überschwemmungen ausgelöst. Die Fluten kamen völlig unerwartet. U-Bahn-Tunnel und Züge liefen voll Wasser, der Damm eines Wasserreservoirs brach. Es gibt Todesopfer.
Angela Merkel: Beim Thema Klimaschutz ist die Kanzlerin einst mit viel Elan gestartet, später aber nicht am Ball geblieben. Nicht nur mit Blick auf die Hochwasser-Katastrophe könnte dies der Makel ihrer langen Amtszeit sein.


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WernerSchell
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Klimawandel - Klartext vom 10.08.2021 ...

Beitrag von WernerSchell » 10.08.2021, 07:33

Statement in den sozialen Medien am 10.08.2021:

• Klimawandel: Dass die Flutkatastrophe auch auf den Klimawandel zurückgeht, wird von kaum jemandem bestritten. Jetzt liegt der neue Sachstandsbericht des Weltklimarats vor. Doch nichts von dem, was nach der Bundestagswahl in knapp sieben Wochen beschlossen werden mag, und sei es noch so konsequent, kann den globalen Trend stoppen oder auch nur spürbar verlangsamen. Denn mit knapp zwei Prozent des weltweit ausgestoßenen CO2 ist unser Hebel dafür zu klein. Und doch darf uns das nicht beirren (Quelle: Rheinische Post vom 10.08.2021).
• Und worüber zu wenig geredet wird: Die Weltbevölkerung hat von 1900 mit rd. 1,65 Milliarden Menschen bis 2018 auf 7,8 Milliarden zugenommen - Tendenz weiter schnell steigend. Damit verbunden sind ein dramatisch zunehmender Konsum (Globalisierung mit negativen Folgen) und entsprechend steigende Emissionen (siehe "Das Klimabuch" > https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 29#p110629 ) …Das Bevölkerungswachstum muss daher als das Hauptübel für die Erderwärmung angesehen werden. Wenn nämlich alle so leben wollten wie wir, bräuchten wir 3 Erden (> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 08#p105608 )!
• Mein Zwischenruf (von April 2018) in Richtung Konsumistenwelt: …. immer mehr, höher, weiter, schneller, bunter (usw.) … Wachstum (und Müll) ohne Ende & Handelskriege … Wie wäre es mit weniger Wachstumsstrategie und Gestaltung von mehr menschlicher Zuwendung durch Stärkung des Dienstleistungssektors, v.a. im Gesundheits- und Pflegesystem? ...(Quelle: https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =6&t=22587 ).
• Siehe auch das Statement vom 09.08.2021 mit den Hinweisen zum Bericht des Weltklimarates > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... 2310#p2310 und die Infos unter > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=7&t=42

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Zuwachs der Weltbevölkerung eindämmen ....

Beitrag von WernerSchell » 25.09.2021, 08:35

Dass sich junge Menschen für die Politik und aktuell notwendige Reformen einsetzen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber die schrillen Töne zum Klimaschutz lösen nicht die wesentlichen Probleme. Deutschland ist mit einem Anteil von nicht einmal 2% an der Erderwärmung beteiligt, so dass unsere diesbezüglichen Aktivitäten im Wesentlichen Vorbildcharakter haben können. In China werden z.Zt. jedes Jahr rd. neue Kohlekraftwerke gebaut. USA, Indien und andere Staaten sind die hauptsächlichen Treiber der Erderwärmung. Dort muss es v.a. zu Veränderungen kommen. Dabei können die westlichen Staaten mithelfen. Im Übrigen muss alles unternommen werden, um den weiteren Zuwachs der Weltbevölkerung einzudämmen. … Die jungen Menschen sollten sich um eine Politik kümmern, die weiterhin auf angemessenes Wachstum setzt, aber eher im Dienstleistungssektor, und vor allem darauf bestehen, dass schnellstens eine Rentenreform gestaltet wird, die im Alter noch ein auskömmliches Leben ermöglicht. Eine Gesellschaft, die wesentlich länger lebt und bemüht ist, immer weniger zu arbeiten, wird nur Altersarmut produzieren. ….

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Parken in Neuss-Erfttal - Rechtswidrige Situationen nehmen zu ...

Beitrag von WernerSchell » 27.11.2021, 17:56

Seit Jahren wird auf das verkehrswidrige Parken in Erfttal aufmerksam gemacht. Die Stadt Neuss wurde mit verschiedenen Zuschriften einschließlich Bildmaterial informiert. - Leider ist nicht erkennbar, dass irgendwelche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind. Zur Parksituation an der Harffer Straße 69 wurden aktuell einige Fotos gemacht und erneut der Stadt Neuss übermittelt.


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Die Klimakrise gefährdet die Existenz der gesamten Menschheit ...

Beitrag von WernerSchell » 25.07.2022, 07:54

Heute, 25.07.2022, in den sozialen Medien gepostet:

Es wird immer deutlicher: >>> Die Klimakrise gefährdet die Existenz der gesamten Menschheit, ihre Gesundheit, ihre Sicherheit und ihre Ernährung. Die Erderwärmung zu bremsen, ist daher die größte Herausforderung dieses Jahrhunderts. Industrie, Mobilität und unsere Ernährungsweise stehen vor gewaltigen Umbrüchen. Die Regierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz muss die Klimakrise in ihrer vollen Tragweite anerkennen und entsprechende Maßnahmen umsetzen - JETZT. „Es ist zu spät, erst bei den größten Schocks aktiv zu werden“ (Meteorologe Sven Plöger - Zitat aus einem Interview - Rhein. Post, 25.07.2022). "Veränderung wird nur hervorgerufen durch aktives Handeln und nicht durch Mediation oder Beten allein" (Zitat Dalai Lama).

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