Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung
Moderator: WernerSchell
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Widerspruchslösung bei der Organentnahme wäre verfassungswidrig
Jens Spahn, BMG, strebt eine Widerspruchslösung bei der Organentnahme an. Eine solche Regelung hat mit einer Spende nichts mehr zu tun und wäre aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes klar verfassungswidrig. Da sind auch keine Erklärungsversuche hilfreich. >
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 09#p108309
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 09#p108309
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Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 28#p107928
Ärzte Zeitung vom 05.03.2019:
Transplantation
Wenn Patientenverfügung und Organspendeausweis kollidieren
Ist im Ausweis der Wille zur Organspende festgehalten, werden in der Patientenverfügung aber intensivmedizinische Maßnahmen abgelehnt, kann dies die Spende verhindern. Helfen kann ein Arbeitspapier der BÄK. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=98 ... efpuryykqr
Siehe:
"Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung"
> https://www.bundesaerztekammer.de/filea ... 012013.pdf
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht in Vorträgen zur Patientenautonomie am Lebensende regelmäßig auf die Organspendeproblematik bei klar einschränkenden Festlegungen in einer Patientenverfügung aufmerksam und gibt Handlungsempfehlungen.
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 28#p107928
Ärzte Zeitung vom 05.03.2019:
Transplantation
Wenn Patientenverfügung und Organspendeausweis kollidieren
Ist im Ausweis der Wille zur Organspende festgehalten, werden in der Patientenverfügung aber intensivmedizinische Maßnahmen abgelehnt, kann dies die Spende verhindern. Helfen kann ein Arbeitspapier der BÄK. mehr » https://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=98 ... efpuryykqr
Siehe:
"Arbeitspapier zum Verhältnis der Patientenverfügung und Organspendeerklärung"
> https://www.bundesaerztekammer.de/filea ... 012013.pdf
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk macht in Vorträgen zur Patientenautonomie am Lebensende regelmäßig auf die Organspendeproblematik bei klar einschränkenden Festlegungen in einer Patientenverfügung aufmerksam und gibt Handlungsempfehlungen.
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Übertherapie am Lebensende
Die Neuss-Grevenbroicher Zeitung / Rheinische Post berichtet am 04.01.2020:
Ethik der Medizin
Übertherapie am Lebensende
Essen In Essen ringt eine Familie darum, dass ihr Vater in Würde sterben kann – so wie es in seiner Patientenverfügung steht. Nach einer Not-OP wurde er mit allen Mitteln der Intensivmedizin behandelt. Kein Einzelfall.
Von Dorothee Krings
Redakteurin der Rheinischen Post
Genau das hat Hans S. niemals erleben wollen: Der Industriemeister (81) aus Essen hat seinen Kindern immer gesagt, dass er sein Lebensende nicht umgeben von medizinischen Apparaten auf einer Intensivstation erleben möchte. Darum hat er auch eine entsprechende Patientenverfügung verfasst, darin zum Beispiel künstliche Beatmung und Ernährung ausgeschlossen. ... (weiter lesen unter) > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens
+++
Anmerkung:
Es muss immer wieder verdeutlicht werden, dass der Patientenwille in jeder Lebenslage entscheidend ist. Damit wird einem verfassungsrechtlich garantierten Recht Geltung verschafft. Auf dieses Erfordernis mache ich seit Jahrzehnten aufmerksam und informiere entsprechend in Vorträgen zum Patientenrecht bzw. zum Thema Patientenverfügung ... Der nächste Vortrag zum Patientenrecht findet am 21.01.2020 in Neuss-Erfttal statt. Siehe insoweit die Hinweise unter folgender Adresse > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=23405
Die Patientenversorgung durch den Arzt hat nach den Vorschriften des Dienstvertragsrechts - und damit auf partnerschaftlicher Basis - zu erfolgen (§ 630b BGB) "Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken" (§ 630c BGB). Um sich zielgerichtet in das Arzt-Patienten-Gespräch einbringen zu können, macht es für den Patienten durchaus Sinn, die im BGB ausgewiesenen Patientenrechte zu kennen und vorab über ein Mindestmaß an seriösen Gesundheitsinformationen zu verfügen. Dies erscheint zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes nahezu zwingend (Art. 2 GG; § 630d BGB). Dies wird zwar von der Ärzteschaft eher kritisch gesehen (> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=21676 ), sollte aber die Patienten nicht davon abhalten, in eigener Regie zeitgerecht vertrauenswürdige Informationsmaterialien beizuziehen. Insoweit können Internetquellen durchaus hilfreich sein. Das Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist mit guten und stets aktuellen Infos dabei! > http://www.wernerschell.de/forum/neu/index.php - Werner Schell
Ethik der Medizin
Übertherapie am Lebensende
Essen In Essen ringt eine Familie darum, dass ihr Vater in Würde sterben kann – so wie es in seiner Patientenverfügung steht. Nach einer Not-OP wurde er mit allen Mitteln der Intensivmedizin behandelt. Kein Einzelfall.
Von Dorothee Krings
Redakteurin der Rheinischen Post
Genau das hat Hans S. niemals erleben wollen: Der Industriemeister (81) aus Essen hat seinen Kindern immer gesagt, dass er sein Lebensende nicht umgeben von medizinischen Apparaten auf einer Intensivstation erleben möchte. Darum hat er auch eine entsprechende Patientenverfügung verfasst, darin zum Beispiel künstliche Beatmung und Ernährung ausgeschlossen. ... (weiter lesen unter) > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens
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Anmerkung:
Es muss immer wieder verdeutlicht werden, dass der Patientenwille in jeder Lebenslage entscheidend ist. Damit wird einem verfassungsrechtlich garantierten Recht Geltung verschafft. Auf dieses Erfordernis mache ich seit Jahrzehnten aufmerksam und informiere entsprechend in Vorträgen zum Patientenrecht bzw. zum Thema Patientenverfügung ... Der nächste Vortrag zum Patientenrecht findet am 21.01.2020 in Neuss-Erfttal statt. Siehe insoweit die Hinweise unter folgender Adresse > http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =7&t=23405
Die Patientenversorgung durch den Arzt hat nach den Vorschriften des Dienstvertragsrechts - und damit auf partnerschaftlicher Basis - zu erfolgen (§ 630b BGB) "Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken" (§ 630c BGB). Um sich zielgerichtet in das Arzt-Patienten-Gespräch einbringen zu können, macht es für den Patienten durchaus Sinn, die im BGB ausgewiesenen Patientenrechte zu kennen und vorab über ein Mindestmaß an seriösen Gesundheitsinformationen zu verfügen. Dies erscheint zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes nahezu zwingend (Art. 2 GG; § 630d BGB). Dies wird zwar von der Ärzteschaft eher kritisch gesehen (> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=21676 ), sollte aber die Patienten nicht davon abhalten, in eigener Regie zeitgerecht vertrauenswürdige Informationsmaterialien beizuziehen. Insoweit können Internetquellen durchaus hilfreich sein. Das Forum von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk ist mit guten und stets aktuellen Infos dabei! > http://www.wernerschell.de/forum/neu/index.php - Werner Schell
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Hermann Gröhe aus Neuss äußert sich zur Organspende-Entscheidung
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 77#p111977
Die Medien berichten am 17.01.2020 lebhaft zum Organspendethema; z.B.:
Neuss-Grevenbroicher Zeitung:
Stärkung der Patientenrechte
Hermann Gröhe aus Neuss äußert sich zur Organspende-Entscheidung
Neuss Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister a.D., fand für seine Ansicht zur Organspende eine Mehrheit im Bundestag.
Von Christoph Kleinau
Der Bundestag hat am Donnerstag die Debatte um eine Neuregelung der Organspende beendet und mit 432 zu 200 Stimmen für die so genannte Entscheidungsregelung gestimmt. Hermann Gröhe, Befürworter dieser Regelung, zeigte sich im Anschluss an die Abstimmung erleichtert darüber, dass der Bundestag damit auch gegen eine Relativierung des Selbstbestimmungsrechtes und für die Stärkung der Patientenrechte votiert hat. Denn die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn – dem Nachfolger Gröhes im Amt – favorisierte doppelte Widerspruchslösung hätte jeden automatisch zum Organspender gemacht, der dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
... (weiter lesen unter) ... > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-48270617
Deutsches Ärzteblatt
Abgeordnete lehnen Widerspruchsregelung ab
Berlin – Der Bundestag hat soeben in namentlicher Abstimmung eine Widerspruchsregelung in der Organspende abgelehnt. Es gab 674 abgegebene Stimmen. 292 Abgeordnete votierten für die Reform, 379 waren dagegen und drei Parlamentarier enthielten sich.... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q47n69
Ärzte Zeitung:
Organspende
Entscheidungslösung hat sich durchgesetzt
Organspenden bleiben nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Der Bundestag beschloss neue Organspende-Regelungen – eine radikale Kehrtwende, wie es die Widerspruchslösung vorsah, lehnten die Abgeordneten aber ab. Wir zeichnen die Debatte nach. > http://ods-mailing.springer-sbm.com/red ... 269691CD15
Rheinische Post /NGZ:
Der Befund ist klar, die Therapie fällt moderat aus: Zwar gibt es viel zu wenige Organe, die schwerkranken Menschen transplantiert werden können, aber trotzdem muss man auch künftig explizit zustimmen, wenn man nichts gegen eine Entnahme nach dem eigenen Tod hat. Was Sie nun wissen müssen, haben wir in einer Übersicht zusammengetragen. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens Meine Kollegin Eva Quadbeck findet die Entscheidung richtig, wie sie in ihrem Kommentar schreibt. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens Ich bin nicht ganz sicher. Natürlich geht es in dieser heiklen Frage um die persönliche Selbstbestimmung. Aber ich fürchte, jemand, der eine Organspende benötigt, hat andere Prioritäten. Persönliche Betroffenheit beeinflusst unser Denken ganz maßgeblich. Deswegen finde ich es sehr angemessen, dass diese Entscheidung in namentlicher Abstimmung und ohne Fraktionszwang fiel. So wurde es ein guter Tag für unsere Demokratie. Zu einer historischen Wende, wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gefordert hatte, ist es nicht gekommen.
Quelle: Mitteilung vom 17.01.2020 - Moritz Döbler Chefredaktion
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 77#p111977
Die Medien berichten am 17.01.2020 lebhaft zum Organspendethema; z.B.:
Neuss-Grevenbroicher Zeitung:
Stärkung der Patientenrechte
Hermann Gröhe aus Neuss äußert sich zur Organspende-Entscheidung
Neuss Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister a.D., fand für seine Ansicht zur Organspende eine Mehrheit im Bundestag.
Von Christoph Kleinau
Der Bundestag hat am Donnerstag die Debatte um eine Neuregelung der Organspende beendet und mit 432 zu 200 Stimmen für die so genannte Entscheidungsregelung gestimmt. Hermann Gröhe, Befürworter dieser Regelung, zeigte sich im Anschluss an die Abstimmung erleichtert darüber, dass der Bundestag damit auch gegen eine Relativierung des Selbstbestimmungsrechtes und für die Stärkung der Patientenrechte votiert hat. Denn die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn – dem Nachfolger Gröhes im Amt – favorisierte doppelte Widerspruchslösung hätte jeden automatisch zum Organspender gemacht, der dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
... (weiter lesen unter) ... > https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/ ... d-48270617
Deutsches Ärzteblatt
Abgeordnete lehnen Widerspruchsregelung ab
Berlin – Der Bundestag hat soeben in namentlicher Abstimmung eine Widerspruchsregelung in der Organspende abgelehnt. Es gab 674 abgegebene Stimmen. 292 Abgeordnete votierten für die Reform, 379 waren dagegen und drei Parlamentarier enthielten sich.... [mehr] > http://170770.eu1.cleverreach.com//c/32 ... 975-q47n69
Ärzte Zeitung:
Organspende
Entscheidungslösung hat sich durchgesetzt
Organspenden bleiben nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Der Bundestag beschloss neue Organspende-Regelungen – eine radikale Kehrtwende, wie es die Widerspruchslösung vorsah, lehnten die Abgeordneten aber ab. Wir zeichnen die Debatte nach. > http://ods-mailing.springer-sbm.com/red ... 269691CD15
Rheinische Post /NGZ:
Der Befund ist klar, die Therapie fällt moderat aus: Zwar gibt es viel zu wenige Organe, die schwerkranken Menschen transplantiert werden können, aber trotzdem muss man auch künftig explizit zustimmen, wenn man nichts gegen eine Entnahme nach dem eigenen Tod hat. Was Sie nun wissen müssen, haben wir in einer Übersicht zusammengetragen. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens Meine Kollegin Eva Quadbeck findet die Entscheidung richtig, wie sie in ihrem Kommentar schreibt. > https://rdir.inxmail.com/rponline/d?o0b ... deswestens Ich bin nicht ganz sicher. Natürlich geht es in dieser heiklen Frage um die persönliche Selbstbestimmung. Aber ich fürchte, jemand, der eine Organspende benötigt, hat andere Prioritäten. Persönliche Betroffenheit beeinflusst unser Denken ganz maßgeblich. Deswegen finde ich es sehr angemessen, dass diese Entscheidung in namentlicher Abstimmung und ohne Fraktionszwang fiel. So wurde es ein guter Tag für unsere Demokratie. Zu einer historischen Wende, wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gefordert hatte, ist es nicht gekommen.
Quelle: Mitteilung vom 17.01.2020 - Moritz Döbler Chefredaktion
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Wirksamkeit einer Patientenverfügung gegen Zwangsbehandlung abgelehnt
Landgericht Osnabrück lehnt Wirksamkeit einer Patientenverfügung gegen Zwangsbehandlung mit Beschluss vom 10.01.2020 in bestimmten Fällen ab >>> http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... =2&t=23541
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Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken
Aus Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 61#p113161
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
09.04.2020
Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken
Viele Menschen machen sich Sorgen wegen der Krankheit COVID-19. Was passiert dann mit mir oder einem geliebten Menschen im Krankenhaus? Wer mit dem konkreten Risiko durch das Coronavirus im Kopf seine Patientenverfügung nochmal überdenkt, kann das Dokument einfach ändern.
Das Wichtigste in Kürze:
Grundsätzlich sind medizinische Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung in Patientenverfügungen bereits geregelt. Eine Änderung ist deshalb nicht unbedingt erforderlich.
Sollte sich Ihre Meinung zu diesen medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert haben, nehmen Sie die Patientenverfügung nochmal zur Hand.
Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit verändern. Sie kann auch konkret bezüglich der Maßnahmen, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 erforderlich sind, angepasst werden.
Nehmen Sie bei Unsicherheiten medizinischen Rat in Anspruch.
Zusätzlich zur Patientenverfügung können eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung Sinn ergeben.
...
Quelle und weitere Informationen >>> https://www.verbraucherzentrale.nrw/wis ... nken-46456
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 61#p113161
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
09.04.2020
Corona: an Patientenverfügung, Vollmacht und Betreuungsverfügung denken
Viele Menschen machen sich Sorgen wegen der Krankheit COVID-19. Was passiert dann mit mir oder einem geliebten Menschen im Krankenhaus? Wer mit dem konkreten Risiko durch das Coronavirus im Kopf seine Patientenverfügung nochmal überdenkt, kann das Dokument einfach ändern.
Das Wichtigste in Kürze:
Grundsätzlich sind medizinische Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung in Patientenverfügungen bereits geregelt. Eine Änderung ist deshalb nicht unbedingt erforderlich.
Sollte sich Ihre Meinung zu diesen medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert haben, nehmen Sie die Patientenverfügung nochmal zur Hand.
Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit verändern. Sie kann auch konkret bezüglich der Maßnahmen, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 erforderlich sind, angepasst werden.
Nehmen Sie bei Unsicherheiten medizinischen Rat in Anspruch.
Zusätzlich zur Patientenverfügung können eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung Sinn ergeben.
...
Quelle und weitere Informationen >>> https://www.verbraucherzentrale.nrw/wis ... nken-46456
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Zahl der Patientenverfügungen
Zahl der Patientenverfügungen
Gesundheit/Antwort
Berlin: (hib/CHE) Die Zahl der in Deutschland verfassten Patientenverfügungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Lediglich im Rahmen der Registrierung von Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sei es möglich, die zusätzliche Information zu hinterlegen, ob neben der Vollmacht auch eine Patientenverfügung erstellt wurde, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21160 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/211/1921160.pdf ) auf eine Kleine Anfrage (19/20847 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/208/1920847.pdf ) der FDP-Fraktion.
Laut dieses Registers waren demnach zum 31. März 2020 rund 4,7 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen. Die Gesamtzahl der mit einer Patientenverfügung verbundenen Vorsorgevollmachten geht aus dem Register aber nicht hervor, denn angegeben ist dies jeweils nur für Neueintragungen. Von den 118.216 Neueintragungen von Januar bis März 2020 waren 85.383 (72 Prozent) mit einer Patientenverfügung verbunden.
Im Jahr 2019 waren von 393.092 Neueintragungen 312.331 (79 Prozent) mit einer Patientenverfügung verbunden. Dieser Anteil lag in den Jahren von 2009 und 2018 regelmäßig zwischen 74 und 76 Prozent. Bei einer vorsichtigen Schätzung könne daher davon ausgegangen werden, dass im Schnitt rund 75 Prozent aller eingetragenen Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen verbunden seien, schreibt die Bundesregierung. Bei einer aktuellen Gesamtzahl von rund 4,7 Millionen eingetragenen Vorsorgevollmachten wären demzufolge etwa 3,5 Millionen Patientenverfügungen registriert.
Quelle: Mitteilung vom 30.07.2020
Deutscher Bundestag
Parlamentsnachrichten
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
E-Mail: vorzimmer.ik5@bundestag.de
Gesundheit/Antwort
Berlin: (hib/CHE) Die Zahl der in Deutschland verfassten Patientenverfügungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Lediglich im Rahmen der Registrierung von Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sei es möglich, die zusätzliche Information zu hinterlegen, ob neben der Vollmacht auch eine Patientenverfügung erstellt wurde, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21160 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/211/1921160.pdf ) auf eine Kleine Anfrage (19/20847 https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/208/1920847.pdf ) der FDP-Fraktion.
Laut dieses Registers waren demnach zum 31. März 2020 rund 4,7 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen. Die Gesamtzahl der mit einer Patientenverfügung verbundenen Vorsorgevollmachten geht aus dem Register aber nicht hervor, denn angegeben ist dies jeweils nur für Neueintragungen. Von den 118.216 Neueintragungen von Januar bis März 2020 waren 85.383 (72 Prozent) mit einer Patientenverfügung verbunden.
Im Jahr 2019 waren von 393.092 Neueintragungen 312.331 (79 Prozent) mit einer Patientenverfügung verbunden. Dieser Anteil lag in den Jahren von 2009 und 2018 regelmäßig zwischen 74 und 76 Prozent. Bei einer vorsichtigen Schätzung könne daher davon ausgegangen werden, dass im Schnitt rund 75 Prozent aller eingetragenen Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen verbunden seien, schreibt die Bundesregierung. Bei einer aktuellen Gesamtzahl von rund 4,7 Millionen eingetragenen Vorsorgevollmachten wären demzufolge etwa 3,5 Millionen Patientenverfügungen registriert.
Quelle: Mitteilung vom 30.07.2020
Deutscher Bundestag
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Österreich: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten
Aus Forum:
https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23872
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Österreich
VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten
Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstößt gegen Recht auf Selbstbestimmung
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt:
Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig.
Die Anfechtung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar.
Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen.
Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.
Nach Auffassung des VfGH steht es zu dem sowohl in der verfassungsrechtlich begründeten Behandlungshoheit als auch in § 49a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich der Einhaltung der Patientenverfügung) zum Ausdruck kommenden Stellenwert der freien Selbstbestimmung im Widerspruch, dass § 78 zweiter Tatbestand StGB jegliche Hilfe bei der Selbsttötung verbietet.
Wenn einerseits der Patient darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits durch § 49a Ärztegesetz 1998 sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten bei einer Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.
Jemand anderen zur Selbsttötung zu verleiten, bleibt strafbar (erster Tatbestand des § 78 StGB). Die Entscheidung, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn sie, wie bereits ausgeführt, frei und unbeeinflusst getroffen wird. Diese Bedingung ist von vorneherein nicht erfüllt (Tatbestand des „Verleitens“).
Die Anfechtung von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufhebung wäre die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen als Mord oder Totschlag zu ahnden. Mit der Aufhebung wären daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgeräumt; insofern war der Anfechtungsumfang zu eng.
(G 139/2019)
Verkündung des VfGH zur „Sterbehilfe" und Mitwirkung am Suizid (G 139/2019) , 11. Dezember 2020
>>> https://www.youtube.com/watch?v=8JoRnZdXjbI
Quelle: Pressemitteilung vom 11.12.2020
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 1 531 22 - 0, vfgh@vfgh.gv.at
> https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH__Es_ ... _zu.de.php
+++
Siehe auch:
Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23485
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 85#p112486
https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23872
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Österreich
VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten
Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ verstößt gegen Recht auf Selbstbestimmung
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag mehrerer Betroffener, darunter zweier Schwerkranker, jene Bestimmung aufgehoben, die die Hilfeleistung zum Selbstmord unter Strafe stellt:
Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
Der erste Tatbestand des § 78 StGB („Verleiten“ zum Suizid) ist hingegen nicht verfassungswidrig.
Die Anfechtung des § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) erwies sich als unzulässig und wurde daher zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Aus mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz, ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ableitbar.
Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst das Recht auf die Gestaltung des Lebens ebenso wie das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Das Verbot der Selbsttötung mit Hilfe eines Dritten kann einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung darstellen.
Beruht die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen, so ist dies vom Gesetzgeber zu respektieren.
Aus grundrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder der Patientenverfügung in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident mit Hilfe eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall, dass die jeweilige Entscheidung auf der Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird.
Nach Auffassung des VfGH steht es zu dem sowohl in der verfassungsrechtlich begründeten Behandlungshoheit als auch in § 49a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (hinsichtlich der Einhaltung der Patientenverfügung) zum Ausdruck kommenden Stellenwert der freien Selbstbestimmung im Widerspruch, dass § 78 zweiter Tatbestand StGB jegliche Hilfe bei der Selbsttötung verbietet.
Wenn einerseits der Patient darüber entscheiden kann, ob sein Leben durch eine medizinische Behandlung gerettet oder verlängert wird, und andererseits durch § 49a Ärztegesetz 1998 sogar das vorzeitige Ableben eines Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Kauf genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, dem Sterbewilligen die Hilfe durch einen Dritten bei einer Selbsttötung zu verbieten und derart das Recht auf Selbstbestimmung ausnahmslos zu verneinen.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass die freie Selbstbestimmung auch durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch Maßnahmen vorzusehen, damit die betroffene Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss Dritter fasst.
Jemand anderen zur Selbsttötung zu verleiten, bleibt strafbar (erster Tatbestand des § 78 StGB). Die Entscheidung, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn sie, wie bereits ausgeführt, frei und unbeeinflusst getroffen wird. Diese Bedingung ist von vorneherein nicht erfüllt (Tatbestand des „Verleitens“).
Die Anfechtung von § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufhebung wäre die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen als Mord oder Totschlag zu ahnden. Mit der Aufhebung wären daher die Bedenken der Antragsteller gegen § 77 StGB nicht ausgeräumt; insofern war der Anfechtungsumfang zu eng.
(G 139/2019)
Verkündung des VfGH zur „Sterbehilfe" und Mitwirkung am Suizid (G 139/2019) , 11. Dezember 2020
>>> https://www.youtube.com/watch?v=8JoRnZdXjbI
Quelle: Pressemitteilung vom 11.12.2020
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 1 531 22 - 0, vfgh@vfgh.gv.at
> https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH__Es_ ... _zu.de.php
+++
Siehe auch:
Sterbehilfe - Politiker blockieren, Patienten verzweifeln - Filmbeiträge informieren!
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=23485
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 85#p112486
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Patientenverfügung - Erweiterung - für COVID-19-Erkrankung - Maltester Mustertext
Patientenverfügung - Erweiterung - für COVID-19-Erkrankung
Die Malteser haben einen Text zur corona-spezifischen Erweiterung einer bereits erstellten Patientenverfügung anlässlich einer Covid-19-Erkrankung vorgelegt: … "Mein Wille für den Fall, dass ich an COVID-19 erkranke" ...
Der Malteser-Mustertext ist abrufbar unter folgender Adresse > https://www.malteser.de/fileadmin/Files ... eibbar.pdf
Dazu wurden von den Maltesern folgende Hinweise gegeben:
Angesichts des möglichen schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung haben die Malteser das Musterformular ihrer Patientenverfügung erweitert. Das zusätzliche Dokument kann kostenfrei im Internet als Vorlage heruntergeladen werden. "In der Corona-Pandemie stellen sich für viele Menschen zusätzliche Fragen, wie ihre medizinische Behandlung erfolgen soll. Die Themen 'Verlegung in ein Krankenhaus', 'intensivmedizinische Behandlung', 'künstliche Beatmung' und 'wiederbelebende Maßnahmen' rücken mit der Corona-Pandemie noch näher an jeden Einzelnen von uns heran. Mit der Ergänzung der Patientenverfügung zu unserer bestehenden Vorlage möchten wir sowohl den Patienten und Angehörigen als auch den behandelnden Ärzten Sicherheit geben", sagt Karin Gollan, Fachbereichsleiterin Ethik der Malteser in Deutschland.
Für die Gesundheitliche Versorgungsplanung in der Altenhilfe und für COVID-19-Risikogruppen im Allgemeinen hilft die neue Vorlage, Kernfragen zielgerichtet zu beantworten. "Über die Patientenverfügung hinaus empfehlen wir, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, die dazu beiträgt, dass der Patientenwille durch eine andere Person tatsächlich umgesetzt wird," sagt Karin Gollan.
Quelle: https://www.malteser.de/newsdetails/new ... id-19.html
Die Malteser haben einen Text zur corona-spezifischen Erweiterung einer bereits erstellten Patientenverfügung anlässlich einer Covid-19-Erkrankung vorgelegt: … "Mein Wille für den Fall, dass ich an COVID-19 erkranke" ...
Der Malteser-Mustertext ist abrufbar unter folgender Adresse > https://www.malteser.de/fileadmin/Files ... eibbar.pdf
Dazu wurden von den Maltesern folgende Hinweise gegeben:
Angesichts des möglichen schweren Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung haben die Malteser das Musterformular ihrer Patientenverfügung erweitert. Das zusätzliche Dokument kann kostenfrei im Internet als Vorlage heruntergeladen werden. "In der Corona-Pandemie stellen sich für viele Menschen zusätzliche Fragen, wie ihre medizinische Behandlung erfolgen soll. Die Themen 'Verlegung in ein Krankenhaus', 'intensivmedizinische Behandlung', 'künstliche Beatmung' und 'wiederbelebende Maßnahmen' rücken mit der Corona-Pandemie noch näher an jeden Einzelnen von uns heran. Mit der Ergänzung der Patientenverfügung zu unserer bestehenden Vorlage möchten wir sowohl den Patienten und Angehörigen als auch den behandelnden Ärzten Sicherheit geben", sagt Karin Gollan, Fachbereichsleiterin Ethik der Malteser in Deutschland.
Für die Gesundheitliche Versorgungsplanung in der Altenhilfe und für COVID-19-Risikogruppen im Allgemeinen hilft die neue Vorlage, Kernfragen zielgerichtet zu beantworten. "Über die Patientenverfügung hinaus empfehlen wir, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, die dazu beiträgt, dass der Patientenwille durch eine andere Person tatsächlich umgesetzt wird," sagt Karin Gollan.
Quelle: https://www.malteser.de/newsdetails/new ... id-19.html
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Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (Advance Care Planning)
Zum Thema "Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (Advance Care Planning) - Beizeiten begleiten …" wurden im Forum - Archiv (bis 2020) zahlreiche Beiträge eingestellt, u.a.:
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 110#p97922
> https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... 052017.pdf
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=22061
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=22530
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=21084
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 3&p=116564
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 9&p=113094
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=22992
Die Informationen zu diesem Thema werden im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! >>> https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=3&t=44
+++
Bild vom Neusser Pflegetreff am 10.05.2015, der sich mit dem Thema "Gsundheitliche 'Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase befasste ..."
- Film bei Youtube > https://www.youtube.com/watch?v=4JyK_cU1Ayo
Siehe aktuell:
Patientenverfügung - Erweiterung - für COVID-19-Erkrankung - Maltester Mustertext > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=3&t=36
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 110#p97922
> https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzw ... 052017.pdf
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=22061
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=22530
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=21084
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 3&p=116564
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... 9&p=113094
> https://www.wernerschell.de/forum/neu/v ... =2&t=22992
Die Informationen zu diesem Thema werden im Forum - Beiträge ab 2021 - fortgeführt! >>> https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=3&t=44
+++
Bild vom Neusser Pflegetreff am 10.05.2015, der sich mit dem Thema "Gsundheitliche 'Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase befasste ..."
- Film bei Youtube > https://www.youtube.com/watch?v=4JyK_cU1Ayo
Siehe aktuell:
Patientenverfügung - Erweiterung - für COVID-19-Erkrankung - Maltester Mustertext > https://www.wernerschell.de/forum/2/vie ... p?f=3&t=36